Aus den Entscheidungsgründen:
Es kann die Meinung des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, daß es sich im vorliegenden Falle um Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 Lohnpfändungsverordnung handelt. Aus § 4 Abs. 1 Z. 2 Lohnpfändungsverordnung ergibt sich, daß Unterhaltsrenten, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, keineswegs nach § 4 Abs. 1 Lohnpfändungsverordnung unpfändbar sind. Wird z. B. eine Liegenschaft gegen eine Leibrente oder gegen Übernahme einer Unterhaltspflicht veräußert, so ist eine solche Rente keineswegs nach § 4 Abs. 1 Lohnpfändungsverordnung der Exekution entzogen (vgl. Jonas - Stagel, Lohnpfändungsverordnung, S. 25). Der Zweck der Sicherung des Unterhaltes ist demnach allein für die Unpfändbarkeit nicht ausschlaggebend. Wenn § 4 Abs. 1 Z. 3 Lohnpfändungsverordnung fortlaufende Einkünfte, die der Schuldner auf Grund eines Altenteils- oder Auszugsvertrages bezieht, für unpfändbar erklärt, so kann es nicht bloß darauf ankommen, daß sich der Veräußerer einer Sache z. B. irgendeiner Liegenschaft als Entgelt Rechte und Ansprüche einräumen läßt, wie sie sonst bei Ausgedingsverträgen vorkommen, sondern sollten damit offenbar nur die fortlaufenden Leistungen aus Ausgedingsverträgen zwischen solchen Personen exekutionsfrei gestellt werden, unter denen solche üblicherweise abgeschlossen werden, nämlich Versorgungsansprüche des Übergebers einer Landwirtschaft oder des weichenden Erben oder des überlebenden Ehegatten gegen den Übernehmer (vgl. Jonas - Stagel, a. a. O.). Von der herrschenden Lehre wird unter Ausgedinge, Auszug, Ausnahme, Altenteil die auf einem Bauerngute ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhaltes des früheren Eigentümers verstanden (vgl. Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu § 530, S. 624, Ehrenzweig, System, Obligationsrecht 1928, S. 567). Demnach kann es im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 Lohnpfändungsverordnung nicht als hinreichend erachtet werden, daß es sich um fortlaufende Leistungen handelt, wie sie sonst in Auszugs- und Altenteilsverträgen üblicherweise vorkommen, sondern wird vielmehr entscheidend sein, daß es sich wirklich um Ausgedingsleistungen handelt. Durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Z. 3 Lohnpfändungsverordnung sollte offensichtlich der Übergeber einer Landwirtschaft, der damit seine Existenzgrundlage verloren hat, begünstigt werden, ebenso wie § 291 EO. in der geltenden Fassung bloß die Naturalvergütungen der Arbeitnehmer in einem landwirtschaftlichen Betriebe der Pfändung entzieht, nicht aber Ansprüche auf Naturalleistungen im allgemeinen. Mag nun selbst unter Landwirtschaft in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 Reichspachtschutzordnung auch der Erwerbsgartenbau zu verstehen sein, so kann doch von einer Landwirtschaft auch in diesem Sinne hier keine Rede sein, falls es sich bloß um ein Siedlungshaus mit Garten handelt, wenn selbst Gartenprodukte verkauft werden, um ein gewisses Nebeneinkommen zu erzielen. Nach dem Klagsvorbringen handelt es sich um ein Siedlungshaus mit Garten. Die Klägerin hat auch im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet, daß es sich um eine Landwirtschaft handelt und hat auch nicht vorgebracht, daß die von der Beklagten behauptete Vereinbarung nach dem § 4 Abs. 1 Z. 3 Lohnpfändungsverordnung und § 293 EO. unwirksam sei, sondern hat sich auf die Behauptung beschränkt, daß es sich um einen Unterhaltsanspruch handle. Ein bloß vertraglicher Unterhaltsanspruch, der als Entgelt für eine veräußerte Liegenschaft eingeräumt wurde, ist jedoch, wie sich aus § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 Lohnpfändungsverordnung ergibt, keineswegs unpfändbar. Da es sich nach dem Klagsvorbringen bloß um eine Siedlerstelle handelt und die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren weder das Vorliegen einer Landwirtschaft, noch die Unwirksamkeit der Vereinbarung im Sinne des § 293 EO. in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 3 Lohnpfändungsverordnung behauptet hat, bestand auch kein Anlaß, zu erheben, ob etwa doch echte Ausgedingsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 Lohnpfändungsverordnung vorliegen. Übrigens handelt es sich nach dem Klagsvorbringen auch nicht um verbücherte (dingliche) Rechte. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung gemäß § 293 EO. und § 4 Abs. 1 Z. 3 Lohnpfändungsverordnung unwirksam sei, kann somit nicht geteilt werden, vielmehr ist die Vereinbarung als wirksam anzusehen. Da das Berufungsgericht die erstrichterlichen Feststellungen über den Abschluß und Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung übernommen hat, und in der Vereinbarung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht eine Aufrechnung zu erblicken ist, hat das Erstgericht mit Recht das Klagebegehren hinsichtlich der begehrten Verpflegungsbeträge abgewiesen.Es kann die Meinung des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, daß es sich im vorliegenden Falle um Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Lohnpfändungsverordnung handelt. Aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Lohnpfändungsverordnung ergibt sich, daß Unterhaltsrenten, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, keineswegs nach Paragraph 4, Absatz eins, Lohnpfändungsverordnung unpfändbar sind. Wird z. B. eine Liegenschaft gegen eine Leibrente oder gegen Übernahme einer Unterhaltspflicht veräußert, so ist eine solche Rente keineswegs nach Paragraph 4, Absatz eins, Lohnpfändungsverordnung der Exekution entzogen vergleiche Jonas - Stagel, Lohnpfändungsverordnung, S. 25). Der Zweck der Sicherung des Unterhaltes ist demnach allein für die Unpfändbarkeit nicht ausschlaggebend. Wenn Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Lohnpfändungsverordnung fortlaufende Einkünfte, die der Schuldner auf Grund eines Altenteils- oder Auszugsvertrages bezieht, für unpfändbar erklärt, so kann es nicht bloß darauf ankommen, daß sich der Veräußerer einer Sache z. B. irgendeiner Liegenschaft als Entgelt Rechte und Ansprüche einräumen läßt, wie sie sonst bei Ausgedingsverträgen vorkommen, sondern sollten damit offenbar nur die fortlaufenden Leistungen aus Ausgedingsverträgen zwischen solchen Personen exekutionsfrei gestellt werden, unter denen solche üblicherweise abgeschlossen werden, nämlich Versorgungsansprüche des Übergebers einer Landwirtschaft oder des weichenden Erben oder des überlebenden Ehegatten gegen den Übernehmer vergleiche Jonas - Stagel, a. a. O.). Von der herrschenden Lehre wird unter Ausgedinge, Auszug, Ausnahme, Altenteil die auf einem Bauerngute ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhaltes des früheren Eigentümers verstanden vergleiche Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 530,, S. 624, Ehrenzweig, System, Obligationsrecht 1928, S. 567). Demnach kann es im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Lohnpfändungsverordnung nicht als hinreichend erachtet werden, daß es sich um fortlaufende Leistungen handelt, wie sie sonst in Auszugs- und Altenteilsverträgen üblicherweise vorkommen, sondern wird vielmehr entscheidend sein, daß es sich wirklich um Ausgedingsleistungen handelt. Durch die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Lohnpfändungsverordnung sollte offensichtlich der Übergeber einer Landwirtschaft, der damit seine Existenzgrundlage verloren hat, begünstigt werden, ebenso wie Paragraph 291, EO. in der geltenden Fassung bloß die Naturalvergütungen der Arbeitnehmer in einem landwirtschaftlichen Betriebe der Pfändung entzieht, nicht aber Ansprüche auf Naturalleistungen im allgemeinen. Mag nun selbst unter Landwirtschaft in Übereinstimmung mit Paragraph eins, Absatz 3, Reichspachtschutzordnung auch der Erwerbsgartenbau zu verstehen sein, so kann doch von einer Landwirtschaft auch in diesem Sinne hier keine Rede sein, falls es sich bloß um ein Siedlungshaus mit Garten handelt, wenn selbst Gartenprodukte verkauft werden, um ein gewisses Nebeneinkommen zu erzielen. Nach dem Klagsvorbringen handelt es sich um ein Siedlungshaus mit Garten. Die Klägerin hat auch im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet, daß es sich um eine Landwirtschaft handelt und hat auch nicht vorgebracht, daß die von der Beklagten behauptete Vereinbarung nach dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Lohnpfändungsverordnung und Paragraph 293, EO. unwirksam sei, sondern hat sich auf die Behauptung beschränkt, daß es sich um einen Unterhaltsanspruch handle. Ein bloß vertraglicher Unterhaltsanspruch, der als Entgelt für eine veräußerte Liegenschaft eingeräumt wurde, ist jedoch, wie sich aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Lohnpfändungsverordnung ergibt, keineswegs unpfändbar. Da es sich nach dem Klagsvorbringen bloß um eine Siedlerstelle handelt und die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren weder das Vorliegen einer Landwirtschaft, noch die Unwirksamkeit der Vereinbarung im Sinne des Paragraph 293, EO. in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Lohnpfändungsverordnung behauptet hat, bestand auch kein Anlaß, zu erheben, ob etwa doch echte Ausgedingsleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Lohnpfändungsverordnung vorliegen. Übrigens handelt es sich nach dem Klagsvorbringen auch nicht um verbücherte (dingliche) Rechte. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung gemäß Paragraph 293, EO. und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Lohnpfändungsverordnung unwirksam sei, kann somit nicht geteilt werden, vielmehr ist die Vereinbarung als wirksam anzusehen. Da das Berufungsgericht die erstrichterlichen Feststellungen über den Abschluß und Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung übernommen hat, und in der Vereinbarung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht eine Aufrechnung zu erblicken ist, hat das Erstgericht mit Recht das Klagebegehren hinsichtlich der begehrten Verpflegungsbeträge abgewiesen.
Daher war der Revision Folge zu geben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.