Rechtssatz RS0113797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113797
Entscheidungsdatum
21.06.2000
Rechtssatz
Die bloße Befürchtung, einer erst zu fällenden Entscheidung werde eine bestimmte Rechtsansicht zu Grunde gelegt werden, rechtfertigt die Zuständigkeitsverschiebung nicht und würde Art 83 B-VG zuwiderlaufen.Die bloße Befürchtung, einer erst zu fällenden Entscheidung werde eine bestimmte Rechtsansicht zu Grunde gelegt werden, rechtfertigt die Zuständigkeitsverschiebung nicht und würde Artikel 83, B-VG zuwiderlaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113797
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010ND00012_0000000_001