Gemäß § 20 Abs. 5 BStG 1971 finden für das gerichtliche
Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung ... die Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954...sinngemäße Anwendung. Gemäß § 24
Abs. 1 EisbEG hat das Gericht alle für die Feststellung der
Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des
Verfahrens außer Streitsachen ... zu erheben. Die Vorschriften des
Außerstreitgesetzes gelten, soweit das Eisenbahnenteignungsgesetz nicht besondere Vorschriften enthält (die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 EisbEG gelten jedoch nur für Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung), auch für das Rechtsmittelverfahren (SZ 40/11, SZ 33/73, SZ 30/47 u.a.). Eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher nach § 16 AußStrG zu beurteilen (SZ 40/11 u.a.; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 116).Außerstreitgesetzes gelten, soweit das Eisenbahnenteignungsgesetz nicht besondere Vorschriften enthält (die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 5 EisbEG gelten jedoch nur für Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung), auch für das Rechtsmittelverfahren (SZ 40/11, SZ 33/73, SZ 30/47 u.a.). Eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilen (SZ 40/11 u.a.; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 116).
Der Rechtsmittelwerber macht inhaltlich unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen geltend. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung aber bildet eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 30/47 u.v.a.). Nach § 20 Abs. 3 BStG 1971 idF der BStG-Novelle 1986 stand es jedem der beiden Teile frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Diese Frist wurde durch die am 1. April 1986 in Kraft getretene Bundesstraßengesetz-Novelle 1986 auf drei Monate verkürzt.Der Rechtsmittelwerber macht inhaltlich unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen geltend. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung aber bildet eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 30/47 u.v.a.). Nach Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 in der Fassung der BStG-Novelle 1986 stand es jedem der beiden Teile frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Diese Frist wurde durch die am 1. April 1986 in Kraft getretene Bundesstraßengesetz-Novelle 1986 auf drei Monate verkürzt.
§ 20 Abs. 3 BStG 1971 statuiert eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, d.h. die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag bei Gericht einlangt (Brunner aaO 90 mwN, 1 Ob 546/85). Der Wortlaut des Bundesstraßengesetzes stellt den Lauf der Antragsfrist auf die Rechtskraft des Enteignungsbescheides ab, die dann, wenn Berufung ergriffen und diese abgewiesen wurde, mit der Zustellung des Berufungsbescheides eintritt (Brunner aaO 91, SZ 37/157 u.a.). Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, die Dauer der Antragsfrist richte sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, kann daher keineswegs als offenbar gesetzwidrig angesehen werden, sie folgt vielmehr genau dem Wortlaut des Gesetzes.Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 statuiert eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, d.h. die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag bei Gericht einlangt (Brunner aaO 90 mwN, 1 Ob 546/85). Der Wortlaut des Bundesstraßengesetzes stellt den Lauf der Antragsfrist auf die Rechtskraft des Enteignungsbescheides ab, die dann, wenn Berufung ergriffen und diese abgewiesen wurde, mit der Zustellung des Berufungsbescheides eintritt (Brunner aaO 91, SZ 37/157 u.a.). Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, die Dauer der Antragsfrist richte sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, kann daher keineswegs als offenbar gesetzwidrig angesehen werden, sie folgt vielmehr genau dem Wortlaut des Gesetzes.
Ein Revisionsrekursgrund im Sinne des § 16 AußStrG ist daher nicht gegeben, so daß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.Ein Revisionsrekursgrund im Sinne des Paragraph 16, AußStrG ist daher nicht gegeben, so daß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.