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Rechtssatz RS0124338×

Rechtssatz RS0124338

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124338

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Rechtssatz

Die bei Abwesenheit eines Heimbewohners jedenfalls eintretende - wenn auch noch so geringe konkrete - Ersparnis muss nach Paragraph 27 f, zweiter Satz KSchG zumindest in Form eines Pauschales dem Heimbewohner gutgeschrieben werden. Der Umfang dieser Kostenersparnis beziehungsweise deren Berechnung ist eine Einzelfrage.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 180/08d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
    Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag, die eine Pauschale nur für den Lebensmitteleinsatz festsetzt, widerspricht § 27f KSchG. (T1)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch; Beisatz: Ein in einem Heimvertrag enthaltenes „Räumungspauschale" in beträchtlicher Höhe (hier 442,20 EUR), das ohne Rücksichtnahme auf die Beschaffenheit und Quantität der zurückgelassenen Gegenstände festgesetzt und nicht nachvollziehbar kalkuliert ist, führt im Zusammenwirken mit der kurz bemessenen Räumungsfrist von nur einer Woche zu einer einseitigen gröblichen Benachteiligung iS § 879 Abs 3 ABGB. (T2)
  • 1 Ob 102/10x
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 102/10x
    Ähnlich; nur: Die bei Abwesenheit eines Heimbewohners jedenfalls eintretende - wenn auch noch so geringe konkrete - Ersparnis muss nach § 27f zweiter Satz KSchG zumindest in Form eines Pauschales dem Heimbewohner gutgeschrieben werden. (T3); Beisatz: Hier: Weiterverrechnung des „vollen“ Unterbringungsentgelts im Falle einer verspäteten Räumung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124338

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20081119_OGH0002_0030OB00180_08D0000_003