[8] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
[9] 1. Den Wiederaufnahmekläger trifft beim hier geltend gemachten Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungslast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, ein als Wiederaufnahmegrund angeführtes Beweismittel nicht schon im Vorprozess beantragt zu haben (RS0044633 [T3, T4, T6, T10]; vgl auch RS0044558 [insb T13]). Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin liegen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen gepflogen hat, um sich die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Beweismittel zu verschaffen (vgl RS0109743 [T3]; RS0044619 [T4, T7]), insbesondere wenn deren Bedeutung ohne Weiteres erkennbar war (RS0044619 [T9]). Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Partei ein Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit auffinden hätte können (RS0044533 [T12]), was nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist (vgl RS0044623). Nur wenn sie das Anbot von Beweismitteln unterließ, mit deren Vorhandensein sie bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, läge kein Verschulden vor (RS0044619 [T10]). Die Berufung eines Wiederaufnahmeklägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und Tatsachen zu behaupten, nach denen das Verschulden beurteilt werden kann, reicht nicht aus (RS0044558 [T16]). 1. Den Wiederaufnahmekläger trifft beim hier geltend gemachten Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO die Behauptungslast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, ein als Wiederaufnahmegrund angeführtes Beweismittel nicht schon im Vorprozess beantragt zu haben (RS0044633 [T3, T4, T6, T10]; vergleiche auch RS0044558 [insb T13]). Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin liegen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen gepflogen hat, um sich die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Beweismittel zu verschaffen vergleiche RS0109743 [T3]; RS0044619 [T4, T7]), insbesondere wenn deren Bedeutung ohne Weiteres erkennbar war (RS0044619 [T9]). Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Partei ein Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit auffinden hätte können (RS0044533 [T12]), was nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist vergleiche RS0044623). Nur wenn sie das Anbot von Beweismitteln unterließ, mit deren Vorhandensein sie bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, läge kein Verschulden vor (RS0044619 [T10]). Die Berufung eines Wiederaufnahmeklägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und Tatsachen zu behaupten, nach denen das Verschulden beurteilt werden kann, reicht nicht aus (RS0044558 [T16]).
[10] 2. Ob die Angaben in der Wiederaufnahmeklage geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO (RS0044411 [T19]). 2. Ob die Angaben in der Wiederaufnahmeklage geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO darzulegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RS0044411 [T19]).
[11] 3. Ob die Beklagte ihre Tätigkeit schon bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung zum Kläger auf Italien ausgerichtet gehabt habe und daher Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO anwendbar sei, wozu der Wiederaufnahmekläger ein „neues“ Beweismittel vorlegt, war bereits Gegenstand des Vorverfahrens in erster Instanz. Die Relevanz dieses Beweismittels lag für den Kläger auf der Hand. Warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, dieses bereits im Vorverfahren vorzulegen, hat er – wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgingen – in seiner Wiederaufnahmeklage nicht behauptet. Dies wäre im Hinblick darauf, dass das von der italienischen Zentralbank geführte Register der in Italien zugelassenen Finanzintermediäre auf deren Webseite öffentlich einsehbar war, auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger seine – zur Auffindung des „neuen“ Beweismittels führende – Recherche im Internet unter Anwendung einer nicht näher beschriebenen „generativen künstlichen Intelligenz“ vorgenommen habe, kann sein fehlendes Verschulden an der unterbliebenen Vorlage des Beweismittels im Vorverfahren schon deshalb nicht begründen, weil seine Behauptung offen lässt, ob dieses nicht auch anderweitig – ohne eine solche Recherchemethode – erlangt werden hätte können. 3. Ob die Beklagte ihre Tätigkeit schon bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung zum Kläger auf Italien ausgerichtet gehabt habe und daher Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Rom I-VO anwendbar sei, wozu der Wiederaufnahmekläger ein „neues“ Beweismittel vorlegt, war bereits Gegenstand des Vorverfahrens in erster Instanz. Die Relevanz dieses Beweismittels lag für den Kläger auf der Hand. Warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, dieses bereits im Vorverfahren vorzulegen, hat er – wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgingen – in seiner Wiederaufnahmeklage nicht behauptet. Dies wäre im Hinblick darauf, dass das von der italienischen Zentralbank geführte Register der in Italien zugelassenen Finanzintermediäre auf deren Webseite öffentlich einsehbar war, auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger seine – zur Auffindung des „neuen“ Beweismittels führende – Recherche im Internet unter Anwendung einer nicht näher beschriebenen „generativen künstlichen Intelligenz“ vorgenommen habe, kann sein fehlendes Verschulden an der unterbliebenen Vorlage des Beweismittels im Vorverfahren schon deshalb nicht begründen, weil seine Behauptung offen lässt, ob dieses nicht auch anderweitig – ohne eine solche Recherchemethode – erlangt werden hätte können.
[12] 4. Davon ausgehend bedarf es keiner Korrektur, dass die Vorinstanzen die Wiederaufnahmeklage ohne Verbesserungsversuch (vgl RS0044558 [T9]) als unschlüssig zurückwiesen (vgl RS0044558 [insb T4, T6, T13]). 4. Davon ausgehend bedarf es keiner Korrektur, dass die Vorinstanzen die Wiederaufnahmeklage ohne Verbesserungsversuch vergleiche RS0044558 [T9]) als unschlüssig zurückwiesen vergleiche RS0044558 [insb T4, T6, T13]).
[13] 5. Die vom Kläger geäußerten Bedenken zur Wirksamkeit des unionsrechtlichen Verbraucherschutzes stellen sich im Hinblick auf die von den Vorinstanzen vertretbar angenommene Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmeklage nicht.