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Entscheidung 1 Nd 1/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd1/98

Entscheidungsdatum

27.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef M***** gegen die Republik Österreich, wegen Schadenersatz den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Rekursentscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Graz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - wenn bereits ein erstinstanzlicher Beschluß vorliegt - gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen (1 Nd 1/84; Schragel, AHG**2 Rz 261). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.).

Die Delegierung des Oberlandesgerichts Wien ist zweckmäßig.

Anmerkung

E56983 01J00018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010ND00001.98.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19980327_OGH0002_0010ND00001_9800000_000