Rechtssatz RS0113345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113345
Entscheidungsdatum
05.01.2001
Rechtssatz
Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist.Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 45/00z
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 45/00z
- 1 Nd 4/01
Entscheidungstext OGH 05.01.2001 1 Nd 4/01
Auch; Beisatz: Hier: § 9 Abs 1 AHG. (T1) Beisatz: Delegierungsentscheidung hat sich auch auf den gegen den solidarisch mitverpflichteten Streitgenossen behaupteten Anspruch zu erstrecken. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113345
Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00045_00Z0000_003