Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt an mehreren Standorten in Österreich Seniorenresidenzen und verwendet für ihre Verträge mit den Bewohnern Vertragsformblätter, die unter anderem auch die aus dem Spruch ersichtliche Vertragsklausel enthalten, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
Der Kläger stellte insgesamt neun Unterlassungsbegehren sowie das Begehren auf Veröffentlichung der klagestattgebenden Teile des Urteils. Zur hier zu beurteilenden Vertragsklausel brachte er im Wesentlichen vor, sie widerspreche dem Gesetz, weil sie entgegen den Intentionen des HeimvertragsG einem Weiterlaufen des Vertrags nach dem Tod des Bewohners gleichkomme. Der auf die Unterkunft entfallende Teil des Entgelts übersteige einen angemessenen Betrag bei weitem; die Beklagte wäre nur berechtigt, eine angemessene Lagergebühr (für die Fahrnisse des Bewohners) zu verrechnen. Angesichts der Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens bzw der Möglichkeit, Verfügungen über Nachlassgegenstände zu treffen, wäre es dem Heimträger zuzumuten, entsprechende Vorsorge durch die Möglichkeit zur Zwischenlagerung von Sachen des Bewohners zu treffen. Das dafür angemessene Entgelt wäre erheblich niedriger als das (weiterlaufende) Entgelt für die Unterkunft.
Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Beklagte sei nicht in der Lage, die Räumlichkeiten anderweitig zu nutzen, solange sie nicht geräumt sind. Auch bei sonstigen Bestandverhältnissen sei bei verspäteter Räumung dem Bestandgeber ein Benützungsentgelt in Höhe des bisherigen Bestandzinses zu zahlen. Eine Räumung durch die Beklagte sei auch im Interesse der Verlassenschaft nicht angebracht, weil die Appartements teilweise mit wertvollen Möbeln und Antiquitäten eingerichtet seien.
Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab. Der Heimträger habe zwar ein berechtigtes Interesse daran, das Zimmer möglichst bald weiter vermieten zu können. Es leuchte aber nicht ein, warum er sich um die Räumung des Zimmers bemühen solle, wo dies doch eher als Verpflichtung der Rechtsnachfolger zu sehen wäre. Dass erst nach gewisser Zeit Verfügungen über den Nachlass getroffen werden können, liege in der Sphäre des Heimbewohners bzw seiner Rechtsnachfolger und könne nicht zu einer Verschiebung der Interessenlage zu Lasten des Heimträgers führen.
Das Berufungsgericht bestätigt die erstgerichtliche Entscheidung in diesem Punkt, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Auslegung derartiger Vertragsklauseln einen größeren Personenkreis betreffe und eine solche Vertragsbestimmung vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt worden sei. Da der Heimträger selbst keine Verfügung über die Nachlassgegenstände vornehmen dürfe, sei er darauf angewiesen, dass der Rechtsnachfolger des Heimbewohners die Räumung rasch vornimmt. Verzögere dieser die Räumung, so entgingen dem Heimträger Einkünfte aus einem weiteren Vertragsabschluss. Sein Interesse sei jenem eines Vermieters nach Beendigung des Mietvertrags durchaus vergleichbar. Dass eine Verzögerung mit der Räumung zu Kosten führe, liege zwar nicht im Interesse des Heimbewohners bzw eines Rechtsnachfolgers. Nur dieser habe es aber in der Hand, die weitere Inanspruchnahme der Räumlichkeiten möglichst kurz zu halten. Auch die Höhe des bis zur Räumung der Unterkunft vereinbarten Entgelts verwirkliche unter Berücksichtigung der - den Parteien eines Mietvertrags vergleichbaren - Interessen von Heimträger und Heimbewohner keine grobe Benachteiligung des letzteren. Möge es dem Heimträger auch zumutbar sein, die Gegenstände des Verstorbenen zu inventarisieren und zwischenzulagern, sei es den Erben nicht weniger zumutbar, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Räumung unverzüglich nachzukommen. Allfällige Verzögerungen der Verlassenschaftsabwicklung wären der Sphäre des Verstorbenen bzw seiner Erben zuzurechnen und führten nicht zu einer Verschiebung der Interessenlage zu Lasten des Heimbetreibers. Der Heimbetreiber könne daher zu keiner Zwischenlagerung angehalten werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob § 27f Satz 2 KSchG auch die Höhe des Benützungsentgelts bei verspäteter Räumung begrenzt, zumal die Beklagte in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet habe, ob und in welchem Ausmaß beim Heimträger zu berücksichtigende Ersparnisse eintreten. Die auf den Tag der tatsächlichen Räumung abstellende Klausel sei daher im Sinne der zutreffenden erstgerichtlichen Entscheidung nicht zu beanstanden.Das Berufungsgericht bestätigt die erstgerichtliche Entscheidung in diesem Punkt, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Auslegung derartiger Vertragsklauseln einen größeren Personenkreis betreffe und eine solche Vertragsbestimmung vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt worden sei. Da der Heimträger selbst keine Verfügung über die Nachlassgegenstände vornehmen dürfe, sei er darauf angewiesen, dass der Rechtsnachfolger des Heimbewohners die Räumung rasch vornimmt. Verzögere dieser die Räumung, so entgingen dem Heimträger Einkünfte aus einem weiteren Vertragsabschluss. Sein Interesse sei jenem eines Vermieters nach Beendigung des Mietvertrags durchaus vergleichbar. Dass eine Verzögerung mit der Räumung zu Kosten führe, liege zwar nicht im Interesse des Heimbewohners bzw eines Rechtsnachfolgers. Nur dieser habe es aber in der Hand, die weitere Inanspruchnahme der Räumlichkeiten möglichst kurz zu halten. Auch die Höhe des bis zur Räumung der Unterkunft vereinbarten Entgelts verwirkliche unter Berücksichtigung der - den Parteien eines Mietvertrags vergleichbaren - Interessen von Heimträger und Heimbewohner keine grobe Benachteiligung des letzteren. Möge es dem Heimträger auch zumutbar sein, die Gegenstände des Verstorbenen zu inventarisieren und zwischenzulagern, sei es den Erben nicht weniger zumutbar, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Räumung unverzüglich nachzukommen. Allfällige Verzögerungen der Verlassenschaftsabwicklung wären der Sphäre des Verstorbenen bzw seiner Erben zuzurechnen und führten nicht zu einer Verschiebung der Interessenlage zu Lasten des Heimbetreibers. Der Heimbetreiber könne daher zu keiner Zwischenlagerung angehalten werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob Paragraph 27 f, Satz 2 KSchG auch die Höhe des Benützungsentgelts bei verspäteter Räumung begrenzt, zumal die Beklagte in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet habe, ob und in welchem Ausmaß beim Heimträger zu berücksichtigende Ersparnisse eintreten. Die auf den Tag der tatsächlichen Räumung abstellende Klausel sei daher im Sinne der zutreffenden erstgerichtlichen Entscheidung nicht zu beanstanden.