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Entscheidung 1 Ob 104/06k×

Entscheidung 1 Ob 104/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob104/06k

Entscheidungsdatum

16.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Christine F*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Mag. Dr. Ilan F*****, vertreten durch Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältin in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2006, GZ 44 R 71/06a-34, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. Juli 2005, GZ 3 C 220/04k-18, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Rahmen des anhängigen Unterhaltsprozesses beantragte die gefährdete Partei die Zuerkennung von monatlich EUR 738 ab dem 27. 1. 2005 an einstweiligem Unterhalt. Das Erstgericht gab diesem Antrag im Umfang von EUR 60 monatlich statt und wies das Mehrbegehren von EUR 678 monatlich ab.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass das einstweilige Unterhaltsbegehren von EUR 738 monatlich ab dem 27. 1. 2005 gänzlich abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde der gefährdeten Partei am 21. 3. 2006 zugestellt. Letztere erhob dagegen den am 18. 4. 2006 zur Post gegebenen außerordentlichen Revisionsrekurs.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt im Sicherungsverfahren die Frist für Rechtsmittel und deren Beantwortung stets vierzehn Tage (1 Ob 225/05b; 1 Ob 6/00i; E. Kodek in Angst Paragraph 402, EO Rz 13; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar Paragraph 402, Rz 16; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 186). Die Revisionsrekursfrist endete für die gefährdete Partei somit am 4. 4. 2006. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 18. 4. 2006 - somit verspätet - zur Post gegeben. Er ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E80710 1Ob104.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00104.06K.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20060516_OGH0002_0010OB00104_06K0000_000