Nach § 17 AußStrG, der durch die WGN 1989 unberührt geblieben ist, finden die Vorschriften der Prozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, sofern mit der Versäumung der Frist oder einer Tagsatzung ein Rechtsnachteil verbunden ist, welcher nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine neue Eingabe gutgemacht werden kann. Die Vorschriften der "Prozeßordnung" - also der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung - über die Wiedereinsetzung sind nach ständiger Rechtsprechung auch für die Rechtsmittelordnung anzuwenden. Daher gilt in diesem Teilbereich im Verfahren außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des § 153 ZPO, wonach gegen die Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, sondern auch die des § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO (EFSlg. 58.496, 55.728, 39.839, RZ 1970, 223; SZ 19/126 uva, zuletzt 9 Ob 707/91 und 5 Ob 1534/91). Nach § 117 Abs. 6 WRG, § 24 Abs. 1 EisbEG finden auf Anträge nach § 117 Abs. 4 WRG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung. Mit dem angefochtenen Beschluß trafen die Vorinstanzen weder eine Sachentscheidung über den gestellten Antrag noch wiesen sie ihn zurück. Über das Hauptbegehren des Antragstellers wurde vielmehr noch nicht entschieden. An dieser Rechtslage trat durch die WGN 1989 keine Änderung ein (5 Ob 1534/91). Ob es sich bei der im § 117 Abs. 4 WRG normierten Frist, für die das Bundesstraßenrecht als Vorbild diente (RV 762 BlgNR 17. GP 11), nicht ohnehin um eine materiellrechtliche Frist handelt (so Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 90 mwN in FN 17, zuletzt 7 Ob 588/88), bedarf in diesem Verfahrensstadium keiner Prüfung.Nach Paragraph 17, AußStrG, der durch die WGN 1989 unberührt geblieben ist, finden die Vorschriften der Prozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, sofern mit der Versäumung der Frist oder einer Tagsatzung ein Rechtsnachteil verbunden ist, welcher nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine neue Eingabe gutgemacht werden kann. Die Vorschriften der "Prozeßordnung" - also der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung - über die Wiedereinsetzung sind nach ständiger Rechtsprechung auch für die Rechtsmittelordnung anzuwenden. Daher gilt in diesem Teilbereich im Verfahren außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des Paragraph 153, ZPO, wonach gegen die Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, sondern auch die des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (EFSlg. 58.496, 55.728, 39.839, RZ 1970, 223; SZ 19/126 uva, zuletzt 9 Ob 707/91 und 5 Ob 1534/91). Nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG, Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG finden auf Anträge nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung. Mit dem angefochtenen Beschluß trafen die Vorinstanzen weder eine Sachentscheidung über den gestellten Antrag noch wiesen sie ihn zurück. Über das Hauptbegehren des Antragstellers wurde vielmehr noch nicht entschieden. An dieser Rechtslage trat durch die WGN 1989 keine Änderung ein (5 Ob 1534/91). Ob es sich bei der im Paragraph 117, Absatz 4, WRG normierten Frist, für die das Bundesstraßenrecht als Vorbild diente Regierungsvorlage 762 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11), nicht ohnehin um eine materiellrechtliche Frist handelt (so Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 90 mwN in FN 17, zuletzt 7 Ob 588/88), bedarf in diesem Verfahrensstadium keiner Prüfung.