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Rechtssatz RS0002151×

Rechtssatz RS0002151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002151

Geschäftszahl

1Ob1/91

Entscheidungsdatum

06.03.1991

Rechtssatz

Der im Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AbgEO (arg. "namentlich") bloß als Beispiel dafür, daß die Einschaltung in das Verlautbarungsblatt unterbleiben darf, besonders hervorgehobene Grund kann nur so verstanden werden, daß die Vollstreckungsbehörde ganz allgemein dann - aber nur dann - von der Einschaltung des Versteigerungsediktes absehen dar, wenn die Exekutionsobjekte "geringeren Wertes" sind oder sonst ein Grund vorliegt, der dem eigens angeführten Grund an Gewicht gleichkommt. Bei der Versteigerung eines Superädifikates mit beträchtlichem Wert, das voraussichtlich schwer absetzbar ist, darf von der Einschaltung nicht abgesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/91
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 1/91
    JBl 1991,526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002151

Dokumentnummer

JJR_19910306_OGH0002_0010OB00001_9100000_001