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Entscheidung 1 Nd 2/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd2/02

Entscheidungsdatum

28.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Thomas S*****, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 2.296,26 sA, über den Antrag des Antragstellers auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller legte seinem Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG eine nicht adressierte Klageschrift bei, in welcher er einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, der sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableite.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts Anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange - wie hier - die Rechtssache noch nicht anhängig gemacht worden ist. Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (RIS-Justiz RS0108886), so dass sich ein noch gar nicht beim an sich zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht entzieht.

Der Delegierungsantrag ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E64467 1Nd2.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00002.02.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20020128_OGH0002_0010ND00002_0200000_000

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