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Entscheidung 1 Nd 501/91×

Entscheidung 1 Nd 501/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd501/91

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf F***, Rechtsanwalt, Salzburg, Getreidegasse 21, wider die beklagte Partei Maximilian K***, Kaufmann, Graz, Mariahilferstraße 11, wegen S 11.385,80 samt Anhang infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte stützt seinen Delegierungsantrag ausschließlich auf Umstände, die für eine Ablehnung von Richtern des Erstgerichtes in Betracht kämen. Solche Gründe können nach ständiger Rechtsprechung eine Delegierung nicht rechtfertigen (EvBl. 1968/144; EvBl. 1958/366 uva, zuletzt 2 Nd 501/91).

Anmerkung

E22558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010ND00501.91.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19910122_OGH0002_0010ND00501_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung