Rechtssatz RS0015403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015403
Entscheidungsdatum
15.06.1965
Rechtssatz
Daß "auf Verlangen eines pfichtteilsberechtigten Kindes" bei Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers unter Lebenden anzurechnen sind, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß ein Abkömmling ( Enkel ), der durch den lebenden Elternteil vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen ist, als Testamentserbe die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil fordern könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015403
Dokumentnummer
JJR_19650615_OGH0002_0010OB00103_6500000_001