Der von der Antragstellerin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedoch gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.Der von der Antragstellerin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedoch gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig.
Nach § 17 AußStrG, der durch die WGN 1989 unberührt geblieben ist, finden die Vorschriften der Prozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, soferne mit der Versäumung ein Rechtsnachteil verbunden ist, der nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine Eingabe gutgemacht werden kann. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung über die Wiedereinsetzung sind nach ständiger Rechtsprechung auch für die Rechtsmittelordnung anzuwenden, sodaß in diesem Teilbereich nicht bloß die (hier nicht interessierende) Bestimmung des § 153 ZPO, sondern auch die des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt (EFSlg 58.496, 55.728, 39.839; RZ 1970, 223; SZ 19/126 ua, zuletzt 1 Ob 35/91 und 1 Ob 36/91). Nach § 117 Abs 6 WRG, § 24 Abs 1 EisbEG finden auf den Antrag nach § 117 Abs 4 WRG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung.Nach Paragraph 17, AußStrG, der durch die WGN 1989 unberührt geblieben ist, finden die Vorschriften der Prozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, soferne mit der Versäumung ein Rechtsnachteil verbunden ist, der nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine Eingabe gutgemacht werden kann. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung über die Wiedereinsetzung sind nach ständiger Rechtsprechung auch für die Rechtsmittelordnung anzuwenden, sodaß in diesem Teilbereich nicht bloß die (hier nicht interessierende) Bestimmung des Paragraph 153, ZPO, sondern auch die des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt (EFSlg 58.496, 55.728, 39.839; RZ 1970, 223; SZ 19/126 ua, zuletzt 1 Ob 35/91 und 1 Ob 36/91). Nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG, Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG finden auf den Antrag nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung.
Die Vorinstanzen haben über den Antrag (dessen Hauptbegehren) noch nicht entschieden, sondern allein den vorgeschalteten Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen bzw. die Zurückweisung bestätigt. Die Frage, ob es sich bei der nach § 117 Abs 4 WRG normierten Frist, für die das Bundesstraßenrecht als Vorbild diente (RV 762 Blg NR 17.GP 11), um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist oder bloß um eine verfahrensrechtliche Frist (wie die Antragstellerin im Revisionsrekurs vermeint) handelt, bedarf in diesem Verfahrensstadium keiner Prüfung.Die Vorinstanzen haben über den Antrag (dessen Hauptbegehren) noch nicht entschieden, sondern allein den vorgeschalteten Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen bzw. die Zurückweisung bestätigt. Die Frage, ob es sich bei der nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG normierten Frist, für die das Bundesstraßenrecht als Vorbild diente Regierungsvorlage 762 Blg NR 17.Gesetzgebungsperiode 11), um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist oder bloß um eine verfahrensrechtliche Frist (wie die Antragstellerin im Revisionsrekurs vermeint) handelt, bedarf in diesem Verfahrensstadium keiner Prüfung.