Aus der Begründung:
Die Berufung der beklagten Partei führte zur Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles unter Rechtskraftvorbehalt. Die beklagte Partei bekämpft den Aufhebungsbeschluß mit Rekurs nur deshalb, weil darin Rechtsfragen mit bindender Wirkung für die erste Instanz unrichtig gelöst seien. Die Aufhebung selbst wird nicht bekämpft. Die Zulässigkeit des Rekurses entspricht der Prozeßökonomie, (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung, SZ. XXIII 159, RZ. 1965 S. 83 und ähnliche).Die Berufung der beklagten Partei führte zur Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles unter Rechtskraftvorbehalt. Die beklagte Partei bekämpft den Aufhebungsbeschluß mit Rekurs nur deshalb, weil darin Rechtsfragen mit bindender Wirkung für die erste Instanz unrichtig gelöst seien. Die Aufhebung selbst wird nicht bekämpft. Die Zulässigkeit des Rekurses entspricht der Prozeßökonomie, vergleiche hiezu die ständige Rechtsprechung, SZ. römisch 23 159, RZ. 1965 S. 83 und ähnliche).
Die Meinung des Rekurses, der Erblasser könne letztwillig unbeschränkt die Anrechnung von Vorausempfängen zum Pflichtteil anordnen, entspricht nicht dem Gesetz. Was zum Pflichtteil anzurechnen ist, ist im § 788 ABGB. aufgezählt. Außerdem anerkennt die Rechtsprechung für anrechnungspflichtig noch jene Vorausempfänge, die vereinbarungsgemäß als Vorschuß auf den Pflichtteil gegeben worden sind. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann kann auch der Erblasser die Anrechnung nicht verfügen.Die Meinung des Rekurses, der Erblasser könne letztwillig unbeschränkt die Anrechnung von Vorausempfängen zum Pflichtteil anordnen, entspricht nicht dem Gesetz. Was zum Pflichtteil anzurechnen ist, ist im Paragraph 788, ABGB. aufgezählt. Außerdem anerkennt die Rechtsprechung für anrechnungspflichtig noch jene Vorausempfänge, die vereinbarungsgemäß als Vorschuß auf den Pflichtteil gegeben worden sind. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann kann auch der Erblasser die Anrechnung nicht verfügen.
Der erbserklärte Erbe ist im konkreten Falle nicht pflichtteilsberechtigt nach der Erblasserin, da seine Mutter lebt und selbst erb- und pflichtteilsberechtigt ist. Sie schließt ein Erb- und Pflichtteilsrecht ihres Sohnes aus. Wenn nun nach § 785 ABGB. "auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes" bei Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers unter Lebenden anzurechnen sind, so kann dies nicht dahin ausgelegt werden, daß ein Abkömmling (Enkel), der durch den lebenden Elternteil vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen ist, als Testamentserbe die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil fordern könnte. § 785 ABGB. bezweckt, dem Noterben den Pflichtteil zu sichern, und ist daher bei einem Kinde, das gar nicht Noterbe ist, unanwendbar. Auch in der E. SZ. XV 196, die allerdings nicht den gleichen Sachverhalt betraf, hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, das Gesetz verstehe unter einem pflichtteilsberechtigten Kinde im Eingang des § 785 ABGB. nicht einen noterbberechtigten Abkömmling schlechthin, also auch einen solchen Noterben, dessen Pflichtteilsanspruch auf eine der im § 778 ABGB. bezeichneten Weisen befriedigt ist, sondern nur ein Kind, das den Pflichtteil (oder dessen Ergänzung) noch zu fordern hat, in diesem Sinne also noch pflichtteilsberechtigt ist. § 785 ABGB. räumt also immer nur einem in concreto pflichtteilsberechtigten Kinde das Recht ein, die Anrechnung von Schenkungen zu verlangen. Ein solches konkrete Pflichtteilsrecht fehlt dem erbserklärten Erben im vorliegenden alle völlig.Der erbserklärte Erbe ist im konkreten Falle nicht pflichtteilsberechtigt nach der Erblasserin, da seine Mutter lebt und selbst erb- und pflichtteilsberechtigt ist. Sie schließt ein Erb- und Pflichtteilsrecht ihres Sohnes aus. Wenn nun nach Paragraph 785, ABGB. "auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes" bei Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers unter Lebenden anzurechnen sind, so kann dies nicht dahin ausgelegt werden, daß ein Abkömmling (Enkel), der durch den lebenden Elternteil vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen ist, als Testamentserbe die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil fordern könnte. Paragraph 785, ABGB. bezweckt, dem Noterben den Pflichtteil zu sichern, und ist daher bei einem Kinde, das gar nicht Noterbe ist, unanwendbar. Auch in der E. SZ. römisch fünfzehn 196, die allerdings nicht den gleichen Sachverhalt betraf, hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, das Gesetz verstehe unter einem pflichtteilsberechtigten Kinde im Eingang des Paragraph 785, ABGB. nicht einen noterbberechtigten Abkömmling schlechthin, also auch einen solchen Noterben, dessen Pflichtteilsanspruch auf eine der im Paragraph 778, ABGB. bezeichneten Weisen befriedigt ist, sondern nur ein Kind, das den Pflichtteil (oder dessen Ergänzung) noch zu fordern hat, in diesem Sinne also noch pflichtteilsberechtigt ist. Paragraph 785, ABGB. räumt also immer nur einem in concreto pflichtteilsberechtigten Kinde das Recht ein, die Anrechnung von Schenkungen zu verlangen. Ein solches konkrete Pflichtteilsrecht fehlt dem erbserklärten Erben im vorliegenden alle völlig.
Bis zur wirklichen Zuteilung ist die Verlassenschaft in Ansehung des Gewinns und der Nachteile als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten (§ 786 ABGB.). Zuteilung ist die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteils. Werterhöhungen zwischen der Schätzung des Nachlasses auf den Todesfall und der wirklichen Zuteilung, die nicht vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz erfolgt, sind demnach zu berücksichtigen (SZ. XXXII 78, Ehrenzweig[2], II/2 S. 579, Anm. 29 a; Klang[2] III S. 917 ff.). Von dieser im Gesetz begrundeten Auffassung abzugehen, geben die Rekursausführungen keinen Anlaß. Die mit dem Gesetz übereinstimmende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist somit frei von Rechtsirrtum.Bis zur wirklichen Zuteilung ist die Verlassenschaft in Ansehung des Gewinns und der Nachteile als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten (Paragraph 786, ABGB.). Zuteilung ist die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteils. Werterhöhungen zwischen der Schätzung des Nachlasses auf den Todesfall und der wirklichen Zuteilung, die nicht vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz erfolgt, sind demnach zu berücksichtigen (SZ. römisch 32 78, Ehrenzweig[2], II/2 S. 579, Anmerkung 29 a; Klang[2] römisch drei S. 917 ff.). Von dieser im Gesetz begrundeten Auffassung abzugehen, geben die Rekursausführungen keinen Anlaß. Die mit dem Gesetz übereinstimmende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist somit frei von Rechtsirrtum.