Der Rekurs der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt.
Die klagende Partei macht dem Rechtsträger (auch) den Vorwurf, Organe eines bestimmten Bezirksgerichts als Exekutionsgericht - Exekutionsrichter oder Exekutionsrechtspfleger (§ 17 Abs 2 Z 1 lit b RpflG idF Art XXVIII Z 2 EO-Novelle 1991, BGBl 1991/628) - hätten in einem Fall der zulässigen Anwendung mehrerer Exekutionsmittel nicht eine weitere Aktenkopie hergestellt und nicht unverzüglich den Auftrag zum Vollzug der - ua - beantragten und bewilligten Fahrnisexekution an den Gerichtsvollzieher erteilt. Das Dienstbuch für die Vollstrecker, Erlaß des BMJ vom 7.Mai 1952, JABl Nr 10 idgF (DV), ist damit keine geeignete Beurteilungsgrundlage, geht es doch nicht um eine Verzögerung beim Vollzug durch den Gerichtsvollzieher - weshalb schon begrifflich kein Verstoß gegen die §§ 8 und 10 DV vorliegen kann - , sondern um eine solche beim zeitlich vorangehenden Vollzugsauftrag durch den Exekutionsrechtspfleger des Exekutionsgerichts an den Gerichtsvollzieher (§ 551 Geo).Die klagende Partei macht dem Rechtsträger (auch) den Vorwurf, Organe eines bestimmten Bezirksgerichts als Exekutionsgericht - Exekutionsrichter oder Exekutionsrechtspfleger (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, RpflG in der Fassung Artikel römisch 28 , Ziffer 2, EO-Novelle 1991, BGBl 1991/628) - hätten in einem Fall der zulässigen Anwendung mehrerer Exekutionsmittel nicht eine weitere Aktenkopie hergestellt und nicht unverzüglich den Auftrag zum Vollzug der - ua - beantragten und bewilligten Fahrnisexekution an den Gerichtsvollzieher erteilt. Das Dienstbuch für die Vollstrecker, Erlaß des BMJ vom 7.Mai 1952, JABl Nr 10 idgF (DV), ist damit keine geeignete Beurteilungsgrundlage, geht es doch nicht um eine Verzögerung beim Vollzug durch den Gerichtsvollzieher - weshalb schon begrifflich kein Verstoß gegen die Paragraphen 8 und 10 DV vorliegen kann - , sondern um eine solche beim zeitlich vorangehenden Vollzugsauftrag durch den Exekutionsrechtspfleger des Exekutionsgerichts an den Gerichtsvollzieher (Paragraph 551, Geo).
Gemäß § 14 Abs 1 erster Satz EO ist die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel gestattet. Um keine Kostenersatznachteile in Kauf nehmen zu müssen, ist der betreibende Gläubiger dazu sogar genötigt (§ 74 Abs 1 EO, § 41 Abs 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 zweiter Satz EO (Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne Exekutionsmittel) und des § 14 Abs 2 und 3 EO (Aufschub des Vollzugs einer Fahrnisexekution) liegen hier nicht vor, namentlich § 14 Abs 1 zweiter Satz EO, auf welche Bestimmung die Rechtsmittelwerberin Bezug nimmt, bezieht sich auf ein Vorgehen bei der Exekutionsbewilligung, während hier die behauptete schadensstiftende Handlung der nicht sofort erteilte Vollzugsauftrag bei einer bereits ohne Beschränkung bewilligten Exekution ist; das Exekutionsbewilligungsgericht nahm demnach keine offenbare Überdeckung an. Die EO enthält keine Vorschriften, in welcher Reihenfolge beim Vollzug mehrerer bewilligter Exekutionsmittel zu verfahren ist, ob eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten und ob unverzüglich der Vollzug aller bewilligten Exekutionsmittel anzuordnen ist. Ein echter gradus executionis, also eine Rangordnung unter den Exekutionsmitteln bzw Exekutionsobjekten, besteht nur in Einzelfällen wie beim Vorrang der Forderungs- gegenüber der Fahrnisexekution (§ 14 Abs 2 und 3, § 294a EO) oder der Zwangsverwaltung gegenüber der Zwangsversteigerung (§ 201 EO). Daraus ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Sofern das Gesetz in Fällen wie dem vorliegenden eine Rangordnung unter den Exekutionsmitteln nicht vorsieht, ist der Vollzug aller Exekutionsmittel - soweit es freilich die Aktenbehandlung und der Gang der Geschäfte zulassen und soweit nicht andere, etwa grundbuchsrechtliche Vorschriften, anderes vorsehen - durch das zuständige Organ des Exekutionsgerichts gleichzeitig zu veranlassen. Dazu sind, soweit erforderlich, auch Teilakten zu bilden, vor allem auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Originalexekutionsakt einer Verwaltungsbehörde, auf deren Erledigungsdauer das Exekutionsgericht keinen Einfluß nehmen kann, zu übermitteln ist. Hier hat im übrigen die nun klagende und im Exekutionsverfahren betreibende Partei ohnehin Gleichschriften ihres Exekutionsantrags in ausreichender Zahl überreicht; für das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auch ein Teilakt gebildet. Daß der Verpflichtete durch den gleichzeitigen oder doch wenigstens zeitlich knapp hintereinander bewirkten Vollzug mehrerer Exekutionsmittel schon vor der Pfändung (§ 253 EO) „gewarnt“ werden könnte, ist ein Risiko, das den betreibenden Gläubiger trifft.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz EO ist die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel gestattet. Um keine Kostenersatznachteile in Kauf nehmen zu müssen, ist der betreibende Gläubiger dazu sogar genötigt (Paragraph 74, Absatz eins, EO, Paragraph 41, Absatz eins, ZPO). Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz EO (Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne Exekutionsmittel) und des Paragraph 14, Absatz 2 und 3 EO (Aufschub des Vollzugs einer Fahrnisexekution) liegen hier nicht vor, namentlich Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz EO, auf welche Bestimmung die Rechtsmittelwerberin Bezug nimmt, bezieht sich auf ein Vorgehen bei der Exekutionsbewilligung, während hier die behauptete schadensstiftende Handlung der nicht sofort erteilte Vollzugsauftrag bei einer bereits ohne Beschränkung bewilligten Exekution ist; das Exekutionsbewilligungsgericht nahm demnach keine offenbare Überdeckung an. Die EO enthält keine Vorschriften, in welcher Reihenfolge beim Vollzug mehrerer bewilligter Exekutionsmittel zu verfahren ist, ob eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten und ob unverzüglich der Vollzug aller bewilligten Exekutionsmittel anzuordnen ist. Ein echter gradus executionis, also eine Rangordnung unter den Exekutionsmitteln bzw Exekutionsobjekten, besteht nur in Einzelfällen wie beim Vorrang der Forderungs- gegenüber der Fahrnisexekution (Paragraph 14, Absatz 2 und 3, Paragraph 294 a, EO) oder der Zwangsverwaltung gegenüber der Zwangsversteigerung (Paragraph 201, EO). Daraus ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Sofern das Gesetz in Fällen wie dem vorliegenden eine Rangordnung unter den Exekutionsmitteln nicht vorsieht, ist der Vollzug aller Exekutionsmittel - soweit es freilich die Aktenbehandlung und der Gang der Geschäfte zulassen und soweit nicht andere, etwa grundbuchsrechtliche Vorschriften, anderes vorsehen - durch das zuständige Organ des Exekutionsgerichts gleichzeitig zu veranlassen. Dazu sind, soweit erforderlich, auch Teilakten zu bilden, vor allem auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Originalexekutionsakt einer Verwaltungsbehörde, auf deren Erledigungsdauer das Exekutionsgericht keinen Einfluß nehmen kann, zu übermitteln ist. Hier hat im übrigen die nun klagende und im Exekutionsverfahren betreibende Partei ohnehin Gleichschriften ihres Exekutionsantrags in ausreichender Zahl überreicht; für das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auch ein Teilakt gebildet. Daß der Verpflichtete durch den gleichzeitigen oder doch wenigstens zeitlich knapp hintereinander bewirkten Vollzug mehrerer Exekutionsmittel schon vor der Pfändung (Paragraph 253, EO) „gewarnt“ werden könnte, ist ein Risiko, das den betreibenden Gläubiger trifft.
Zutreffend erkannte bereits die zweite Instanz, daß sich die Verpflichtung zum unverzüglichen Tätigwerden richterlicher Organe aus mehreren Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) ergibt: Im 8.Kapitel der Geo (Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien) regelt § 49 Abs 1 Geo unter der Überschrift „Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes“, daß die bei Gericht verwendeten Personen die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen haben. Dieser programmatischen Anordnung ist ua auch die Bestimmung des - auch für Rechtspfleger geltenden - § 110 Abs 1 Geo (Fristen für die Erledigung) gewidmet, wonach die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, wenn sie dringende Angelegenheiten (zB Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen sind. Diese allgemeine Rechtspflicht wird im Rekurs auch nicht in Frage gestellt. Daß dies aber auch für die unverzügliche Erteilung eines Auftrags zum Vollzug der Fahrnisexekution gilt, kann schon angesichts der Höhe der von der nun klagenden Partei betriebenen Forderung nicht fraglich sein. Demnach wäre tatsächlich unverzüglich der Vollzugsauftrag an den Gerichtsvollzieher iSd § 551 Abs 1 Geo zu erteilen gewesen. Die Vorgangsweise von Organen des Exekutionsgerichts erweist sich somit als rechtswidrig.Zutreffend erkannte bereits die zweite Instanz, daß sich die Verpflichtung zum unverzüglichen Tätigwerden richterlicher Organe aus mehreren Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) ergibt: Im 8.Kapitel der Geo (Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien) regelt Paragraph 49, Absatz eins, Geo unter der Überschrift „Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes“, daß die bei Gericht verwendeten Personen die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen haben. Dieser programmatischen Anordnung ist ua auch die Bestimmung des - auch für Rechtspfleger geltenden - Paragraph 110, Absatz eins, Geo (Fristen für die Erledigung) gewidmet, wonach die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, wenn sie dringende Angelegenheiten (zB Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen sind. Diese allgemeine Rechtspflicht wird im Rekurs auch nicht in Frage gestellt. Daß dies aber auch für die unverzügliche Erteilung eines Auftrags zum Vollzug der Fahrnisexekution gilt, kann schon angesichts der Höhe der von der nun klagenden Partei betriebenen Forderung nicht fraglich sein. Demnach wäre tatsächlich unverzüglich der Vollzugsauftrag an den Gerichtsvollzieher iSd Paragraph 551, Absatz eins, Geo zu erteilen gewesen. Die Vorgangsweise von Organen des Exekutionsgerichts erweist sich somit als rechtswidrig.
Nicht mehr eingegangen werden muß auf die Argumentation der zweiten Instanz, die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, auf einen möglichst raschen Vollzug einer bewilligten Exekution hinzuwirken, ergebe sich überdies aus der Vorschrift des § 549 Abs 1 Geo, wonach das bewilligende Gerichts das Exekutionsgericht nach § 69 EO unverweilt um den Vollzug zu ersuchen habe; die Durchführungsvorschriften enthielten zwar keine gleichartige Regelung über die Erteilung des Vollzugsauftrags an den Gerichtsvollzieher, doch müsse in analoger Anwendung des § 549 Abs 1 Geo auch der Vollzugsauftrag „unverweilt“, also unverzüglich nach der Bewilligung der Exekution, erteilt werden.Nicht mehr eingegangen werden muß auf die Argumentation der zweiten Instanz, die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, auf einen möglichst raschen Vollzug einer bewilligten Exekution hinzuwirken, ergebe sich überdies aus der Vorschrift des Paragraph 549, Absatz eins, Geo, wonach das bewilligende Gerichts das Exekutionsgericht nach Paragraph 69, EO unverweilt um den Vollzug zu ersuchen habe; die Durchführungsvorschriften enthielten zwar keine gleichartige Regelung über die Erteilung des Vollzugsauftrags an den Gerichtsvollzieher, doch müsse in analoger Anwendung des Paragraph 549, Absatz eins, Geo auch der Vollzugsauftrag „unverweilt“, also unverzüglich nach der Bewilligung der Exekution, erteilt werden.
Die klagende Partei macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung macht die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (zuletzt ÖBA 1996, 213 mwN). Daß die Bestimmungen der §§ 49 Abs 1, § 110 Abs 1 und § 551 Geo auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile sind, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen, und damit der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist, wird im Rechtsmittel nicht mehr in Frage gestellt. Es genügt daher dazu ein Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (§ 510 Abs 3 ZPO). Festzuhalten bleibt, daß Verfahrensgesetze gerade dem Schutz der durch einen Antrag betroffenen Person dienen (ÖBA 1996, 213 ua). Ob die Geo generell als Schutzgesetz zu beurteilen ist (vgl dazu 1 Ob 5/93 = RZ 1995/55), muß hier nicht untersucht werden.Die klagende Partei macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung macht die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (zuletzt ÖBA 1996, 213 mwN). Daß die Bestimmungen der Paragraphen 49, Absatz eins,, Paragraph 110, Absatz eins und Paragraph 551, Geo auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile sind, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen, und damit der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist, wird im Rechtsmittel nicht mehr in Frage gestellt. Es genügt daher dazu ein Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Festzuhalten bleibt, daß Verfahrensgesetze gerade dem Schutz der durch einen Antrag betroffenen Person dienen (ÖBA 1996, 213 ua). Ob die Geo generell als Schutzgesetz zu beurteilen ist vergleiche dazu 1 Ob 5/93 = RZ 1995/55), muß hier nicht untersucht werden.
Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (ÖBA 1996, 213; SZ 65/125, SZ 63/106, je mwN uva; Schragel AHG2 Rz 147). Daß hier das objektiv unrichtige Organverhalten auf einer vertretbaren Rechtsanwendung beruhte, wird im Rekurs nicht aufrecht erhalten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Auf ihr schon von der zweiten Instanz als nicht berechtigt erkanntes Vorbringen, der Vertreter der betreibenden Partei und nunmehrige Klagevertreter habe über ausdrückliches Befragen des Exekutionsrichters seine Zustimmung erteilt, daß kein sofortiger Exekutionsvollzug stattfinden solle, kommt die beklagte Partei gleichfalls nicht mehr zurück.Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (ÖBA 1996, 213; SZ 65/125, SZ 63/106, je mwN uva; Schragel AHG2 Rz 147). Daß hier das objektiv unrichtige Organverhalten auf einer vertretbaren Rechtsanwendung beruhte, wird im Rekurs nicht aufrecht erhalten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auf ihr schon von der zweiten Instanz als nicht berechtigt erkanntes Vorbringen, der Vertreter der betreibenden Partei und nunmehrige Klagevertreter habe über ausdrückliches Befragen des Exekutionsrichters seine Zustimmung erteilt, daß kein sofortiger Exekutionsvollzug stattfinden solle, kommt die beklagte Partei gleichfalls nicht mehr zurück.
Dem Rekurs ist demnach nicht Folge zu geben. Gegenstand des weiteren Rechtsgangs ist nur mehr die Höhe des Schadens der klagenden Partei.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.