Das von der Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde erster Instanz (§ 5 Abs 1 AbgEO) durchgeführte Abgabenexekutionsverfahren ist hoheitliches Verfahren in Vollziehung der Gesetze; daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche sind daher Amtshaftungsansprüche gegen den Bund (SZ 60/94 ua; Schragel, AHG Rz 95). Die klagende Partei leitet ihre Ersatzansprüche unter anderem daraus ab, daß die Vollstreckungsbehörde das Versteigerungsedikt nicht in der Wiener Zeitung einschalten ließ; der Versteigerungstermin sei ihr deshalb nicht zur Kenntnis gelangt, so daß sie außerstande gewesen sei, Bieter stellig zu machen bzw selbst mitzubieten, und daher das Exekutionsobjekt der einzigen Bieterin zum halben Schätzwert zugeschlagen worden sei. Die klagende Partei stützt ihren Anspruch demnach nicht auf eine rechtswidrige Anordnung des Versteigerungstermins, der gemäß § 52 AbgEO Bescheidcharakter zukäme, sondern auf die rechtswidrige Unterlassung einer Veröffentlichung des Versteigerungsediktes. Keinen damit verbundenen Schaden hätte die klagende Partei durch Rechtsbehelfe im Sinne des § 2 Abs 2 AHG abwenden können; mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist auch § 11 Abs 1 AHG nicht anzuwenden.Das von der Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde erster Instanz (Paragraph 5, Absatz eins, AbgEO) durchgeführte Abgabenexekutionsverfahren ist hoheitliches Verfahren in Vollziehung der Gesetze; daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche sind daher Amtshaftungsansprüche gegen den Bund (SZ 60/94 ua; Schragel, AHG Rz 95). Die klagende Partei leitet ihre Ersatzansprüche unter anderem daraus ab, daß die Vollstreckungsbehörde das Versteigerungsedikt nicht in der Wiener Zeitung einschalten ließ; der Versteigerungstermin sei ihr deshalb nicht zur Kenntnis gelangt, so daß sie außerstande gewesen sei, Bieter stellig zu machen bzw selbst mitzubieten, und daher das Exekutionsobjekt der einzigen Bieterin zum halben Schätzwert zugeschlagen worden sei. Die klagende Partei stützt ihren Anspruch demnach nicht auf eine rechtswidrige Anordnung des Versteigerungstermins, der gemäß Paragraph 52, AbgEO Bescheidcharakter zukäme, sondern auf die rechtswidrige Unterlassung einer Veröffentlichung des Versteigerungsediktes. Keinen damit verbundenen Schaden hätte die klagende Partei durch Rechtsbehelfe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG abwenden können; mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist auch Paragraph 11, Absatz eins, AHG nicht anzuwenden.
Die Finanzbehörde hatte das Superädifikat ebenso wie das Exekutionsgericht gepfändet. Trotz des mit nahezu 2 Mio S ermittelten Schätzwertes des Exekutionsobjektes wurde lediglich verfügt, das Versteigerungsedikt auf den Amtstafeln der Finanzbehörde und der Marktgemeinde L***** anzuschlagen; von dessen Einschaltung in die Wiener Zeitung nahm die Finanzbehörde dagegen Abstand, weil die damit befaßten Organe der Auffassung waren, daß mit einem breiteren Bieterpublikum ohnedies nicht zu rechnen und das Objekt nur schwer absetzbar sein werde.
Gemäß § 42 Abs 1 AbgEO hat die Bekanntmachung der Versteigerung mittels Ediktes zu geschehen, in dem nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen sind. Nach § 23 Abs 1 AbgEO ist in allen Fällen, in welchen die Versteigerung durch Edikt zu geschehen hat, dieses an der Amtstafel des Finanzamtes anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen. Abs.2 Z 2 dieser Gesetzesstelle zufolge kann jedoch nach Ermessen des Finanzamtes von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, daß, namentlich bei geringerem Wert der Exekutionsobjekte, die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleibe und an deren Statt die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Anheftung an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen Gemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiet sich die Gegenstände befinden oder die Vollstreckung geführt wird, oder daß die Verlautbarung in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher Weise geschehe.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AbgEO hat die Bekanntmachung der Versteigerung mittels Ediktes zu geschehen, in dem nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen sind. Nach Paragraph 23, Absatz eins, AbgEO ist in allen Fällen, in welchen die Versteigerung durch Edikt zu geschehen hat, dieses an der Amtstafel des Finanzamtes anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen. Absatz 2, Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle zufolge kann jedoch nach Ermessen des Finanzamtes von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, daß, namentlich bei geringerem Wert der Exekutionsobjekte, die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleibe und an deren Statt die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Anheftung an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen Gemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiet sich die Gegenstände befinden oder die Vollstreckung geführt wird, oder daß die Verlautbarung in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher Weise geschehe.
Die beklagte Partei beruft sich zur Rechtfertigung des beanstandeten Organverhaltens zunächst auf das der Behörde durch § 23 Abs 2 AbgEO eingeräumte Ermessen, das dabei weder mißbraucht noch überschritten worden sei. Nun ist zwar die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens im allgemeinen zu verneinen, wenn sich dieses innerhalb des durch das Ermessen belassenen Freiraumes bewegt (Schragel aaO Rz 136), doch übersieht die beklagte Partei, daß das Handlungsermessen der Vollstreckungsbehörde bei der Verlautbarung des Versteigerungsediktes durch die vorher erwähnte gesetzliche Bestimmung entscheidend eingeengt wird: Der im Gesetz (arg. "namentlich") bloß als Beispiel dafür, daß die Einschaltung in das Verlautbarungsblatt unterbleiben darf, besonders hervorgehobene Grund kann nur so verstanden werden, daß die Vollstreckungsbehörde ganz allgemein dann - aber auch nur dann - von der Einschaltung des Versteigerungsediktes absehen darf, wenn die Exekutionsobjekte "geringeren Werts" sind oder sonst ein Grund vorliegt, der dem eigens angeführten Grund an Gewicht gleichkommt. Bei dem Versteigerungsobjekt handelt es sich um einen mit einer Liegenschaft vergleichbaren Gegenstand, bei dessen Schätzwert von einem "geringeren Wert" des Exekutionsobjektes keine Rede sein kann. Selbst die von Reeger/Stoll (Abgabenexekutionsordnung, 72), deren Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 2 Z 2 AbgEO mit dem Gesetzeswortlaut sonst nur schwerlich in Einklang zu bringen ist, für die Einschaltung des Versteigerungsediktes geforderten "besondere Verhältnisse" - die diese Autoren jedenfalls bei der Versteigerung besonders wertvoller oder schwer absetzbarer Pfandgegenstände als gegeben ansehen - lagen bei der Versteigerung des gepfändeten Superädifikates vor: Nicht nur der im Vergleich mit den zu erwartenden Einschaltungskosten besonders hohe Schätzwert, sondern auch die Befürchtung der Organe der Vollstreckungsbehörde, daß das Objekt nur schwer absetzbar sein werde, geboten danach die Einschaltung in die Wiener Zeitung (vgl hiezu auch § 1 Abs 1 der VerlautbarungsG).Die beklagte Partei beruft sich zur Rechtfertigung des beanstandeten Organverhaltens zunächst auf das der Behörde durch Paragraph 23, Absatz 2, AbgEO eingeräumte Ermessen, das dabei weder mißbraucht noch überschritten worden sei. Nun ist zwar die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens im allgemeinen zu verneinen, wenn sich dieses innerhalb des durch das Ermessen belassenen Freiraumes bewegt (Schragel aaO Rz 136), doch übersieht die beklagte Partei, daß das Handlungsermessen der Vollstreckungsbehörde bei der Verlautbarung des Versteigerungsediktes durch die vorher erwähnte gesetzliche Bestimmung entscheidend eingeengt wird: Der im Gesetz (arg. "namentlich") bloß als Beispiel dafür, daß die Einschaltung in das Verlautbarungsblatt unterbleiben darf, besonders hervorgehobene Grund kann nur so verstanden werden, daß die Vollstreckungsbehörde ganz allgemein dann - aber auch nur dann - von der Einschaltung des Versteigerungsediktes absehen darf, wenn die Exekutionsobjekte "geringeren Werts" sind oder sonst ein Grund vorliegt, der dem eigens angeführten Grund an Gewicht gleichkommt. Bei dem Versteigerungsobjekt handelt es sich um einen mit einer Liegenschaft vergleichbaren Gegenstand, bei dessen Schätzwert von einem "geringeren Wert" des Exekutionsobjektes keine Rede sein kann. Selbst die von Reeger/Stoll (Abgabenexekutionsordnung, 72), deren Auslegung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AbgEO mit dem Gesetzeswortlaut sonst nur schwerlich in Einklang zu bringen ist, für die Einschaltung des Versteigerungsediktes geforderten "besondere Verhältnisse" - die diese Autoren jedenfalls bei der Versteigerung besonders wertvoller oder schwer absetzbarer Pfandgegenstände als gegeben ansehen - lagen bei der Versteigerung des gepfändeten Superädifikates vor: Nicht nur der im Vergleich mit den zu erwartenden Einschaltungskosten besonders hohe Schätzwert, sondern auch die Befürchtung der Organe der Vollstreckungsbehörde, daß das Objekt nur schwer absetzbar sein werde, geboten danach die Einschaltung in die Wiener Zeitung vergleiche hiezu auch Paragraph eins, Absatz eins, der VerlautbarungsG).
Im übrigen können die von der Lehre und Rechtsprechung zu Mängeln im gerichtlichen Fahrnisexekutionsverfahren entwickelten Grundsätze auf das Verfahren nach der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß übertragen werden (SZ 60/94). Das gilt im besonderen auch für Fehler bei der Verlautbarung des Versteigerungsediktes, weil § 23 AbgEO nahezu wörtlich § 71 EO entlehnt ist. Im gerichtlichen Fahrnisexekutionsverfahren wird aber die Einschaltung in die Wiener Zeitung zur Vermeidung von Mängeln bei der Versteigerung gerade bei wertvolleren Pfandgegenständen verlangt (EvBl 1985/103; Heller-Berger-Stix, 683, die die Unterlassung der Einschaltung nur dann für zulässig halten, wenn die Exekutionsobjekte insgesamt von geringem Wert sind).Im übrigen können die von der Lehre und Rechtsprechung zu Mängeln im gerichtlichen Fahrnisexekutionsverfahren entwickelten Grundsätze auf das Verfahren nach der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß übertragen werden (SZ 60/94). Das gilt im besonderen auch für Fehler bei der Verlautbarung des Versteigerungsediktes, weil Paragraph 23, AbgEO nahezu wörtlich Paragraph 71, EO entlehnt ist. Im gerichtlichen Fahrnisexekutionsverfahren wird aber die Einschaltung in die Wiener Zeitung zur Vermeidung von Mängeln bei der Versteigerung gerade bei wertvolleren Pfandgegenständen verlangt (EvBl 1985/103; Heller-Berger-Stix, 683, die die Unterlassung der Einschaltung nur dann für zulässig halten, wenn die Exekutionsobjekte insgesamt von geringem Wert sind).
Das Gericht zweiter Instanz hat aber auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang zutreffend bejaht. Die Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers wird nur dann ausgelöst, wenn die vom Organ übertretene Vorschrift - gerade oder auch - den Schutz des Geschädigten vor Nachteilen, wie sie tatsächlich eingetreten sind, bezweckt (Schragel aaO Rz 121 mwN). Nach Lehre und Rechtsprechung (JBl 1957, 621 ua;
Heller-Berger-Stix, 684) soll die Bekanntmachung des Versteigerungsediktes den Parteien, aber auch den sonst Beteiligten, Gewähr für die Erzielung eines angemessenen Meistbotes bieten. Daß danach auch die Pfandgläubiger (wie die klagende Partei) in den Schutzzweck des § 23 AbgEO einbezogen sind, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sie die Versteigerung hinnehmen müssen und daher ein grundlegendes Interesse an einem Meistbot haben, durch das ihre pfandgesicherte Forderung zur Gänze gedeckt erscheint.Heller-Berger-Stix, 684) soll die Bekanntmachung des Versteigerungsediktes den Parteien, aber auch den sonst Beteiligten, Gewähr für die Erzielung eines angemessenen Meistbotes bieten. Daß danach auch die Pfandgläubiger (wie die klagende Partei) in den Schutzzweck des Paragraph 23, AbgEO einbezogen sind, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sie die Versteigerung hinnehmen müssen und daher ein grundlegendes Interesse an einem Meistbot haben, durch das ihre pfandgesicherte Forderung zur Gänze gedeckt erscheint.
Den Organen der beklagten Partei fällt aber - entgegen den Ausführungen in der Revision der beklagten Partei - auch ein Verschulden zur Last. Wohl ist nicht schon jedes rechtswidrige Organverhalten auch als schuldhaft zu beurteilen, sondern es kommt allein darauf an, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar bezeichnet werden kann. Damit wird an die Haftung des Rechtsträgers der gleiche Maßstab angelegt, wie er für die Haftung eines Rechtsanwalts, Notars oder sonst eines Fachkundigen gilt, die trotz Haftung nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für ein Verhalten dann nicht einstehen müssen, wenn ihr an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt nur in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird (Schragel aaO Rz 147 mwN aus der Judikatur). Nach Reeger/Stoll (aaO 10 f) soll die Vollstreckungsbehörde bei der ihr gemäß § 3 Abs 2 AbgEO eingeräumten Wahl zwischen gerichtlichem und finanzbehördlichem Vollstreckungsverfahren insbesondere auch dann dem gerichtlichen Verfahren den Vorzug geben, wenn schwierige Rechtsfragen, wie etwa bei der Vollstreckung in Superädifikate, zu beurteilen sind. Hatte sich die Vollstreckungsbehörde - im vorliegenden Fall - dennoch für das finanzbehördliche Verfahren entschieden, mußte sie schon deshalb besondere Sorgfalt walten lassen, weil sie nach den Bekundungen ihres Vollstreckers als Zeuge vor dem Erstgericht mit dem Verkauf von Superädifikaten bis dahin noch keinerlei Erfahrung hatte sammeln können. Rechnete die Behörde selbst damit, daß das Objekt nur schwer absetzbar sein werde, hätte sie das Versteigerungsedikt - ganz abgesehen davon, daß sie bei der gegebenen Sachlage hiezu ohnehin nach § 23 AbgEO verpflichtet gewesen wäre - schon deshalb in die Wiener Zeitung einschalten lassen müssen, um möglichst viele Interessenten auf die Kaufgelegenheit aufmerksam zu machen. Es kann gewiß - wie schon das Berufungsgericht treffend bemerkte - erwartet werden, daß gerade Immobilienmakler, aber auch Kauflustige die Einschaltungen in der Wiener Zeitung durchsehen, um geeignete Kaufgelegenheiten auf diese Weise in Erfahrung zu bringen. Der Vollstreckungsbehörde kann daher - stand sie doch auch nicht unter Entscheidungsdruck (vgl Schragel aaO Rz 147) - keine vertretbare Rechtsauffassung mehr zugebilligt werden.Den Organen der beklagten Partei fällt aber - entgegen den Ausführungen in der Revision der beklagten Partei - auch ein Verschulden zur Last. Wohl ist nicht schon jedes rechtswidrige Organverhalten auch als schuldhaft zu beurteilen, sondern es kommt allein darauf an, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar bezeichnet werden kann. Damit wird an die Haftung des Rechtsträgers der gleiche Maßstab angelegt, wie er für die Haftung eines Rechtsanwalts, Notars oder sonst eines Fachkundigen gilt, die trotz Haftung nach dem Maßstab des Paragraph 1299, ABGB für ein Verhalten dann nicht einstehen müssen, wenn ihr an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt nur in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird (Schragel aaO Rz 147 mwN aus der Judikatur). Nach Reeger/Stoll (aaO 10 f) soll die Vollstreckungsbehörde bei der ihr gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AbgEO eingeräumten Wahl zwischen gerichtlichem und finanzbehördlichem Vollstreckungsverfahren insbesondere auch dann dem gerichtlichen Verfahren den Vorzug geben, wenn schwierige Rechtsfragen, wie etwa bei der Vollstreckung in Superädifikate, zu beurteilen sind. Hatte sich die Vollstreckungsbehörde - im vorliegenden Fall - dennoch für das finanzbehördliche Verfahren entschieden, mußte sie schon deshalb besondere Sorgfalt walten lassen, weil sie nach den Bekundungen ihres Vollstreckers als Zeuge vor dem Erstgericht mit dem Verkauf von Superädifikaten bis dahin noch keinerlei Erfahrung hatte sammeln können. Rechnete die Behörde selbst damit, daß das Objekt nur schwer absetzbar sein werde, hätte sie das Versteigerungsedikt - ganz abgesehen davon, daß sie bei der gegebenen Sachlage hiezu ohnehin nach Paragraph 23, AbgEO verpflichtet gewesen wäre - schon deshalb in die Wiener Zeitung einschalten lassen müssen, um möglichst viele Interessenten auf die Kaufgelegenheit aufmerksam zu machen. Es kann gewiß - wie schon das Berufungsgericht treffend bemerkte - erwartet werden, daß gerade Immobilienmakler, aber auch Kauflustige die Einschaltungen in der Wiener Zeitung durchsehen, um geeignete Kaufgelegenheiten auf diese Weise in Erfahrung zu bringen. Der Vollstreckungsbehörde kann daher - stand sie doch auch nicht unter Entscheidungsdruck vergleiche Schragel aaO Rz 147) - keine vertretbare Rechtsauffassung mehr zugebilligt werden.
Ausführungen zur Schadenshöhe und zum Mitverschulden der klagenden Partei im Sinne des § 1304 ABGB enthält die Revision nicht. Da jedenfalls schon das Verhalten der Organe der Finanzbehörde rechtswidrig und schuldhaft war, kann dem Rechtsmittel der beklagten Partei somit kein Erfolg beschieden sein.Ausführungen zur Schadenshöhe und zum Mitverschulden der klagenden Partei im Sinne des Paragraph 1304, ABGB enthält die Revision nicht. Da jedenfalls schon das Verhalten der Organe der Finanzbehörde rechtswidrig und schuldhaft war, kann dem Rechtsmittel der beklagten Partei somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.