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Rechtssatz RS0134759×

Rechtssatz RS0134759

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134759

Geschäftszahl

1Ob151/23x; 1Ob187/25v

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

AEUV Lissabon Art267
Rom I-VO Art6
Rom I-VO Art6 Abs4 lita
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art3 Abs1
Rom I-VO Art6 Abs2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A (hier Italien) ansässiger Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B (hier Österreich) ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen, das sich aus Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr 593 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ergibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 6, Rom I-VO zwar bei Erteilen der einzelnen Aufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegeben waren und die Parteien zu diesem Zeitpunkt für die gesamte Geschäftsbeziehung nach Artikel 3, Rom I-VO das Recht des Staates B gewählt hatten?

2. Falls Frage 1 bejaht wird:

Ist die Ausnahme des Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO anwendbar, wenn eine Bank auf Grundlage eines Vertrags Konten für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verbraucher eröffnet und in weiterer Folge aufgrund von Aufträgen des Verbrauchers für diesen Finanzprodukte erwirbt, die den Konten zugeschrieben werden, wobei der Verbraucher die Aufträge (auch) im Weg der Fernkommunikation erteilen kann?

3. Falls Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird:

Ist eine vor Eintreten der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 6, Rom I-VO getroffene Rechtswahl nach Eintreten dieser Voraussetzungen als missbräuchlich im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie) anzusehen, wenn darin nicht auf die Rechtsfolgen des Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO hingewiesen wurde?

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 151/23x
    Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 151/23x
  • 1 Ob 187/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 1 Ob 187/25v
    Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 4.9.2025, C-279/24, Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG, wie folgt geantwortet: Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden. (T1)

Schlagworte

nachträgliche Umstandsänderung, nachträgliches Ausrichten, nachträgliche Missbräuchlichkeit, ausschließliche Dienstleistungserbringung im Ausland

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134759

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20240408_OGH0002_0010OB00151_23X0000_000