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Entscheidung 1 Nd 12/00×

Entscheidung 1 Nd 12/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd12/00

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Aydin C*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Republik Österreich wegen Schadenersatzes den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf "Ordination des für die Durchführung des Verfahrens erster Instanz zuständigen Gerichts" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller brachte vor, gegen die Republik Österreich einen Amtshaftungsanspruch wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen von Verwaltungsorganen zu haben, weil ihm durch die Bekämpfung eines unvertretbar unrichtigen Bescheids Kosten in der Höhe von S 54.900,-

erwachsen seien. Der Antragsteller sehe sich jedoch außerstande, diesen Anspruch bei dem an sich zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien klageweise geltend zu machen, weil dieses Gericht, ebenso wie das Oberlandesgericht Wien, im Gegensatz zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in unvertretbar rechtswidriger Weise den Verjährungsbeginn mit Bescheiderlassung annehme, sodass eine Klage jedenfalls abgewiesen worden wäre. Es werde daher die "Ordination des für die Durchführung des Verfahrens erster Instanz zuständigen Gerichts ... zur klagsweisen Geltendmachung der Amtshaftung gegen den Bund als Rechtsträger der Gerichtsbarkeit wegen der durch die unvertretbar rechtswidrige Handhabung des Verjährungsrechts durch das Oberlandesgericht Wien bewirkten Verhinderung der Geltendmachung der eingangs dargelegten Forderung gegen den Bund wegen der unvertretbar rechtswidrigen Erlassung des Bescheides ..." beantragt. Im Hinblick auf seinen Wohnort ersuche der Antragsteller "um Bestimmung des Oberlandesgerichts Linz für die Durchführung des Verfahrens erster Instanz".

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Paragraph 9, Absatz 4, AHG sieht die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung unter anderem nur dann vor, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines der dort genannten Gerichtshöfe abgeleitet wird. Die bloße Befürchtung, einer erst zu fällenden Entscheidung werde eine bestimmte Rechtsansicht zu Grunde gelegt werden, rechtfertigt die Zuständigkeitsverschiebung nicht und würde Artikel 83, B-VG zuwiderlaufen.

Voraussetzung für die Ordination eines Gerichts durch den Obersten Gerichtshof ist gemäß Paragraph 28, JN, dass ein Gerichtsstand in Österreich nicht gegeben oder nicht zu ermitteln ist (1 Nd 8/00; 1 Nd 10/00). Davon kann aber hier keine Rede sein.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E58489 01J00120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00012..0621.000

Dokumentnummer

JJT_20000621_OGH0002_0010ND00012_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung