Die Delegierung nach § 31 JN hat - ebenso wie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN - zur Voraussetzung, daß die Rechtssache - hier das Pflegschaftsverfahren - vom zuständigen Gericht an ein anderes übertragen werde. Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern (7 Ob 558/91; EFSlg 31.943; JBl 1961, 639; EvBl 1956/27; P.G.Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, in JBl 1983, 293 [297]).Die Delegierung nach Paragraph 31, JN hat - ebenso wie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN - zur Voraussetzung, daß die Rechtssache - hier das Pflegschaftsverfahren - vom zuständigen Gericht an ein anderes übertragen werde. Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach Paragraph 31, JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern (7 Ob 558/91; EFSlg 31.943; JBl 1961, 639; EvBl 1956/27; P.G.Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, in JBl 1983, 293 [297]).
Gemäß § 109 Abs 1 JN ist zur Besorgung von Pflegschaftssachen das Gericht berufen, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Ermittlung der Zuständigkeit ist nur von Belang, wo die Kinder am Tag der Einleitung des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens im Inland den gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen einen Aufenthalt hatten. Hat sich die Mutter mit den Kindern an einem bestimmten Ort mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr zum früheren Wohnsitz zurückzukehren, dann ist damit auch für die minderjährigen Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu diesem neuen Ort hergestellt, die zur Beurteilung als „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne des § 66 Abs 2 JN hinreicht (RZ 1990/52; EvBl 1984/62). Sowohl der Vater wie auch die Mutter haben nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen jeweils erst im Jänner 1998 einerseits das Bezirksgericht Kitzbühel und andererseits das Bezirksgericht Meidling mit Obsorgeanträgen befaßt und damit Pflegschaftsverfahren in Gang gebracht. Der Vater hat dem Vorbringen der Mutter, sie wohne seit 15.12.1997 gemeinsam mit den beiden Kindern in Wien-Meidling, nicht widersprochen; diese Angaben der Mutter werden auch durch die Äußerung des Bezirksgerichts Kitzbühel bestätigt, daß nämlich die Kinder bis 16.12.1997 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel dieses Bezirksgerichts gehabt hätten, sich aber nunmehr bei der Mutter in Wien-Meidling befänden. Es ist daher nach der Aktenlage davon auszugehen, daß das Bezirksgericht Kitzbühel zur Behandlung der Pflegschaft der beiden Minderjährigen gemäß § 109 Abs 1 JN gar nicht zuständig ist, weshalb eine Delegierung von diesem - unzuständigen - Gericht an das Bezirksgericht Meidling nicht stattfinden kann.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, JN ist zur Besorgung von Pflegschaftssachen das Gericht berufen, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Ermittlung der Zuständigkeit ist nur von Belang, wo die Kinder am Tag der Einleitung des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens im Inland den gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen einen Aufenthalt hatten. Hat sich die Mutter mit den Kindern an einem bestimmten Ort mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr zum früheren Wohnsitz zurückzukehren, dann ist damit auch für die minderjährigen Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu diesem neuen Ort hergestellt, die zur Beurteilung als „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, JN hinreicht (RZ 1990/52; EvBl 1984/62). Sowohl der Vater wie auch die Mutter haben nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen jeweils erst im Jänner 1998 einerseits das Bezirksgericht Kitzbühel und andererseits das Bezirksgericht Meidling mit Obsorgeanträgen befaßt und damit Pflegschaftsverfahren in Gang gebracht. Der Vater hat dem Vorbringen der Mutter, sie wohne seit 15.12.1997 gemeinsam mit den beiden Kindern in Wien-Meidling, nicht widersprochen; diese Angaben der Mutter werden auch durch die Äußerung des Bezirksgerichts Kitzbühel bestätigt, daß nämlich die Kinder bis 16.12.1997 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel dieses Bezirksgerichts gehabt hätten, sich aber nunmehr bei der Mutter in Wien-Meidling befänden. Es ist daher nach der Aktenlage davon auszugehen, daß das Bezirksgericht Kitzbühel zur Behandlung der Pflegschaft der beiden Minderjährigen gemäß Paragraph 109, Absatz eins, JN gar nicht zuständig ist, weshalb eine Delegierung von diesem - unzuständigen - Gericht an das Bezirksgericht Meidling nicht stattfinden kann.
Der Delegierungsantrag der Mutter ist demnach abzuweisen. Das Bezirksgericht Kitzbühel wird im Sinne des § 44 JN vorzugehen haben.Der Delegierungsantrag der Mutter ist demnach abzuweisen. Das Bezirksgericht Kitzbühel wird im Sinne des Paragraph 44, JN vorzugehen haben.