Rechtssatz RS0046716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046716
Entscheidungsdatum
18.09.2003
Norm
JN idF ZVN 1983 §66 Abs2 B
JN idF ZVN 1983 §109 Abs1 B
Rechtssatz
Hat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibung im § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 hinreicht. Ob allenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt am früher gemeinsamen Wohnsitz der Eltern fortbestand, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zuständigkeit des Erstgerichtes dann durch das Zuvorkommen begründet worden wäre, wenn ein Kind im Sprengel mehrerer Gerichte einen gewöhnlichen Aufenthalt haben sollte.Hat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibung im Paragraph 66, Absatz 2, JN in der Fassung BGBl 1983/135 hinreicht. Ob allenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt am früher gemeinsamen Wohnsitz der Eltern fortbestand, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zuständigkeit des Erstgerichtes dann durch das Zuvorkommen begründet worden wäre, wenn ein Kind im Sprengel mehrerer Gerichte einen gewöhnlichen Aufenthalt haben sollte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 621/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 621/83
Veröff: EvBl 1984/62 S 243 = ÖA 1985,105
- 5 Ob 603/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 5 Ob 603/89
- 1 Ob 658/89
Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 658/89
nur: Hat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibung im § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 hinreicht. (T1) Veröff: RZ 1990/52 S 102
- 1 Nd 502/98
Entscheidungstext OGH 13.03.1998 1 Nd 502/98
Auch; nur T1
- 8 Ob 107/03y
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 107/03y
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046716
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0030OB00621_8300000_001