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Entscheidung 1 Nd 21/94×

Entscheidung 1 Nd 21/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd21/94

Entscheidungsdatum

03.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag des Josef und der Stefanie M*****, gegen die Republik Österreich, wegen Schadenersatzes den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller beabsichtigen, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz zu erheben und beantragen dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird wie hier der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 6/94).

Anmerkung

E38253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00021.94.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19950303_OGH0002_0010ND00021_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung