Rechtssatz RS0038598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038598
Geschäftszahl
1Ob1032/52; 2Ob254/54; 1Ob716/56; 3Ob234/58; 6Ob251/65
Entscheidungsdatum
23.09.1965
Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 LPfV ist es nicht hinreichend, daß es sich um fortlaufende Leistungen handelt, wie sie sonst in Auszugsverträgen und Altenteilsverträgen überlicherweise vorkommen; entscheidend ist vielmehr, daß es sich wirklich um Ausgedingsleistungen handelt. Ein bloß vertraglicher Unterhaltsanspruch, der als Entgelt für eine veräußerte Liegenschaft eingeräumt wurde, ist gemäß § 4 Abs 1 Z 2 und 3 LPfV keineswegs unpfändbar.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, LPfV ist es nicht hinreichend, daß es sich um fortlaufende Leistungen handelt, wie sie sonst in Auszugsverträgen und Altenteilsverträgen überlicherweise vorkommen; entscheidend ist vielmehr, daß es sich wirklich um Ausgedingsleistungen handelt. Ein bloß vertraglicher Unterhaltsanspruch, der als Entgelt für eine veräußerte Liegenschaft eingeräumt wurde, ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 LPfV keineswegs unpfändbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1032/52
Entscheidungstext OGH 08.01.1953 1 Ob 1032/52
Veröff: SZ 26/6
- 2 Ob 254/54
Entscheidungstext OGH 14.04.1954 2 Ob 254/54
Veröff: JBl 1954,494
- 1 Ob 716/56
Entscheidungstext OGH 01.02.1956 1 Ob 716/56
Veröff: EvBl 1956/292 = JBl 1956,622 = SZ 29/8
- 3 Ob 234/58
Entscheidungstext OGH 30.05.1958 3 Ob 234/58
- 6 Ob 251/65
Entscheidungstext OGH 23.09.1965 6 Ob 251/65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038598
Dokumentnummer
JJR_19530108_OGH0002_0010OB01032_5200000_002