Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Kunsthändler und betreibt unter anderem eine Online-Galerie. Zu diesem Zweck schloss er mit einer Kreditkartengesellschaft (in der Folge: AG) einen Händlervertrag, der es seinen Kunden ermöglichte, unter Vorlage einer Kreditkarte zu zahlen. Mit Zusatzvereinbarung vom 5. November 2001 wurde dieser Vertrag auch auf Zahlungen ohne Vorlage der Kreditkarte ausgedehnt.
Punkt 3. der Zusatzvereinbarung lautet:
„Das Vertragsunternehmen [das ist hier der Kläger] übernimmt alle Risiken, die aus der Nichtvorlage der ... [Kredit-]Karte entstehen können, insbesondere die Angabe von Karten-(nummern), deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist, die gesperrt oder fingiert sind bzw. Abgabe einer gefälschten Unterschrift auf der Bestellung. In diesem Sinn erklärt sich das Vertragsunternehmen damit einverstanden, dass im Falle von Reklamationen, die aus den genannten Gründen entstehen, die ... AG berechtigt ist, reklamierte Beträge unverzüglich rückzubuchen."
Im Juli 2002 bestellte ein Kunde aus Indonesien via Internet ein Bild und füllte zu diesem Zweck ein Online-Formular aus. Er gab dabei einen Namen, eine Adresse und die Daten der Kreditkarte (Nummer und Ablaufdatum und einen Inhabernamen) an. Diese Daten übermittelte der Kläger an die AG, die die Kreditkartennummer, das Ablaufdatum und die Notorietät der Karte prüfte und die Transaktion durch Vergabe einer Genehmigungsnummer autorisierte. Die Übereinstimmung des angegebenen Karteninhabers mit der Kartennummer wurde von der AG - entgegen der Annahme des Klägers - nicht geprüft. Nach dem derzeitigen Computerstandard in Österreich sind die Namen ausländischer Karteninhaber für die AG auch gar nicht ersichtlich.
Nach Autorisierung der Transaktion durch die AG versandte der Kläger die Ware und erhielt von der AG den Kaufpreis von EUR 4.332,35 überwiesen. Der benannte Karteninhaber bestritt allerdings die Transaktion, sodass die AG den Betrag an diesen rücküberwies und unter Hinweis auf Punkt 3. der Zusatzvereinbarung von späteren Kreditkartenumsätzen des Klägers einbehielt.
Mit Klage vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien begehrte der Kläger von der AG die Zahlung dieses einbehaltenen Betrags und führte aus, dass das Risiko des Kreditkartenmissbrauchs von der AG zu tragen wäre. Punkt 3. der Zusatzvereinbarung sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig. Das Kreditkartengeschäft diene primär dem Kreditkartenunternehmen; eine gänzliche Risikozuteilung an das Vertragsunternehmen sei daher nicht zulässig. Die AG habe außerdem gemeinsam mit anderen Kreditkartenunternehmen eine marktbeherrschende Stellung inne; der Kläger sei auf die Geschäftsbeziehung mit der AG angewiesen, wolle er nicht Millionen von Kreditkarteninhabern der AG als potentielle Vertragspartner verlieren. Unter Ausnützung dieser marktbeherrschenden Stellung habe die AG die Risikoverteilungsklausel in die Zusatzvereinbarung aufgenommen, sodass eine Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 KartG 1988 vorliege und die Klausel auch aus diesem Grund nichtig sei. Die Marktbeherrschung durch die AG sei jedenfalls gerichtsnotorisch. Weiters sei ein Schadenersatzanspruch des Klägers gerechtfertigt, weil die AG die Transaktion genehmigte, obwohl der Name des angeblichen Karteninhabers mit der Kartennummer nicht übereingestimmt habe. Die AG wäre auf Grund ihrer vertraglichen Sorgfaltspflicht zur Schaffung der technischen Überprüfungsmöglichkeiten verpflichtet gewesen. Wäre der Hinweis ergangen, dass die Kartennummer nicht dem angeblichen Karteninhaber zuzuordnen sei, hätte der Kläger die Waren nicht versendet. Dass eine derartige Überprüfung gar nicht stattfinde, habe die AG niemals mitgeteilt.Mit Klage vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien begehrte der Kläger von der AG die Zahlung dieses einbehaltenen Betrags und führte aus, dass das Risiko des Kreditkartenmissbrauchs von der AG zu tragen wäre. Punkt 3. der Zusatzvereinbarung sei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig. Das Kreditkartengeschäft diene primär dem Kreditkartenunternehmen; eine gänzliche Risikozuteilung an das Vertragsunternehmen sei daher nicht zulässig. Die AG habe außerdem gemeinsam mit anderen Kreditkartenunternehmen eine marktbeherrschende Stellung inne; der Kläger sei auf die Geschäftsbeziehung mit der AG angewiesen, wolle er nicht Millionen von Kreditkarteninhabern der AG als potentielle Vertragspartner verlieren. Unter Ausnützung dieser marktbeherrschenden Stellung habe die AG die Risikoverteilungsklausel in die Zusatzvereinbarung aufgenommen, sodass eine Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, KartG 1988 vorliege und die Klausel auch aus diesem Grund nichtig sei. Die Marktbeherrschung durch die AG sei jedenfalls gerichtsnotorisch. Weiters sei ein Schadenersatzanspruch des Klägers gerechtfertigt, weil die AG die Transaktion genehmigte, obwohl der Name des angeblichen Karteninhabers mit der Kartennummer nicht übereingestimmt habe. Die AG wäre auf Grund ihrer vertraglichen Sorgfaltspflicht zur Schaffung der technischen Überprüfungsmöglichkeiten verpflichtet gewesen. Wäre der Hinweis ergangen, dass die Kartennummer nicht dem angeblichen Karteninhaber zuzuordnen sei, hätte der Kläger die Waren nicht versendet. Dass eine derartige Überprüfung gar nicht stattfinde, habe die AG niemals mitgeteilt.
Die AG wandte ein, die Risikoverteilungsklausel sei nicht sittenwidrig, da der fraudulose Vertragspartner des Klägers ausschließlich dessen Sphäre zuzuordnen sei. Eine Überprüfung des angegebenen Inhabernamens sei bei ausländischen Karteninhabern nicht möglich. Eine Marktbeherrschung liege nicht vor. Die AG sei nur Lizenznehmerin einer internationalen Gesellschaft und habe gar keine Einflussmöglichkeit auf Verknüpfungen im elektronischen System.
Das angerufene Bezirksgericht wies das Klagebegehren ab und traf die zuvor wiedergegebenen unbekämpften Feststellungen sowie eine - in der Berufung bekämpfte - Negativfeststellung zur Marktbeherrschung durch die AG. Es verneinte eine Sittenwidrigkeit der Risikoverteilungsklausel und folgte der Argumentation der AG, wonach ein frauduloser Vertragspartner des Klägers dessen Sphäre zuzuordnen sei. Kontrollmöglichkeiten stünden - wenn überhaupt - nur dem Kläger, nicht aber der AG offen. Eine Verpflichtung zur Schaffung der technischen Voraussetzungen, die eine Überprüfung der Übereinstimmung von Kartennummer und angegebenen Karteninhaber im Fernabsatz ermöglichen würde, bestünde nicht. Es sei nicht einmal klar, ob dies technisch überhaupt möglich oder der AG zumutbar wäre.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung, in der er ua positive Feststellungen zur Marktbeherrschung durch die AG anstrebte. Es wäre ohne Mehrbelastung möglich gewesen, die technischen Voraussetzungen für die Überprüfung von angeblichem Karteninhaber und Kartennummer zu schaffen. Die AG hätte außerdem darauf hinweisen müssen, dass keine Überprüfung stattfinde; diesfalls hätte der Kläger die Versendung der Waren gar nicht vorgenommen, sodass ein Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten bestünde. Außerdem sei die Klausel entgegen der Ansicht des Gerichts sittenwidrig.
Das Berufungsgericht im Anlassverfahren bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es ging auf die angeführten Berufungsgründe auf Grund des Arguments nicht ein, der Kläger habe den Kaufpreis für das Bild ohnedies erhalten. Die von der AG vorgenommenen „Rückbuchungen" beträfen nachfolgende Einreichungen des Klägers und keine „klagsgegenständlichen Umsätze". Der Kläger bestreite in Wahrheit die Berechtigung der AG zur Aufrechnung. Er könne den Kaufpreis für das nach Indonesien versandte Bild unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit der Risikoverteilungsklausel, die Nichtigkeit nach § 35 Abs 1 Z 1 KartG 1988 oder einen Schadenersatzanspruch nicht erneut mit Erfolg geltend machen.Das Berufungsgericht im Anlassverfahren bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es ging auf die angeführten Berufungsgründe auf Grund des Arguments nicht ein, der Kläger habe den Kaufpreis für das Bild ohnedies erhalten. Die von der AG vorgenommenen „Rückbuchungen" beträfen nachfolgende Einreichungen des Klägers und keine „klagsgegenständlichen Umsätze". Der Kläger bestreite in Wahrheit die Berechtigung der AG zur Aufrechnung. Er könne den Kaufpreis für das nach Indonesien versandte Bild unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit der Risikoverteilungsklausel, die Nichtigkeit nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, KartG 1988 oder einen Schadenersatzanspruch nicht erneut mit Erfolg geltend machen.
Der Kläger erhob dagegen Revision, beantragte die Abänderung des Ausspruchs über die Revisionsunzulässigkeit und legte dar, den klagsgegenständlichen Betrag auf Grund der Rückgängigmachung im Wege der Aufrechnung durch die AG eben nicht erhalten zu haben. Selbst bei Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wäre diese für die Parteien überraschend gewesen, habe doch weder die AG noch das Erstgericht eine derartige Ansicht je geäußert oder erörtert. Es hätte daher allenfalls zur Aufhebung des Ersturteils kommen müssen. Das Berufungsgericht wies den Abänderungsantrag samt Revision unter Hinweis auf die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zurück; diese sei für die Parteien nicht überraschend gewesen, beruhe sie doch auf übereinstimmend vorgebrachten Tatsachen.
Der Kläger begehrte nun aus dem Titel der Amtshaftung den im Anlassverfahren nicht zugesprochenen Betrag von EUR 4.332,35 samt Zinsen sowie den Ersatz aller Prozesskosten, insgesamt EUR 10.552,39 samt Zinsen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Anlassverfahren sei unvertretbar falsch gewesen. Die ordentliche Revision hätte wegen eines grundsätzlichen Rechtsirrtums und krasser Fehlbeurteilung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit zugelassen werden müssen. Der Berufung im Anlassverfahren hätte stattgegeben werden müssen, weil die Risikoverteilungsklausel sittenwidrig und daher nichtig sei und weil die AG die vertragliche Verpflichtung getroffen habe, die technischen Voraussetzungen für die Überprüfung des angeblichen Karteninhabers zu schaffen und eine solche Überprüfung vorzunehmen.
Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, die bekämpfte Rechtsansicht zum Zahlungsanspruch des Klägers und zur Aufrechnung sei nachvollziehbar begründet und vertretbar. Selbst bei Unvertretbarkeit dieser Rechtsauffassung stünde dem Kläger kein Amtshaftungsanspruch zu, weil er im Anlassverfahren ohnedies nicht obsiegt hätte, zumal der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausdrücklich judiziert habe, dass eine derartige Risikoverteilungsklausel nicht sittenwidrig sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die im Anlassverfahren gefällte Entscheidung sei sehr wohl begründet und die Judikatur erschöpfend dargestellt worden. Angesichts der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu (richtig) 10 Ob 54/04w sei die Entscheidung nicht nur vertretbar, sondern auch richtig.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Anlassverfahren, die unterstelle, dass das Klagebegehren unschlüssig gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar und unvertretbar falsch. Dem Kläger sei es jedenfalls um die Wiedererlangung des ihm von der AG geschuldeten und zunächst auch ausbezahlten, dann aber unter Berufung auf den vom Kläger als sittenwidrig angesehenen Punkt 3. der Zusatzvereinbarung mittels Aufrechnung wieder rückgebuchten Betrags gegangen. Die Annahme, der Kläger hätte den ihm bereits zugekommenen Betrag ein zweites Mal gefordert, könne selbst bei engster Auslegung des § 226 ZPO nicht als vertretbar angesehen werden. Selbst wenn aber von einer Unschlüssigkeit auszugehen gewesen wäre, hätte dies nicht zur Klageabweisung, sondern zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwecks Einräumung der Möglichkeit zur Schlüssigstellung führen müssen. Ein Amtshaftungsanspruch bestünde aber nur dann zu Recht, wenn der Berufung richtiger Weise Folge zu geben gewesen wäre. Dementsprechend habe die beklagte Partei zulässigerweise den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben. Die Risikoverteilungsklausel sei nicht sittenwidrig, weil im risikoanfälligen Mailorderverfahren auch das Kreditkartenunternehmen keine Möglichkeit der Überprüfung des Geschäftspartners seines Vertragsunternehmens gehabt hätte; eine Kontrolle wäre - wenn überhaupt - nur dem Vertragsunternehmen möglich gewesen. Im Hinblick auf die hohe Missbrauchsgefahr könne von einer Sittenwidrigkeit der Risikoverteilungsklausel keine Rede sein. Auch die Argumentation mit § 35 KartG sei verfehlt, weil eine unzulässige Geschäftsbedingung im Sinne dieser Norm deren Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB voraussetze. Das Vorbringen des Klägers in seiner Berufung im Anlassverfahren, wonach es der AG leicht möglich gewesen wäre, technische Überprüfungsmöglichkeiten zu schaffen, wobei sie diese sogar schon geschaffen habe, stelle ebenso eine unzulässige Neuerung dar wie das Vorbringen, der Kläger hätte die Waren gar nicht versandt, hätte er gewusst, dass die AG den Karteninhaber nicht überprüfe. Im Ergebnis wäre der Berufung des Klägers im Anlassverfahren daher kein Erfolg beschieden gewesen; ein Amtshaftungsanspruch bestehe somit nicht.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Anlassverfahren, die unterstelle, dass das Klagebegehren unschlüssig gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar und unvertretbar falsch. Dem Kläger sei es jedenfalls um die Wiedererlangung des ihm von der AG geschuldeten und zunächst auch ausbezahlten, dann aber unter Berufung auf den vom Kläger als sittenwidrig angesehenen Punkt 3. der Zusatzvereinbarung mittels Aufrechnung wieder rückgebuchten Betrags gegangen. Die Annahme, der Kläger hätte den ihm bereits zugekommenen Betrag ein zweites Mal gefordert, könne selbst bei engster Auslegung des Paragraph 226, ZPO nicht als vertretbar angesehen werden. Selbst wenn aber von einer Unschlüssigkeit auszugehen gewesen wäre, hätte dies nicht zur Klageabweisung, sondern zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwecks Einräumung der Möglichkeit zur Schlüssigstellung führen müssen. Ein Amtshaftungsanspruch bestünde aber nur dann zu Recht, wenn der Berufung richtiger Weise Folge zu geben gewesen wäre. Dementsprechend habe die beklagte Partei zulässigerweise den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben. Die Risikoverteilungsklausel sei nicht sittenwidrig, weil im risikoanfälligen Mailorderverfahren auch das Kreditkartenunternehmen keine Möglichkeit der Überprüfung des Geschäftspartners seines Vertragsunternehmens gehabt hätte; eine Kontrolle wäre - wenn überhaupt - nur dem Vertragsunternehmen möglich gewesen. Im Hinblick auf die hohe Missbrauchsgefahr könne von einer Sittenwidrigkeit der Risikoverteilungsklausel keine Rede sein. Auch die Argumentation mit Paragraph 35, KartG sei verfehlt, weil eine unzulässige Geschäftsbedingung im Sinne dieser Norm deren Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB voraussetze. Das Vorbringen des Klägers in seiner Berufung im Anlassverfahren, wonach es der AG leicht möglich gewesen wäre, technische Überprüfungsmöglichkeiten zu schaffen, wobei sie diese sogar schon geschaffen habe, stelle ebenso eine unzulässige Neuerung dar wie das Vorbringen, der Kläger hätte die Waren gar nicht versandt, hätte er gewusst, dass die AG den Karteninhaber nicht überprüfe. Im Ergebnis wäre der Berufung des Klägers im Anlassverfahren daher kein Erfolg beschieden gewesen; ein Amtshaftungsanspruch bestehe somit nicht.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.