Zu I.: Zu römisch eins.:
[14] Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 8. 4. 2024 zu 1 Ob 151/23x bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Art 267 AEUV unterbrochen. Die Entscheidung des EuGH vom 4. 12. 2025, C-279/24, liegt nunmehr vor. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen. [14] Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 8. 4. 2024 zu 1 Ob 151/23x bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Artikel 267, AEUV unterbrochen. Die Entscheidung des EuGH vom 4. 12. 2025, C-279/24, liegt nunmehr vor. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.: Zu römisch zwei.:
[15] Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Standpunkt des Revisionswerbers:
[16] 1.1. Der Kläger leitet die Haftung der Beklagten in dritter Instanz nur mehr aus dem seiner Ansicht nach anwendbaren italienischen Recht ab. Auf eine Haftung nach österreichischem Recht beruft er sich nicht mehr. Die Anwendbarkeit italienischen Rechts leitet er zusammengefasst daraus ab, dass die Rechtswahl österreichischen Rechts in den AGB der Beklagten unwirksam gewesen sei.
[17] 1.2. Er begründet dies einerseits damit, dass ihm die (auf Englisch verfassten) AGB der Beklagten vor Vertragsabschluss nicht ausgehändigt worden seien, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen.
[18] 1.3. Andererseits argumentiert er, dass sich die Beklagte aufgrund ihrer Vorstellung bei der Veranstaltung im Oktober 2016 in Padua aktiv in Italien vermarktet und damit gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO ihre Aktivitäten auf den italienischen Markt ausgerichtet habe. Nach dieser Veranstaltung habe er weitere Anteile an der Schuldverschreibung sowie am Fonds geordert; nur aus diesen – nach der Veranstaltung erfolgten – Käufen mache er Schadenersatzansprüche geltend. Die in den AGB enthaltene Rechtswahlklausel sei bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz (nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [Klauselrichtlinie]) missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn er – wie hier – als Verbraucher nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen könne. Die österreichischen Rechtsvorschriften seien für ihn wesentlich ungünstiger als jene des italienischen Rechts. Die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO sei nicht anwendbar, weil die Beklagte über eine englischsprachige Website verfügt habe, auf der er als italienischer Verbraucher alle Kontobewegungen einsehen, Kontoauszüge ausdrucken und Informationen, Stellungnahmen und Analysen erhalten habe können. Diese Wertpapierdienstleistung sei online in Italien – seinem Wohnsitzstaat – erbracht worden, ohne dass seine physische Anwesenheit in Österreich erforderlich gewesen sei. Damit sei nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO auf die mit ihm als Verbraucher abgeschlossenen Finanzdienstleistungsverträge italienisches Recht anzuwenden. [18] 1.3. Andererseits argumentiert er, dass sich die Beklagte aufgrund ihrer Vorstellung bei der Veranstaltung im Oktober 2016 in Padua aktiv in Italien vermarktet und damit gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Rom I-VO ihre Aktivitäten auf den italienischen Markt ausgerichtet habe. Nach dieser Veranstaltung habe er weitere Anteile an der Schuldverschreibung sowie am Fonds geordert; nur aus diesen – nach der Veranstaltung erfolgten – Käufen mache er Schadenersatzansprüche geltend. Die in den AGB enthaltene Rechtswahlklausel sei bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz (nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [Klauselrichtlinie]) missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn er – wie hier – als Verbraucher nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er sich nach Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen könne. Die österreichischen Rechtsvorschriften seien für ihn wesentlich ungünstiger als jene des italienischen Rechts. Die Ausnahme des Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO sei nicht anwendbar, weil die Beklagte über eine englischsprachige Website verfügt habe, auf der er als italienischer Verbraucher alle Kontobewegungen einsehen, Kontoauszüge ausdrucken und Informationen, Stellungnahmen und Analysen erhalten habe können. Diese Wertpapierdienstleistung sei online in Italien – seinem Wohnsitzstaat – erbracht worden, ohne dass seine physische Anwesenheit in Österreich erforderlich gewesen sei. Damit sei nach Artikel 6, Absatz eins, Rom I-VO auf die mit ihm als Verbraucher abgeschlossenen Finanzdienstleistungsverträge italienisches Recht anzuwenden.
2. Zur wirksamen Rechtswahl in den AGB:
[19] 2.1. Soweit die Revision Ausführungen zur Verbrauchereigenschaft des Klägers enthält, ist diese nach der erstinstanzlichen Feststellung, wonach er beim Erwerb der vorliegenden Finanzprodukte nicht zu einem Zweck handelte, der seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen wäre, zweifellos gegeben. Sie ist zwischen den Parteien auch nicht (mehr) strittig.
[20] 2.2. Die Behauptung des Klägers, die AGB der Beklagten (mit der Rechtswahlklausel) seien ihm vor Vertragsabschluss nicht übergeben worden, widerspricht der erstinstanzlichen Feststellung, wonach ihm diese, bevor er den (Konto- und Depot-)Eröffnungsantrag unterschrieb, (in englischer Sprache, die er fließend spricht) ausgehändigt wurden. Soweit er dies in seiner Revision in Zweifel zieht, erhebt er in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Tatsachenrüge (vgl RS0069246 [insb T1, T2]; RS0043371 [insb T24]). [20] 2.2. Die Behauptung des Klägers, die AGB der Beklagten (mit der Rechtswahlklausel) seien ihm vor Vertragsabschluss nicht übergeben worden, widerspricht der erstinstanzlichen Feststellung, wonach ihm diese, bevor er den (Konto- und Depot-)Eröffnungsantrag unterschrieb, (in englischer Sprache, die er fließend spricht) ausgehändigt wurden. Soweit er dies in seiner Revision in Zweifel zieht, erhebt er in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Tatsachenrüge vergleiche RS0069246 [insb T1, T2]; RS0043371 [insb T24]).
[21] 2.3. Der Senat begründete bereits in seinem Beschluss zu 1 Ob 151/23x (Rz 19 bis Rz 22) ausführlich, warum die Parteien zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung wirksam österreichisches Recht gewählt haben:
[22] 2.3.1. Das Zustandekommen der Rechtswahl ist nach Art 3 Abs 5 in Verbindung mit Art 10 Abs 1 Rom I-VO nach österreichischem Recht und damit unter anderem nach § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen. Diese Bestimmung setzt Art 3 Abs 1 Richtlinie 93/13/EWG um und ist daher richtlinienkonform zu interpretieren. Art 3 Abs 1 Richtlinie 93/13/EWG und damit § 879 Abs 3 ABGB stehen der Wirksamkeit der Rechtswahl nicht entgegen. [22] 2.3.1. Das Zustandekommen der Rechtswahl ist nach Artikel 3, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Rom I-VO nach österreichischem Recht und damit unter anderem nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu beurteilen. Diese Bestimmung setzt Artikel 3, Absatz eins, Richtlinie 93/13/EWG um und ist daher richtlinienkonform zu interpretieren. Artikel 3, Absatz eins, Richtlinie 93/13/EWG und damit Paragraph 879, Absatz 3, ABGB stehen der Wirksamkeit der Rechtswahl nicht entgegen.
[23] 2.3.2. Zwar ist eine in AGB eines Unternehmers enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf den streitigen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, missbräuchlich im Sinn von Art 3 Abs 1 Richtlinie 93/13/EWG, wenn sie den betroffenen Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre (EuGH C-191/15, Verein für Konsumenteninformation, Rn 71), nämlich die nach dem Recht des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH C-821/21, Club La Costa ua, Rn 72). [23] 2.3.2. Zwar ist eine in AGB eines Unternehmers enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf den streitigen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, missbräuchlich im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, Richtlinie 93/13/EWG, wenn sie den betroffenen Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre (EuGH C-191/15, Verein für Konsumenteninformation, Rn 71), nämlich die nach dem Recht des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH C-821/21, Club La Costa ua, Rn 72).
[24] 2.3.3. Dies setzt allerdings die Anwendbarkeit von Art 6 Rom I-VO voraus. Sie war hier aber im Zeitpunkt der Rechtswahl nicht gegeben: Der Kläger begab sich nach Vermittlung des Kontakts durch einen Bekannten zum Zweck der Anbahnung der Geschäftsbeziehung zu einer Filiale der Beklagten in Österreich. In weiterer Folge unterfertigte er zwar an seinem italienischen Wohnort ein von der Beklagten übermitteltes Kundenprofil und den „Eröffnungsantrag“ für das Kontokorrent- und Wertpapierdepotkonto. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte abgesehen vom Übermitteln dieser Unterlagen eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Italien ausgeübt oder in irgendeiner Weise dorthin ausgerichtet hätte. Eine solche zur Anwendung von Art 6 Rom I-VO führende Tätigkeit läge nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Beklagte über diesen Einzelfall hinaus (also ganz allgemein) beabsichtigt hätte, mit Verbrauchern aus dem Staat des Klägers Verträge abzuschließen (EuGH C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, Rn 92 [zu Art 15 Brüssel I-VO]; vgl auch OGH 1 Ob 158/09f [Punkt 5] zur Irrelevanz des bloß einmaligen Versendens von Katalogen). Dafür fehlt für den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung jegliche Grundlage im Sachverhalt. [24] 2.3.3. Dies setzt allerdings die Anwendbarkeit von Artikel 6, Rom I-VO voraus. Sie war hier aber im Zeitpunkt der Rechtswahl nicht gegeben: Der Kläger begab sich nach Vermittlung des Kontakts durch einen Bekannten zum Zweck der Anbahnung der Geschäftsbeziehung zu einer Filiale der Beklagten in Österreich. In weiterer Folge unterfertigte er zwar an seinem italienischen Wohnort ein von der Beklagten übermitteltes Kundenprofil und den „Eröffnungsantrag“ für das Kontokorrent- und Wertpapierdepotkonto. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte abgesehen vom Übermitteln dieser Unterlagen eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Italien ausgeübt oder in irgendeiner Weise dorthin ausgerichtet hätte. Eine solche zur Anwendung von Artikel 6, Rom I-VO führende Tätigkeit läge nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Beklagte über diesen Einzelfall hinaus (also ganz allgemein) beabsichtigt hätte, mit Verbrauchern aus dem Staat des Klägers Verträge abzuschließen (EuGH C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, Rn 92 [zu Artikel 15, Brüssel I-VO]; vergleiche auch OGH 1 Ob 158/09f [Punkt 5] zur Irrelevanz des bloß einmaligen Versendens von Katalogen). Dafür fehlt für den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung jegliche Grundlage im Sachverhalt.
[25] 2.3.4. Demnach lagen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 6 Abs 1 Rom I-VO nicht vor. Es bestand daher für die Beklagte weder ein Anlass noch eine Verpflichtung, in der Rechtswahlklausel auf diese Bestimmung hinzuweisen. Auch andere Gründe für ihre Rechtsmissbräuchlichkeit sind nicht erkennbar, zumal auf die Geschäftsbeziehung der Parteien (Erbringen von Bankdienstleistungen) auch ohne die Rechtswahl nach Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre. [25] 2.3.4. Demnach lagen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, Rom I-VO nicht vor. Es bestand daher für die Beklagte weder ein Anlass noch eine Verpflichtung, in der Rechtswahlklausel auf diese Bestimmung hinzuweisen. Auch andere Gründe für ihre Rechtsmissbräuchlichkeit sind nicht erkennbar, zumal auf die Geschäftsbeziehung der Parteien (Erbringen von Bankdienstleistungen) auch ohne die Rechtswahl nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Rom I-VO österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre.
[26] 2.4. Die Rechtswahlklausel erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch zukünftige Geschäfte im Rahmen der Geschäftsbeziehung. Allerdings hat die Beklagte nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung ein Verhalten gesetzt, das den Tatbestand von Art 6 Abs 1 Rom I-VO erfüllt, weil sie durch die Teilnahme an der Veranstaltung in Italien ihre Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtete, und die weiteren Aufträge des Klägers in den Bereich dieser Tätigkeit fielen (vgl wieder den Beschluss zu 1 Ob 151/23x [Rz 23 bis Rz 29 mit näherer Begründung]). Die Beklagte hat demnach ein Verhalten gesetzt, das an sich zur Anwendung von Art 6 Rom I-VO führen müsste. Davon ausgehend stellte sich die Frage, ob dies auch in dem Fall gilt, dass Aufträge im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung erteilt werden, für die die Parteien – wie hier – bei Aufnahme dieser Geschäftsbeziehung eine wirksame Rechtswahl getroffen hatten (1 Ob 151/23x [Rz 30]). [26] 2.4. Die Rechtswahlklausel erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch zukünftige Geschäfte im Rahmen der Geschäftsbeziehung. Allerdings hat die Beklagte nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung ein Verhalten gesetzt, das den Tatbestand von Artikel 6, Absatz eins, Rom I-VO erfüllt, weil sie durch die Teilnahme an der Veranstaltung in Italien ihre Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtete, und die weiteren Aufträge des Klägers in den Bereich dieser Tätigkeit fielen vergleiche wieder den Beschluss zu 1 Ob 151/23x [Rz 23 bis Rz 29 mit näherer Begründung]). Die Beklagte hat demnach ein Verhalten gesetzt, das an sich zur Anwendung von Artikel 6, Rom I-VO führen müsste. Davon ausgehend stellte sich die Frage, ob dies auch in dem Fall gilt, dass Aufträge im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung erteilt werden, für die die Parteien – wie hier – bei Aufnahme dieser Geschäftsbeziehung eine wirksame Rechtswahl getroffen hatten (1 Ob 151/23x [Rz 30]).
[27] 2.5. Der Senat ersuchte daher den EuGH mit Beschluss zu 1 Ob 151/23x um Vorabentscheidung zu folgender Frage:
„Sind die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A (hier Italien) ansässiger Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B (hier Österreich) ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen, das sich aus Art 6 der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ergibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 6 Rom I-VO zwar bei Erteilen der einzelnen Aufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegeben waren und die Parteien zu diesem Zeitpunkt für die gesamte Geschäftsbeziehung nach Art 3 Rom I-VO das Recht des Staates B gewählt hatten?“ „Sind die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A (hier Italien) ansässiger Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B (hier Österreich) ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen, das sich aus Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr 593 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ergibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 6, Rom I-VO zwar bei Erteilen der einzelnen Aufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegeben waren und die Parteien zu diesem Zeitpunkt für die gesamte Geschäftsbeziehung nach Artikel 3, Rom I-VO das Recht des Staates B gewählt hatten?“
[28] 2.6. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 4. 12. 2025, C-279/24, wie folgt beantwortet:
„Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden.“ „"Art". 6 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 593 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch eins) ist dahin auszulegen, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden.“
[29] 2.7. In der Begründung seiner Entscheidung wies der EuGH unter anderem darauf hin, dass eine Auslegung, nach der die Erfüllung der in Art 6 Abs 1 Rom I-VO genannten Anforderungen nach Abschluss des betreffenden Vertrags eine Änderung des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts zur Folge hätte, die von den Parteien gemäß Art 3 Abs 1 dieser Verordnung getroffene Rechtswahl beeinträchtigen würde (Rn 38). Es sei daher ausgeschlossen, dass sich das auf einen Verbrauchervertrag anzuwendende Recht deshalb ändere, weil die in Art 6 Abs 1 Rom I-VO genannten Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, später während der Geschäftsbeziehung erfüllt werden (Rn 39). [29] 2.7. In der Begründung seiner Entscheidung wies der EuGH unter anderem darauf hin, dass eine Auslegung, nach der die Erfüllung der in Artikel 6, Absatz eins, Rom I-VO genannten Anforderungen nach Abschluss des betreffenden Vertrags eine Änderung des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts zur Folge hätte, die von den Parteien gemäß Artikel 3, Absatz eins, dieser Verordnung getroffene Rechtswahl beeinträchtigen würde (Rn 38). Es sei daher ausgeschlossen, dass sich das auf einen Verbrauchervertrag anzuwendende Recht deshalb ändere, weil die in Artikel 6, Absatz eins, Rom I-VO genannten Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, später während der Geschäftsbeziehung erfüllt werden (Rn 39).
[30] 2.8. Davon ausgehend ist auf die Geschäftsbeziehung der Parteien österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger kann sich daher nicht darauf stützen, dass die Beklagte nach dem – seiner unzutreffenden Ansicht nach anzuwendenden – italienischen Recht (vor-)vertragliche Beratungs- und Informationspflichten verletzt habe. Auch auf den Schutz durch – im Vergleich zum österreichischen Recht – (angeblich) günstigere Bestimmungen des italienischen Rechts gemäß Art 6 Abs 2 Rom I-VO kann er sich nicht berufen, würde dies doch die Anwendbarkeit von Art 6 Rom I-VO voraussetzen, an der es hier aber gerade fehlt. [30] 2.8. Davon ausgehend ist auf die Geschäftsbeziehung der Parteien österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger kann sich daher nicht darauf stützen, dass die Beklagte nach dem – seiner unzutreffenden Ansicht nach anzuwendenden – italienischen Recht (vor-)vertragliche Beratungs- und Informationspflichten verletzt habe. Auch auf den Schutz durch – im Vergleich zum österreichischen Recht – (angeblich) günstigere Bestimmungen des italienischen Rechts gemäß Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO kann er sich nicht berufen, würde dies doch die Anwendbarkeit von Artikel 6, Rom I-VO voraussetzen, an der es hier aber gerade fehlt.
[31] 3. Soweit der Kläger in dritter Instanz behauptet, dass die mit der Beklagten abgeschlossenen „Anlageverträge“ deshalb unwirksam seien, weil sie nach italienischem Recht der Schriftform bedurft hätten und sich die Frage der anzuwendenden Formvorschriften gemäß Art 11 Abs 4 Rom I-VO nach dem Recht jenes Staats richte, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, hat er sich darauf in erster Instanz nicht gestützt, sodass auf diese (eigenständige) Anspruchsgrundlage nicht weiter einzugehen ist. [31] 3. Soweit der Kläger in dritter Instanz behauptet, dass die mit der Beklagten abgeschlossenen „Anlageverträge“ deshalb unwirksam seien, weil sie nach italienischem Recht der Schriftform bedurft hätten und sich die Frage der anzuwendenden Formvorschriften gemäß Artikel 11, Absatz 4, Rom I-VO nach dem Recht jenes Staats richte, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, hat er sich darauf in erster Instanz nicht gestützt, sodass auf diese (eigenständige) Anspruchsgrundlage nicht weiter einzugehen ist.
[32] 4. Zusammengefasst wiesen die Vorinstanzen das – zuletzt nur mehr auf eine Haftung der Beklagten nach italienischem Recht gestützte – Klagebegehren somit im Ergebnis zu Recht ab.
[33] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. [33] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.