Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage, ob ein vertragliches Aufrechnungsverbot gegen § 35 KartG verstoßen kann, fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage, ob ein vertragliches Aufrechnungsverbot gegen Paragraph 35, KartG verstoßen kann, fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Auffassung der Beklagten habe das Berufungsgericht zu Unrecht Feststellungen darüber, ob die Generalimporteurin eine marktbeherrschende Stellung besitze, für entbehrlich gehalten; diese Frage sei nämlich zu bejahen, was zur Folge habe, dass das vereinbarte Aufrechnungsverbot kartellrechtswidrig und damit unbeachtlich sei. Dazu ist zu erwägen:
Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung war nach dem Wortlaut des § 35 Abs 1 KartG idF vor der KartGNov 2002 BGBl I 2002/62 nicht schon kraft Gesetzes verboten, sondern es wurde dem Marktbeherrscher erst auf Antrag aufgetragen, den Missbrauch abzustellen (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 98). In Teilen der Lehre wurde dennoch die Auffassung vertreten, gegen § 35 KartG aF verstoßendes Verhalten sei ipso jure verboten (Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 150; aA Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Kartellrecht³ § 12 Rz 46; Gugerbauer, KartellG² § 35 Rz 1; Straberger, KartG, 76f; vgl auch ÖBl 1983, 76 - Belieferung zum Großhandelspreis). Auch in der jüngeren Rsp des OGH wurden die Missbrauchsvorschriften des KartG mitunter als gesetzliche Verbotsnormen behandelt (Nachweise bei Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO; so auch SZ 70/173 = ÖBl 1998, 37 - Filmverleihgesellschaft; ÖBl-LS 00/54 - Pensionskassen-Konsortium).Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung war nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, KartG in der Fassung vor der KartGNov 2002 BGBl römisch eins 2002/62 nicht schon kraft Gesetzes verboten, sondern es wurde dem Marktbeherrscher erst auf Antrag aufgetragen, den Missbrauch abzustellen (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 98). In Teilen der Lehre wurde dennoch die Auffassung vertreten, gegen Paragraph 35, KartG aF verstoßendes Verhalten sei ipso jure verboten (Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 150; aA Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Kartellrecht³ Paragraph 12, Rz 46; Gugerbauer, KartellG² Paragraph 35, Rz 1; Straberger, KartG, 76f; vergleiche auch ÖBl 1983, 76 - Belieferung zum Großhandelspreis). Auch in der jüngeren Rsp des OGH wurden die Missbrauchsvorschriften des KartG mitunter als gesetzliche Verbotsnormen behandelt (Nachweise bei Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO; so auch SZ 70/173 = ÖBl 1998, 37 - Filmverleihgesellschaft; ÖBl-LS 00/54 - Pensionskassen-Konsortium).
§ 35 Abs 1 erster Satz KartG idF KartGNov 2002 BGBl I 2002/62 lautet nunmehr: "Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten; das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch abzustellen." Die Materialien (1005 BlgNR 21. GP 26) erläutern dazu, dass mit der Neufassung "deutlicher als bisher" zum Ausdruck gebracht werden solle, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein verbotenes Verhalten sei. Damit hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, seiner Auffassung nach die Rechtslage nicht abgeändert, sondern nur verdeutlicht zu haben. Somit ist nunmehr davon auszugehen, dass § 35 KartG schon stets zu jenen zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zählte, die dem Schutz vor Benachteiligungen infolge Missbrauchs von Übermacht dienen und deren Übertretung die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 879 Abs 1 ABGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zur Folge hat (vgl dazu die Übersicht bei Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 82 ff).Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz KartG in der Fassung KartGNov 2002 BGBl I 2002/62 lautet nunmehr: "Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten; das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch abzustellen." Die Materialien (1005 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 26) erläutern dazu, dass mit der Neufassung "deutlicher als bisher" zum Ausdruck gebracht werden solle, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein verbotenes Verhalten sei. Damit hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, seiner Auffassung nach die Rechtslage nicht abgeändert, sondern nur verdeutlicht zu haben. Somit ist nunmehr davon auszugehen, dass Paragraph 35, KartG schon stets zu jenen zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zählte, die dem Schutz vor Benachteiligungen infolge Missbrauchs von Übermacht dienen und deren Übertretung die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zur Folge hat vergleiche dazu die Übersicht bei Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 82 ff).
Ein Missbrauch kann gemäß § 35 Abs 1 Z 1 KartG insbesondere in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen bestehen. Die Beklagte behauptet solches in Ansehung des vereinbarten Aufrechnungsverbotes in Punkt III/8 der Liefer- und Verkaufsbedingungen des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs, die Bestandteil des Gebietsvertrags zwischen den Streitteilen sind.Ein Missbrauch kann gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, KartG insbesondere in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen bestehen. Die Beklagte behauptet solches in Ansehung des vereinbarten Aufrechnungsverbotes in Punkt III/8 der Liefer- und Verkaufsbedingungen des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs, die Bestandteil des Gebietsvertrags zwischen den Streitteilen sind.
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass nach Lehre und Rechtsprechung der Ausschluss der Kompensation im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich gültig vereinbart werden kann (Rummel in Rummel, ABGB² § 1440 Rz 29; Honsell/Heidegger in Schwimann, ABGB² § 1440 Rz 22 je mwN). Eine solche Vereinbarung ist in der Regel auch kein Verstoß gegen die guten Sitten, weil im Streitfall dem Beklagten ja die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche im Klage- oder Widerklageweg offen bleibt (Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 121 mwN; JBl 1978, 266; RdW 2002, 218; RIS-Justiz RS0018102). Einer jener Sachverhalte, der nach Teilen der Lehre ein vertragliches Aufrechnungsverbot ausnahmsweise sittenwidrig machen könnte (Beispiele bei Rummel aaO und Honsell/Heidegger aaO), liegt im Streitfall nicht vor. Dem Berufungsgericht ist aber darin zu widersprechen, dass die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots durch ein marktbeherrschendes Unternehmen unter keinen Umständen marktmissbräuchlich iSd § 35 KartG sein könne.Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass nach Lehre und Rechtsprechung der Ausschluss der Kompensation im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich gültig vereinbart werden kann (Rummel in Rummel, ABGB² Paragraph 1440, Rz 29; Honsell/Heidegger in Schwimann, ABGB² Paragraph 1440, Rz 22 je mwN). Eine solche Vereinbarung ist in der Regel auch kein Verstoß gegen die guten Sitten, weil im Streitfall dem Beklagten ja die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche im Klage- oder Widerklageweg offen bleibt (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 121 mwN; JBl 1978, 266; RdW 2002, 218; RIS-Justiz RS0018102). Einer jener Sachverhalte, der nach Teilen der Lehre ein vertragliches Aufrechnungsverbot ausnahmsweise sittenwidrig machen könnte (Beispiele bei Rummel aaO und Honsell/Heidegger aaO), liegt im Streitfall nicht vor. Dem Berufungsgericht ist aber darin zu widersprechen, dass die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots durch ein marktbeherrschendes Unternehmen unter keinen Umständen marktmissbräuchlich iSd Paragraph 35, KartG sein könne.
Grund für die Missbrauchsaufsicht ist der fehlende oder unzureichende Wettbewerb, der marktbeherrschende Unternehmer der Kontrolle durch die Konkurrenz entzieht, wodurch die Interessen anderer Marktteilnehmer benachteiligt werden. Durch die Missbrauchsaufsicht soll verhindert werden, dass auf Märkten, die von einem Monopolisten oder von Oligopolisten beherrscht werden, die Marktgegenseite wirtschaftlich ausgebeutet wird (KOG ÖBl 1993, 271 - FIAT-Vertriebsbindung mwN).
Der Missbrauchsbegriff des § 35 KartG, der anhand einer beispielhaften Aufzählung durch den Gesetzgeber verdeutlicht wird, erfasst Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens, welche die Strukturen des von ihm beherrschten und in seinem Wettbewerb beeinträchtigten Marktes dahin beeinflussen, dass der dennoch bestehende Wettbewerb oder dessen Entwicklung durch Verwendung von Mitteln, die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen, beeinträchtigt wird (ÖBl 2001, 174 - Flughafenfunktaxizentrale mwN). Die Missbräuchlichkeit eines Marktverhaltens beruht vor allem auf Folgenerwägungen (Tahedl aaO 148). Anzulegen ist ein objektiver, am Kriterium der Unverfälschtheit und Wirksamkeit des Wettbewerbs orientierter Maßstab (Tahedl aaO 149).Der Missbrauchsbegriff des Paragraph 35, KartG, der anhand einer beispielhaften Aufzählung durch den Gesetzgeber verdeutlicht wird, erfasst Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens, welche die Strukturen des von ihm beherrschten und in seinem Wettbewerb beeinträchtigten Marktes dahin beeinflussen, dass der dennoch bestehende Wettbewerb oder dessen Entwicklung durch Verwendung von Mitteln, die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen, beeinträchtigt wird (ÖBl 2001, 174 - Flughafenfunktaxizentrale mwN). Die Missbräuchlichkeit eines Marktverhaltens beruht vor allem auf Folgenerwägungen (Tahedl aaO 148). Anzulegen ist ein objektiver, am Kriterium der Unverfälschtheit und Wirksamkeit des Wettbewerbs orientierter Maßstab (Tahedl aaO 149).
Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen (ÖBl 1999, 297 - One). Ein Missbrauch der Marktmacht ist etwa dann anzunehmen, wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmer als Voraussetzung für den Vertragsabschluss genannten Bedingungen ihrem Inhalt nach nicht gerechtfertigt sind, weil sie volkswirtschaftlich als Missbrauch der Stellung im Markt zu bloßem unternehmenseigenen Nutzen des marktbeherrschenden Unternehmers zu qualifizieren sind (KOG ÖBl 1993, 271 - FIAT-Vertriebsbindung mwN) oder wenn der Marktbeherrscher dem Vertragspartner Verpflichtungen auferlegt, die für die Verwirklichung eines an sich legitimen Ziels entbehrlich sind und die Freiheit des Vertragspartners unbillig beschränkt (KOG ÖBl 2001, 131 - Wiener Zeitung mwN). Geschäftsbedingungen werden regelmäßig dann missbilligt, wenn sie die Vorteile und Risiken eines Rechtsgeschäfts einseitig zugunsten des marktbeherrschenden Unternehmers verteilen und so entweder mit wettbewerblichen Schutzzwecken oder mit der Sicherung individueller Belange vor Ausbeutung in Konflikt geraten (Tahedl aaO 147 mwN).
Auch im Bereich des (mit § 35 KartG nahezu inhaltsgleichen) Art 82 EG (früher Art 86) gelten ähnliche Maßstäbe: Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt demnach jedenfalls dann vor, wenn die erzwungenen Konditionen offensichtlich unbillig sind. Regelmäßig wird die Angemessenheit von Geschäftsbedingungen unter Abwägung der Interessen der Beteiligten beurteilt. Orientierung gibt dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er verbietet einem Marktbeherrscher nicht nur die Verfolgung eines grundsätzlich legitimen unternehmerischen Zwecks mit unlauteren Mitteln, sondern darüber hinaus auch alles, was den Vertragspartner in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit mehr als erforderlich einschränkt (Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht Art 86 Rz 148; Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht9 Art 82 Rz 105, Schröter in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Art 86 Rz 155 und 158 je mit Nachweisen zur Rsp des EuGH).Auch im Bereich des (mit Paragraph 35, KartG nahezu inhaltsgleichen) Artikel 82, EG (früher Artikel 86,) gelten ähnliche Maßstäbe: Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt demnach jedenfalls dann vor, wenn die erzwungenen Konditionen offensichtlich unbillig sind. Regelmäßig wird die Angemessenheit von Geschäftsbedingungen unter Abwägung der Interessen der Beteiligten beurteilt. Orientierung gibt dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er verbietet einem Marktbeherrscher nicht nur die Verfolgung eines grundsätzlich legitimen unternehmerischen Zwecks mit unlauteren Mitteln, sondern darüber hinaus auch alles, was den Vertragspartner in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit mehr als erforderlich einschränkt (Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht Artikel 86, Rz 148; Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht9 Artikel 82, Rz 105, Schröter in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Artikel 86, Rz 155 und 158 je mit Nachweisen zur Rsp des EuGH).
Abzuwägen sind bei der Beurteilung die berechtigten Interessen des durch das Aufrechnungsverbot Begünstigten, sein eigenes Recht rasch und ohne Verzögerung infolge Geltendmachung der Gegenforderung durchzusetzen, mit den Nachteilen, die eine solche Klausel für den Belasteten mit sich bringen. Solche Nachteile liegen darin, dass der Belastete für seine eigenen Forderungen, die ihm gegenüber dem Begünstigten zustehen, nicht schon mit Abgabe der Aufrechnungserklärung, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage, Befriedigung erlangen kann (Rummel in Rummel, ABGB² § 1438 Rz 13 f), sondern eine Verzögerung durch die selbständige Verfolgung seiner Ansprüche bis zu deren Hereinbringung in Kauf zu nehmen hat. Zwar muss der Belastete nicht das Illiquiditätsrisiko betreffend seinen Gläubiger tragen, solange nur seine Forderungen insgesamt nicht höher sind als seine Verbindlichkeiten diesem gegenüber, weil sich ein vereinbartes Kompensationsverbot nicht auf den Fall erstreckt, dass der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs oder Ausgleich verfällt (RdW 1987, 328; JBl 1997, 323; ÖBA 1997, 548). Infolge eines Kompensationsverbots verliert der Belastete aber die mit der Aufrechnung verbundene Verrechnungsmöglichkeit, wodurch er einen Liquiditätsverlust bis zur Einbringlichmachung seiner eigenen Forderungen erleidet und - im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung - des prozessualen Verteidigungsmittels der Aufrechnungseinrede beraubt und in die Klägerrolle gedrängt wird. Seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit wird auf diese Weise gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen unbillig eingeschränkt, wenn er nicht einmal konnexe Gegenforderungen ihm gegenüber aufrechnen kann. So führte es beispielsweise zu einer unangemessenen finanziellen Belastung eines Gebietshändlers, müsste er zwar seinen Kunden gegenüber für berechtigte Garantieansprüche sofort einstehen, könnte seine hiefür getätigten Auslagen aber nicht unmittelbar dem Generalimporteur als seinem eigenen (marktmächtigen) Vertragspartner weiterverrechnen, obwohl ihm dieser infolge Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware verantwortlich geworden ist. Eine vergleichbare Wertung liegt im Übrigen im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern auch der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG zugrunde.Abzuwägen sind bei der Beurteilung die berechtigten Interessen des durch das Aufrechnungsverbot Begünstigten, sein eigenes Recht rasch und ohne Verzögerung infolge Geltendmachung der Gegenforderung durchzusetzen, mit den Nachteilen, die eine solche Klausel für den Belasteten mit sich bringen. Solche Nachteile liegen darin, dass der Belastete für seine eigenen Forderungen, die ihm gegenüber dem Begünstigten zustehen, nicht schon mit Abgabe der Aufrechnungserklärung, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage, Befriedigung erlangen kann (Rummel in Rummel, ABGB² Paragraph 1438, Rz 13 f), sondern eine Verzögerung durch die selbständige Verfolgung seiner Ansprüche bis zu deren Hereinbringung in Kauf zu nehmen hat. Zwar muss der Belastete nicht das Illiquiditätsrisiko betreffend seinen Gläubiger tragen, solange nur seine Forderungen insgesamt nicht höher sind als seine Verbindlichkeiten diesem gegenüber, weil sich ein vereinbartes Kompensationsverbot nicht auf den Fall erstreckt, dass der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs oder Ausgleich verfällt (RdW 1987, 328; JBl 1997, 323; ÖBA 1997, 548). Infolge eines Kompensationsverbots verliert der Belastete aber die mit der Aufrechnung verbundene Verrechnungsmöglichkeit, wodurch er einen Liquiditätsverlust bis zur Einbringlichmachung seiner eigenen Forderungen erleidet und - im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung - des prozessualen Verteidigungsmittels der Aufrechnungseinrede beraubt und in die Klägerrolle gedrängt wird. Seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit wird auf diese Weise gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen unbillig eingeschränkt, wenn er nicht einmal konnexe Gegenforderungen ihm gegenüber aufrechnen kann. So führte es beispielsweise zu einer unangemessenen finanziellen Belastung eines Gebietshändlers, müsste er zwar seinen Kunden gegenüber für berechtigte Garantieansprüche sofort einstehen, könnte seine hiefür getätigten Auslagen aber nicht unmittelbar dem Generalimporteur als seinem eigenen (marktmächtigen) Vertragspartner weiterverrechnen, obwohl ihm dieser infolge Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware verantwortlich geworden ist. Eine vergleichbare Wertung liegt im Übrigen im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern auch der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG zugrunde.
Berücksichtigt man diese Gesichtspunkte, ist ein vom Marktbeherrscher gegenüber seinen Vertragspartnern erzwungenes vertragliches Aufrechnungsverbot jedenfalls insoweit missbräuchlich iSd § 35 Abs 1 Z 1 KartG und daher nichtig (§ 879 Abs 1 ABGB), als damit Gegenforderungen ausgeschlossen werden, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Marktbeherrschers stehen. Missbräuchlich ist es unter solchen Marktverhältnissen dann aber auch, wenn der Gebietshändler nicht mit eigenen Schadenersatzforderungen infolge einer Vertragsverletzung des Generalimporteurs gegen dessen Lieferforderungen aus dem verletzten Vertrag aufrechnen könnte.Berücksichtigt man diese Gesichtspunkte, ist ein vom Marktbeherrscher gegenüber seinen Vertragspartnern erzwungenes vertragliches Aufrechnungsverbot jedenfalls insoweit missbräuchlich iSd Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, KartG und daher nichtig (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB), als damit Gegenforderungen ausgeschlossen werden, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Marktbeherrschers stehen. Missbräuchlich ist es unter solchen Marktverhältnissen dann aber auch, wenn der Gebietshändler nicht mit eigenen Schadenersatzforderungen infolge einer Vertragsverletzung des Generalimporteurs gegen dessen Lieferforderungen aus dem verletzten Vertrag aufrechnen könnte.
Kein Tatbestandselement ist es dabei, dass der Marktbeherrscher, um sein Verhalten umzusetzen, auf andere Marktteilnehmer aktiv Druck ausübt. Es genügt, dass der Marktbeherrscher seinen aus der Abhängigkeit des Partners resultierenden Handlungsspielraum "wahrnimmt" (ÖBl 1999, 297 - One). Wenn ein Unternehmen wegen seiner Marktbeherrschung in der Lage ist, unangemessene Geschäftsbedingungen anzuwenden, erzwingt es sie eben auch iSd § 35 Abs 1 Z 1 KartG (Tahedl aaO 153 mwN; in diesem Sinne auch Immenga/Mestmäcker aaO Art 86 Rz 137).Kein Tatbestandselement ist es dabei, dass der Marktbeherrscher, um sein Verhalten umzusetzen, auf andere Marktteilnehmer aktiv Druck ausübt. Es genügt, dass der Marktbeherrscher seinen aus der Abhängigkeit des Partners resultierenden Handlungsspielraum "wahrnimmt" (ÖBl 1999, 297 - One). Wenn ein Unternehmen wegen seiner Marktbeherrschung in der Lage ist, unangemessene Geschäftsbedingungen anzuwenden, erzwingt es sie eben auch iSd Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, KartG (Tahedl aaO 153 mwN; in diesem Sinne auch Immenga/Mestmäcker aaO Artikel 86, Rz 137).
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, die eine sichere Beurteilung zuließen, ob die Generalimporteurin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Beklagten ein marktbeherrschendes Unternehmen iSd § 34 KartG war. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlage in diesem Punkt zu erweitern und sich bei Prüfung der Marktabgrenzung und Marktbeherrschung insbesondere damit auseinanderzusetzen haben, ob und in welchem Umfang die Beklagte Fahrzeuge anderer Hersteller vertrieben hat und ob sie - wie von ihr behauptet - zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur Generalimporteurin angewiesen war.Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, die eine sichere Beurteilung zuließen, ob die Generalimporteurin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Beklagten ein marktbeherrschendes Unternehmen iSd Paragraph 34, KartG war. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlage in diesem Punkt zu erweitern und sich bei Prüfung der Marktabgrenzung und Marktbeherrschung insbesondere damit auseinanderzusetzen haben, ob und in welchem Umfang die Beklagte Fahrzeuge anderer Hersteller vertrieben hat und ob sie - wie von ihr behauptet - zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur Generalimporteurin angewiesen war.
Nach den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Marktabgrenzung ist der relevante Markt nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen; es kommt also in erster Linie auf die funktionelle Austauschbarkeit der fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht eines verständigen Abnehmers an. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Leistungen gerechnet, die aus der Sicht der Marktgegenseite wegen ihrer Eigenschaften zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs im selben Maß geeignet sind, während ihre Austauschbarkeit mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen gering ist. Maßgebend ist dabei immer die Sicht der Marktgegenseite (ÖBl 1993, 124 - Werbung mit Preisherabsetzungen II mwN).Nach den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Marktabgrenzung ist der relevante Markt nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen; es kommt also in erster Linie auf die funktionelle Austauschbarkeit der fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht eines verständigen Abnehmers an. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Leistungen gerechnet, die aus der Sicht der Marktgegenseite wegen ihrer Eigenschaften zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs im selben Maß geeignet sind, während ihre Austauschbarkeit mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen gering ist. Maßgebend ist dabei immer die Sicht der Marktgegenseite (ÖBl 1993, 124 - Werbung mit Preisherabsetzungen römisch zwei mwN).
Gemäß § 34 Abs 2 KartG gilt auch ein solcher Unternehmer als marktbeherrschend, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern (oder Lieferanten) überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Schwerwiegende betriebswirtschaftliche Nachteile liegen nicht nur dann vor, wenn die Existenz des Unternehmers bedroht ist, sondern können auch schon dann gegeben sein, wenn es zu massiven Umsatzeinbußen oder zum Verlust eines erheblichen Teils der Kundschaft kommt. Das kann etwa dadurch begründet sein, dass ein Handelsunternehmer von der Belieferung mit einem bestimmten Warensortiment (Markenartikel) abhängig ist. Hier kommt es also auf Ausweichmöglichkeiten, also darauf an, ob für die Abnehmer (oder Lieferanten) auf dem relevanten Markt alternative Bezugs-(oder Absatz-)möglichkeiten bestehen (ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft mwN).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, KartG gilt auch ein solcher Unternehmer als marktbeherrschend, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern (oder Lieferanten) überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Schwerwiegende betriebswirtschaftliche Nachteile liegen nicht nur dann vor, wenn die Existenz des Unternehmers bedroht ist, sondern können auch schon dann gegeben sein, wenn es zu massiven Umsatzeinbußen oder zum Verlust eines erheblichen Teils der Kundschaft kommt. Das kann etwa dadurch begründet sein, dass ein Handelsunternehmer von der Belieferung mit einem bestimmten Warensortiment (Markenartikel) abhängig ist. Hier kommt es also auf Ausweichmöglichkeiten, also darauf an, ob für die Abnehmer (oder Lieferanten) auf dem relevanten Markt alternative Bezugs-(oder Absatz-)möglichkeiten bestehen (ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft mwN).
Sollte die marktbeherrschende Position der Generalimporteurin danach zu bejahen sein, werden auch Feststellungen zu dem ebenfalls als Gegenforderung geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung zu treffen sein.
Der aufgezeigte Feststellungsmangel führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen. Dem Erstgericht war eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.