Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung auf Antrag nach § 31 JN ist nach ständiger Rechtsprechung dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (EFSlg 69.713, 60.695 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr in Rechberger, Zivilprozeßordnung, § 31 JN Rz 4). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen kann nicht nur dann berechtigt sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichts wohnen, dessen Delegierung beantragt wird (EFSlg 72.783, 69.713 uva; Mayr aaO), sondern auch dann, wenn durch Verbindung von zwei Prozessen eine doppelte Beweisaufnahme und eine nicht unerhebliche Kostenersparnis erzielt werden kann (JBl 1986, 53; 7 Nd 509/92).Eine Delegierung auf Antrag nach Paragraph 31, JN ist nach ständiger Rechtsprechung dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (EFSlg 69.713, 60.695 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr in Rechberger, Zivilprozeßordnung, Paragraph 31, JN Rz 4). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen kann nicht nur dann berechtigt sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichts wohnen, dessen Delegierung beantragt wird (EFSlg 72.783, 69.713 uva; Mayr aaO), sondern auch dann, wenn durch Verbindung von zwei Prozessen eine doppelte Beweisaufnahme und eine nicht unerhebliche Kostenersparnis erzielt werden kann (JBl 1986, 53; 7 Nd 509/92).
Beim gegebenen Aktenstand scheint zweifelhaft, daß im Fall einer Delegierung die drei Prozesse verbunden werden können. Denn Voraussetzung einer Verbindung ist nach § 187 Abs 1 ZPO, daß bei einem Gerichte Rechtsstreite zwischen den nämlichen Parteien geführt werden - nach den Antragsbehauptungen ist aber die klagende Partei an den beiden Verfahren in Wr.Neustadt nicht beteiligt - oder zumindest dieselbe Person in allen Prozessen nur als Kläger oder nur als Beklagter auftritt: Bei den beiden Verfahren in Wr.Neustadt ist nach den Antragsbehauptungen der Beklagte einmal Beklagter und einmal Kläger; überdies ist unklar, ob er selbst oder die gleichlautende Gesellschaft mbH dort Prozeßpartei ist.Beim gegebenen Aktenstand scheint zweifelhaft, daß im Fall einer Delegierung die drei Prozesse verbunden werden können. Denn Voraussetzung einer Verbindung ist nach Paragraph 187, Absatz eins, ZPO, daß bei einem Gerichte Rechtsstreite zwischen den nämlichen Parteien geführt werden - nach den Antragsbehauptungen ist aber die klagende Partei an den beiden Verfahren in Wr.Neustadt nicht beteiligt - oder zumindest dieselbe Person in allen Prozessen nur als Kläger oder nur als Beklagter auftritt: Bei den beiden Verfahren in Wr.Neustadt ist nach den Antragsbehauptungen der Beklagte einmal Beklagter und einmal Kläger; überdies ist unklar, ob er selbst oder die gleichlautende Gesellschaft mbH dort Prozeßpartei ist.
Demnach muß der Delegierungsantrag abgewiesen werden.