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Rechtssatz RS0116890

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116890

Geschäftszahl

4Ob187/02g

Entscheidungsdatum

15.10.2002

Rechtssatz

Ein vom Marktbeherrscher gegenüber seinen Vertragspartnern erzwungenes vertragliches Aufrechnungsverbot ist jedenfalls insoweit missbräuchlich im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, KartG und daher nichtig (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB), als damit Gegenforderungen ausgeschlossen werden, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Marktbeherrschers stehen. Missbräuchlich ist es unter solchen Marktverhältnissen dann aber auch, wenn der Gebietshändler nicht mit eigenen Schadenersatzforderungen infolge einer Vertragsverletzung des Generalimporteurs gegen dessen Lieferforderungen aus dem verletzten Vertrag aufrechnen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116890

Dokumentnummer

JJR_20021015_OGH0002_0040OB00187_02G0000_002