Entscheidung 1 Nd 1/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.02.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Janez K*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 495.449,40 S sA infolge Aktenvorlage durch das Oberlandesgericht Linz folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Verwiesen wird auf die Vorentscheidung 1 Nd 27/98, womit das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Zurückweisungsbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. September 1998 als zuständig bestimmt wurde. Das Oberlandesgericht Linz hat den genannten Beschluß aus dem Grund des § 9 AHG als nichtig aufgehoben und sodann den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.Verwiesen wird auf die Vorentscheidung 1 Nd 27/98, womit das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Zurückweisungsbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. September 1998 als zuständig bestimmt wurde. Das Oberlandesgericht Linz hat den genannten Beschluß aus dem Grund des Paragraph 9, AHG als nichtig aufgehoben und sodann den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Demnach ist zufolge § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz, dessen Delegierung als zweckmäßig erscheint, als für das weitere Verfahren zuständig zu bestimmen.Demnach ist zufolge Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz, dessen Delegierung als zweckmäßig erscheint, als für das weitere Verfahren zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00001.99.0225.000
Dokumentnummer
JJT_19990225_OGH0002_0010ND00001_9900000_000