Aus den Entscheidungsgründen:
Auf die Probleme, die sich bei Kündigungen nach § 19 (2) Z. 4 MG. und bei Klagen nach § 1118 ABGB. im Zusammenhalt mit sogenannten Demolierungsbescheiden der Verwaltungsbehörden ergeben, braucht diesmal nicht näher eingegangen zu werden, weil die Kläger ausdrücklich und ausschließlich geltend machen, die Beklagten benützten die von ihnen seinerzeit gemieteten Wohnungen titellos, nachdem die Bestandverträge zufolge des rechtskräftigen Bescheides der Magistratsdirektion Wien vom 6. Oktober 1965 erloschen seien; es handelt sich also nur um einen unter dem Blickpunkt des § 1112 ABGB. zu beurteilenden Fall.Auf die Probleme, die sich bei Kündigungen nach Paragraph 19, (2) Ziffer 4, MG. und bei Klagen nach Paragraph 1118, ABGB. im Zusammenhalt mit sogenannten Demolierungsbescheiden der Verwaltungsbehörden ergeben, braucht diesmal nicht näher eingegangen zu werden, weil die Kläger ausdrücklich und ausschließlich geltend machen, die Beklagten benützten die von ihnen seinerzeit gemieteten Wohnungen titellos, nachdem die Bestandverträge zufolge des rechtskräftigen Bescheides der Magistratsdirektion Wien vom 6. Oktober 1965 erloschen seien; es handelt sich also nur um einen unter dem Blickpunkt des Paragraph 1112, ABGB. zu beurteilenden Fall.
Die von den Beklagten herangezogenen Ausführungen Hauers ("Bewirkt ein baubehördlicher Abtragungsauftrag den Untergang von Bestandobjekten?", ÖJZ. 1966 S. 257 f.) sind nicht geeignet, ihnen zu einem Erfolg zu verhelfen. Der Auffassung, ein Räumungs- und Abtragungsauftrag habe keine bindenden Wirkungen, weil er nicht in materielle Rechtskraft erwachse, kann nicht beigepflichtet werden. Das von Hauer aus einem Aufsatz Krzizeks und vor allem wohl aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1965, Z. 532/64 = Slg. Nr. 6579 (A)/1965, gewonnene Argument, ein Räumungs- und Abtragungsauftrag könne von der Behörde gemäß § 68 (2) AVG. jederzeit behoben werden, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht stichhältig, weil dabei übersehen wird, daß der Eigentümer der Liegenschaft, dem ein solcher Auftrag rechtskräftig erteilt wurde, damit auch ein Recht erworben hat, davon Gebrauch zu machen. Die Lage, in die ein Liegenschaftseigentümer, der auf den erhaltenen Auftrag hin zwecks entsprechender Verwertung seiner Liegenschaft die nötigen wirtschaftlichen Dispositionen, allenfalls von großer Tragweite, getroffen hat, käme, wenn der seinerzeit rechtskräftig gewordene Bescheid nun behoben würde, verdeutlicht dies; der Liegenschaftseigentümer kann nicht darauf verwiesen werden, er müsse nun zur Rettung seiner Pläne seinerseits um Demolierungsbewilligung ansuchen - ein Ansuchen, das ihm dann allenfalls auch abgeschlagen werden könnte. Auch Pichler, auf dessen Untersuchung "Binden Demolierungsbescheide die Gerichte?" (JBl. 1965 S. 494 ff.) sich die Beklagten ebenfalls berufen, lehnt - unter Heranziehung der Lehre Merkls - Hauers Auffassung ab (vgl. dazu Pichler "Neues über die Bindungswirkung der Demolierungsbescheide", JBl. 1966 S. 553 ff.); auf den Vorbehalt Pichlers, dies gelte nur für Bescheide mit Benützungskonsensentzug, wird noch zurückzukommen sein.Die von den Beklagten herangezogenen Ausführungen Hauers ("Bewirkt ein baubehördlicher Abtragungsauftrag den Untergang von Bestandobjekten?", ÖJZ. 1966 S. 257 f.) sind nicht geeignet, ihnen zu einem Erfolg zu verhelfen. Der Auffassung, ein Räumungs- und Abtragungsauftrag habe keine bindenden Wirkungen, weil er nicht in materielle Rechtskraft erwachse, kann nicht beigepflichtet werden. Das von Hauer aus einem Aufsatz Krzizeks und vor allem wohl aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1965, Ziffer 532 /, 64, = Slg. Nr. 6579 (A)/1965, gewonnene Argument, ein Räumungs- und Abtragungsauftrag könne von der Behörde gemäß Paragraph 68, (2) AVG. jederzeit behoben werden, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht stichhältig, weil dabei übersehen wird, daß der Eigentümer der Liegenschaft, dem ein solcher Auftrag rechtskräftig erteilt wurde, damit auch ein Recht erworben hat, davon Gebrauch zu machen. Die Lage, in die ein Liegenschaftseigentümer, der auf den erhaltenen Auftrag hin zwecks entsprechender Verwertung seiner Liegenschaft die nötigen wirtschaftlichen Dispositionen, allenfalls von großer Tragweite, getroffen hat, käme, wenn der seinerzeit rechtskräftig gewordene Bescheid nun behoben würde, verdeutlicht dies; der Liegenschaftseigentümer kann nicht darauf verwiesen werden, er müsse nun zur Rettung seiner Pläne seinerseits um Demolierungsbewilligung ansuchen - ein Ansuchen, das ihm dann allenfalls auch abgeschlagen werden könnte. Auch Pichler, auf dessen Untersuchung "Binden Demolierungsbescheide die Gerichte?" (JBl. 1965 S. 494 ff.) sich die Beklagten ebenfalls berufen, lehnt - unter Heranziehung der Lehre Merkls - Hauers Auffassung ab vergleiche dazu Pichler "Neues über die Bindungswirkung der Demolierungsbescheide", JBl. 1966 S. 553 ff.); auf den Vorbehalt Pichlers, dies gelte nur für Bescheide mit Benützungskonsensentzug, wird noch zurückzukommen sein.
Es ist theoretisch gewiß richtig, daß sich der Liegenschaftseigentümer nachträglich noch entschließen könnte, die für die Erteilung des Räumungs- und Abtragungsauftrages maßgebenden Baugebrechen zu beheben, obgleich ihm dieser Weg im Bescheid nicht alternativ eröffnet worden war; es ist auch richtig, daß dies im Fall der Erwirkung einer entsprechenden Baubewilligung zur Unzulässigkeit einer Vollstreckung des Räumungs- und Abtragungsauftrages und letzten Endes zur physischen Erhaltung des Gebäudes bzw. der Bestandobjekte führen würde. Dies ändert aber nichts daran, daß der Räumungs- und Abtragungsauftrag als solcher bereits den rechtlichen Untergang der Bestandobjekte und damit gemäß § 1112 ABGB. auch das Erlöschen des Bestandvertrages bewirkt hatte. Eine theoretisch mögliche, in der Praxis aber wohl kaum vorkommende freiwillige Wiederherstellung des Objektes bewirkt nicht das Wiederaufleben der erloschenen Bestandvertrages (vgl. dazu Klang in Komm.[2] V 89).Es ist theoretisch gewiß richtig, daß sich der Liegenschaftseigentümer nachträglich noch entschließen könnte, die für die Erteilung des Räumungs- und Abtragungsauftrages maßgebenden Baugebrechen zu beheben, obgleich ihm dieser Weg im Bescheid nicht alternativ eröffnet worden war; es ist auch richtig, daß dies im Fall der Erwirkung einer entsprechenden Baubewilligung zur Unzulässigkeit einer Vollstreckung des Räumungs- und Abtragungsauftrages und letzten Endes zur physischen Erhaltung des Gebäudes bzw. der Bestandobjekte führen würde. Dies ändert aber nichts daran, daß der Räumungs- und Abtragungsauftrag als solcher bereits den rechtlichen Untergang der Bestandobjekte und damit gemäß Paragraph 1112, ABGB. auch das Erlöschen des Bestandvertrages bewirkt hatte. Eine theoretisch mögliche, in der Praxis aber wohl kaum vorkommende freiwillige Wiederherstellung des Objektes bewirkt nicht das Wiederaufleben der erloschenen Bestandvertrages vergleiche dazu Klang in Komm.[2] römisch fünf 89).
Das Problem, ob den Beklagten Schadenersatzansprüche zuzubilligen sind, weil die Kläger bzw. der Voreigentümer der Liegenschaft zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung des rechtlichen Unterganges der Bestandobjekte unterließen oder weil der Räumungs- und Abtragungsauftrag von letzterem selbst durch Berufung gegen einen umfangreichen Instandsetzungsauftrag der Baubehörde I. Instanz erwirkt wurde, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil auch die Bejahung solcher Ansprüche an dem eingetretenen rechtlichen Untergang der Bestandobjekte und dem damit verbundenen Erlöschen der Bestandverträge, also an der Titellosigkeit der Beklagten, nichts ändert.Das Problem, ob den Beklagten Schadenersatzansprüche zuzubilligen sind, weil die Kläger bzw. der Voreigentümer der Liegenschaft zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung des rechtlichen Unterganges der Bestandobjekte unterließen oder weil der Räumungs- und Abtragungsauftrag von letzterem selbst durch Berufung gegen einen umfangreichen Instandsetzungsauftrag der Baubehörde römisch eins. Instanz erwirkt wurde, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil auch die Bejahung solcher Ansprüche an dem eingetretenen rechtlichen Untergang der Bestandobjekte und dem damit verbundenen Erlöschen der Bestandverträge, also an der Titellosigkeit der Beklagten, nichts ändert.
Von Bedeutung für einen Prozeßerfolg der Beklagten wäre nur, wenn in der Geltendmachung des Eigentumsrechtes der Kläger und der Titellosigkeit der Beklagten durch die vorliegende Prozeßführung selbst (vgl. dazu MietSlg. 16.142) eine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken wäre. Daß die Schäden technisch behebbar seien und eine Behebung den Klägern wirtschaftlich zumutbar sei, wie die Beklagten einwenden, stellt aber keineswegs die Behauptung jener tatsächlichen Voraussetzungen dar, die für einen Schikanefall in Betracht kommen (vgl. dazu die bei Kapfer[28] zu § 1295 ABGB. unter Nr. 49 und 50 angeführte Judikatur).Von Bedeutung für einen Prozeßerfolg der Beklagten wäre nur, wenn in der Geltendmachung des Eigentumsrechtes der Kläger und der Titellosigkeit der Beklagten durch die vorliegende Prozeßführung selbst vergleiche dazu MietSlg. 16.142) eine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken wäre. Daß die Schäden technisch behebbar seien und eine Behebung den Klägern wirtschaftlich zumutbar sei, wie die Beklagten einwenden, stellt aber keineswegs die Behauptung jener tatsächlichen Voraussetzungen dar, die für einen Schikanefall in Betracht kommen vergleiche dazu die bei Kapfer[28] zu Paragraph 1295, ABGB. unter Nr. 49 und 50 angeführte Judikatur).
Was nun den Vorbehalt Pichlers bezüglich des Entzuges des Benützungskonsenses im Räumungs- und Abtragungsbescheid betrifft, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, von dem schon wiederholt eingenommenen Standpunkt abzugehen, daß es diesbezüglich nicht auf einen förmlichen Ausspruch ankommt, sondern daß der Räumungs- und Abtragungsauftrag den Entzug des Benützungskonsenses inhaltlich mitumfaßt (vgl. MietSlg. Nr. 17.188, 18.221). Die Beklagten können zwar in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1965 (in der amtlichen Sammlung wohl nicht veröffentlicht, auszugsweise jedoch von Hauer a. a. O., Anm. 7, wiedergegeben) verweisen, wonach der Auftrag zur Räumung und Abtragung des Gebäudes nicht als "contrarius actus" zur Benützungsbewilligung zu werten sei, doch vermag der Oberste Gerichtshof dem nur insofern beizupflichten, als in der Setzung der Frist für die Räumung des Objektes noch eine terminisierte Aufrechterhaltung der Benützungsbewilligung zu erblicken ist. Darüber hinaus besteht letztere aber nicht mehr zu Recht, denn sie ist mit dem Auftrag zur Abtragung des Baues begrifflich unvereinbar. Es kommt darum nicht etwa darauf an, ob im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in I. Instanz Räumungs- und Abtragungsfrist verstrichen sind, wie in der Judikatur - allerdings nicht des Obersten Gerichtshofes - gelegentlich angenommen wurde (vgl. dazu Pichler in JBl. 1966 unter II, 1), sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt die im Räumungs- und Abtragungsauftrag für die Räumung als solche gesetzte Frist verstrichen ist, ein Standpunkt, den übrigens die Beklagten in der Revision letztlich selbst einnehmen. Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, ist gar nicht bestritten.Was nun den Vorbehalt Pichlers bezüglich des Entzuges des Benützungskonsenses im Räumungs- und Abtragungsbescheid betrifft, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, von dem schon wiederholt eingenommenen Standpunkt abzugehen, daß es diesbezüglich nicht auf einen förmlichen Ausspruch ankommt, sondern daß der Räumungs- und Abtragungsauftrag den Entzug des Benützungskonsenses inhaltlich mitumfaßt vergleiche MietSlg. Nr. 17.188, 18.221). Die Beklagten können zwar in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1965 (in der amtlichen Sammlung wohl nicht veröffentlicht, auszugsweise jedoch von Hauer a. a. O., Anmerkung 7, wiedergegeben) verweisen, wonach der Auftrag zur Räumung und Abtragung des Gebäudes nicht als "contrarius actus" zur Benützungsbewilligung zu werten sei, doch vermag der Oberste Gerichtshof dem nur insofern beizupflichten, als in der Setzung der Frist für die Räumung des Objektes noch eine terminisierte Aufrechterhaltung der Benützungsbewilligung zu erblicken ist. Darüber hinaus besteht letztere aber nicht mehr zu Recht, denn sie ist mit dem Auftrag zur Abtragung des Baues begrifflich unvereinbar. Es kommt darum nicht etwa darauf an, ob im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in römisch eins. Instanz Räumungs- und Abtragungsfrist verstrichen sind, wie in der Judikatur - allerdings nicht des Obersten Gerichtshofes - gelegentlich angenommen wurde vergleiche dazu Pichler in JBl. 1966 unter römisch zwei, 1), sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt die im Räumungs- und Abtragungsauftrag für die Räumung als solche gesetzte Frist verstrichen ist, ein Standpunkt, den übrigens die Beklagten in der Revision letztlich selbst einnehmen. Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, ist gar nicht bestritten.
Daraus ergibt sich zusammenfassend, daß die Unterinstanzen dem Klagebegehren mit Recht stattgegeben haben.