1. Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 31/00 ua).1. Der Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 31/00 ua).
2. Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN setzt eine (passive) materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO voraus (1 Ob 45/00z; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 93 JN Rz 1 mwN). Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner solidarisch als Haftpflichtige in Anspruch zu nehmen, weil die Maßnahmen von Organen der Erstantragsgegnerin und jenes des Zweitantragsgegners ursächlich dafür gewesen seien, dass ihm die zur Einbringung einer Amtshaftungsklage schon bewilligte Verfahrenshilfe rechtswidrig entzogen worden sei.2. Der Gerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN setzt eine (passive) materielle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO voraus (1 Ob 45/00z; Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 93, JN Rz 1 mwN). Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner solidarisch als Haftpflichtige in Anspruch zu nehmen, weil die Maßnahmen von Organen der Erstantragsgegnerin und jenes des Zweitantragsgegners ursächlich dafür gewesen seien, dass ihm die zur Einbringung einer Amtshaftungsklage schon bewilligte Verfahrenshilfe rechtswidrig entzogen worden sei.
Unter der Voraussetzung einer Solidarhaftung wären die Antragsgegner materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Ein mit dem Rechtsträger solidarisch Verpflichteter kann aber beim Gerichtsstand des Rechtsträgers nach § 9 Abs 1 AHG als Streitgenosse geklagt werden, sofern das angerufene Gericht nur nicht unprorogabel unzuständig ist (idS 1 Ob 45/00z).Unter der Voraussetzung einer Solidarhaftung wären die Antragsgegner materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Ein mit dem Rechtsträger solidarisch Verpflichteter kann aber beim Gerichtsstand des Rechtsträgers nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG als Streitgenosse geklagt werden, sofern das angerufene Gericht nur nicht unprorogabel unzuständig ist (idS 1 Ob 45/00z).
An einer derartigen Streitgenossenschaft ändert auch die Delegierung eines Rechtsstreits gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein anderes als das nach § 9 Abs 1 AHG zuständige Gericht nichts, bewirkt doch das Vorliegen des Delegierungstatbestands eine notwendige Verschiebung der Gerichtszuständigkeit für eine Amtshaftungsklage gegen den jeweils in Anspruch genommenen Rechtsträger.An einer derartigen Streitgenossenschaft ändert auch die Delegierung eines Rechtsstreits gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein anderes als das nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständige Gericht nichts, bewirkt doch das Vorliegen des Delegierungstatbestands eine notwendige Verschiebung der Gerichtszuständigkeit für eine Amtshaftungsklage gegen den jeweils in Anspruch genommenen Rechtsträger.
3. Die unter 2. erläuterten Grundsätze müssen in gleicher Weise auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Prozessgericht erster Instanz (§ 65 ZPO) gelten, der einem Amtshaftungsprozess und der klageweisen Inanspruchnahme eines nach den Antragsbehauptungen solidarisch mitverpflichteten Streitgenossen - wie hier - vorangeht. Die Delegierungsentscheidung hat sich daher im Anlassfall auch auf den gegen den Zweitantragsgegner behaupteten Anspruch zu erstrecken.3. Die unter 2. erläuterten Grundsätze müssen in gleicher Weise auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Prozessgericht erster Instanz (Paragraph 65, ZPO) gelten, der einem Amtshaftungsprozess und der klageweisen Inanspruchnahme eines nach den Antragsbehauptungen solidarisch mitverpflichteten Streitgenossen - wie hier - vorangeht. Die Delegierungsentscheidung hat sich daher im Anlassfall auch auf den gegen den Zweitantragsgegner behaupteten Anspruch zu erstrecken.
4. Nach dem Vorbringen des Antragstellers scheiden Landesgerichte in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Innsbruck und Linz als für eine Verschiebung der Zuständigkeit in Betracht kommende andere Gerichte im Sinne des § 9 Abs 4 AHG aus, weshalb die Verfahrenshilfesache an ein Landesgericht im Sprengel eines der anderen Oberlandesgerichte zu delegieren ist.4. Nach dem Vorbringen des Antragstellers scheiden Landesgerichte in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Innsbruck und Linz als für eine Verschiebung der Zuständigkeit in Betracht kommende andere Gerichte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG aus, weshalb die Verfahrenshilfesache an ein Landesgericht im Sprengel eines der anderen Oberlandesgerichte zu delegieren ist.