Rechtssatz RS0087249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087249
Entscheidungsdatum
14.07.1988
Norm
AußStrG §16 BIII2d
BStG §20 Abs3
Rechtssatz
Die Ansicht, die Dauer der Antragsfrist nach § 20 Abs 3 BStG richte sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist auch dann nicht offenbar gesetzwidrig, wenn die Frist während des (abschlägigen) verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahrens gesetzlich verkürzt wurde.Die Ansicht, die Dauer der Antragsfrist nach Paragraph 20, Absatz 3, BStG richte sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist auch dann nicht offenbar gesetzwidrig, wenn die Frist während des (abschlägigen) verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahrens gesetzlich verkürzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087249
Dokumentnummer
JJR_19880714_OGH0002_0070OB00588_8800000_001