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Entscheidung 7 Ob 588/88×

Entscheidung 7 Ob 588/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob588/88

Entscheidungsdatum

14.07.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.Ing. Volker H***, Haimburg, Unterlinden 9, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin R*** Ö*** (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nach dem Bundesstraßengesetz infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 9. März 1988, GZ 2 R 100/88-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 29. Dezember 1987, GZ 2 Nc 45/87-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über Antrag der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 20. Jänner 1986 die Enteignung von Teilflächen aus dem Antragsteller gehörigen Liegenschaften verfügt. Der vom Antragsteller dagegen erhobenen Berufung gab das Bundesministerium für Bauten und Technik mit Bescheid vom 16. Jänner 1987, dem Vertreter des Antragstellers zugestellt am 27. Jänner 1987, nicht Folge.

Den am 30. November 1987 eingelangten Antrag, die Entschädigung für die dem Antragsteller enteigneten Grundflächen neu festzusetzen, wies das Erstgericht zurück. Nach Paragraph 20, Absatz 3, des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung der am 1. April 1986 in Kraft getretenen Bundesstraßengesetz-Novelle 1986 ende die (materiellrechtliche Ausschluß-)Frist für die Anrufung des Gerichtes 3 Monate nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. In seinem Revisionsrekurs macht der Antragsteller geltend, im erstinstanzlichen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung sei - entsprechend der damaligen Rechtslage - die Frist für die Anrufung des Gerichtes mit einem Jahr ab Rechtskraft festgesetzt worden. Da der Berufung des Antragstellers nicht Folge gegeben worden und somit der gesamte Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, sei er auch in Rechtskraft erwachsen, soweit darin die Frist für die Anrufung des Gerichtes mit einem Jahr ab seiner Rechtskraft festgesetzt worden sei. Die Verkürzung des im Paragraph 20, Absatz 3, BStG genannten Zeitraums durch die BStG-Novelle 1986 auf 3 Monate könne sich auf die dem Antragsteller eingeräumte Frist nicht auswirken. Maßgebend sei die Sachlage bei Entscheidung des Verfahrens in erster Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 20 Abs. 5 BStG 1971 finden für das gerichtliche

Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung ... die Bestimmungen des

Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954...sinngemäße Anwendung. Gemäß § 24

Abs. 1 EisbEG hat das Gericht alle für die Feststellung der

Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des

Verfahrens außer Streitsachen ... zu erheben. Die Vorschriften des

Außerstreitgesetzes gelten, soweit das Eisenbahnenteignungsgesetz nicht besondere Vorschriften enthält (die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 5 EisbEG gelten jedoch nur für Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung), auch für das Rechtsmittelverfahren (SZ 40/11, SZ 33/73, SZ 30/47 u.a.). Eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilen (SZ 40/11 u.a.; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 116).

Der Rechtsmittelwerber macht inhaltlich unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen geltend. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung aber bildet eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 30/47 u.v.a.). Nach Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 in der Fassung der BStG-Novelle 1986 stand es jedem der beiden Teile frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Diese Frist wurde durch die am 1. April 1986 in Kraft getretene Bundesstraßengesetz-Novelle 1986 auf drei Monate verkürzt.

Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 statuiert eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, d.h. die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag bei Gericht einlangt (Brunner aaO 90 mwN, 1 Ob 546/85). Der Wortlaut des Bundesstraßengesetzes stellt den Lauf der Antragsfrist auf die Rechtskraft des Enteignungsbescheides ab, die dann, wenn Berufung ergriffen und diese abgewiesen wurde, mit der Zustellung des Berufungsbescheides eintritt (Brunner aaO 91, SZ 37/157 u.a.). Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, die Dauer der Antragsfrist richte sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, kann daher keineswegs als offenbar gesetzwidrig angesehen werden, sie folgt vielmehr genau dem Wortlaut des Gesetzes.

Ein Revisionsrekursgrund im Sinne des Paragraph 16, AußStrG ist daher nicht gegeben, so daß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E15240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00588.88.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19880714_OGH0002_0070OB00588_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053523 Rechtssatz 22.04.1965Zivilrecht
Die einjährige Frist des § 15 Abs 3 BStG beginnt erst am Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Enteignungsbescheides zu laufen, ein vorher eingebrachter Antrag auf Entscheidung durch das Bezirksgericht ist zurückzuweisen.
RS0053542 Rechtssatz 20.07.1950Zivilrecht
Die Frist des § 15 Abs 3 BStG 1948 ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, auf welche das FristenG Anwendung findet.
RS0084799 Rechtssatz 11.07.1973Zivilrecht
Nach § 20 Abs 5 BStG 1971 sind für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Zufolge § 24 Abs 1 dieses Gesetzes gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG ( …
RS0084804 Rechtssatz 11.07.1973Zivilrecht
Zufolge § 24 Abs 1 EisbEG gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG (SZ 33/73; SZ 40/11). Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts auch in einem Verfahren nach § …
RS0085185 Rechtssatz 02.07.1952Zivilrecht
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann, und trotzdem anders entschieden wurde (SZ …
RS0085528 Rechtssatz 11.04.1956Zivilrecht
Der Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit ist jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gleichzuhalten.
RS0087249 Rechtssatz 14.07.1988Zivilrecht
Die Ansicht, die Dauer der Antragsfrist nach § 20 Abs 3 BStG richte sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist auch dann nicht offenbar gesetzwidrig, wenn …