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Entscheidung 1 Ob 1045/95×

Entscheidung 1 Ob 1045/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1045/95

Entscheidungsdatum

02.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter M*****, vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin Gemeinde H*****, vertreten durch Dr.Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Leistung einer Entschädigung nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgerichts vom 26.Juli 1995, GZ 2 R 211/95-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Bregenz vom 24. April 1995, GZ 12 Nc 13/94-37, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

Spruch

Der als Rekurs bezeichnete außerordentlicher Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.520 Begründung:

Die Bezirksverwaltungsbehörde legte gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 zum Schutz eines Grundwasserpumpwerks der Antragsgegnerin auch eine Teilfläche der als Mischkultur des biologischen Landbaus genutzten und im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freifläche/ Landwirtschaftsgebiet ausgewiesenen Liegenschaft des Antragstellers in der Schutzzone römisch zwei für das Trinkwasserschutzgebiet fest und traf gleichzeitig besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Nutzung. Das Erstgericht setzte im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz die Entschädigung des Antragstellers nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 mit 1,153.200 S (produktionswirtschaftlicher Nachteil 904.786 S, Verkehrswertminderung des Grundstücks im landwirtschaft- lichen Bereich 248.400 S) fest, ohne über die inhaltliche Abweisung des Mehrbegehrens des Antragstellers, der noch erkennbar in erster Instanz den Zuspruch einer Entschädigung von 13 Mio S vergleiche ON 1 AS 4) - und in seinem Rekurs an die zweite Instanz (ON 40 AS 279) von 13,8 Mio S - als Abgeltung von Bauerwartungsland angestrebt hatte, im Spruch zu entscheiden.

Die zweite Instanz gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, im übrigen hob es über Rekurs der Antragsgegnerin den erstgerichtlichen Beschluß zur Verfahrensergänzung (Vervollständigung eines Sachverständigengutachtens) und neuerlichen Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Der als Rekurs bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wendet sich nicht gegen den aufhebenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung, gegen den ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig wäre (Paragraph 117, Absatz 6, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 24, EisbEG 1954, Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG), sondern erkennbar nur gegen die - den in erster Instanz zugesprochene Entschädigungsbetrag von 1,153.200 S übersteigende - implicite-Teilabweisung durch die Vorinstanzen. Das Rechtsmittel zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3, AußstrG Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2,, Paragraph 510, ZPO auf, die einer meritorischen Behandlung der Sache durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, wodurch ua die Rechtsstellung der Grundeigentümer verbessert wurde, sind die durch wasserrechtsbehördliche Vorkehrungen verursachten Nutzungseinschränkungen zu entschädigen, somit jede mögliche Nutzung, die dem Anspruchsberechtigten infolge des Eingriffs verwehrt bleibt. Voraussetzung dafür ist freilich, daß diese mögliche Nutzung bei Anordnung der Einschränkung rechtlich zulässig und durch etwa erforderliche behördliche - hier indes fehlende - Bewilligungen (Widmungen, Baubewilligungen udgl) gedeckt war (1 Ob 1/94 = SZ 67/27). Daß die Liegenschaft des Antragstellers generell nicht mehr landwirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnte, entspricht nicht den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, ist doch noch dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Jäger die Ertragsminderung bei Obst/Beeren 80 % und bei Feldgemüse nur 20 %. Abgesehen davon würde selbst eine vollständige Ertragsminderung nur zu deren Entschädigung und nicht dazu führen, daß nun rein fiktiv die Entschädigung nach der Nutzungsart "Bauland" zu bemessen wäre. Diese Nutzungsart wurde vom Antragsteller nie angestrebt, dazu fehlen die notwendigen Umwidmungen, die jetzt im Hinblick auf die Schutzzonenfestlegungen auch gar nicht mehr möglich wären. Ob sich das Rekursgericht auch auf die Lehrmeinung Raschauers (WRG, Paragraph 34, Rz 13) stützte, ist unerheblich.

Von einem unverhältnismäßigen Eigentumseingriff vergleiche dazu ÖJZ 1991, 427) und dem erkennbar gemeinten Verstoß gegen Artikel eins, (wohl nur nach Absatz 2,) des 1.ZPzMRK kann keine Rede sein, ist doch die vermißte "faire Entschädigung" gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Da der Revisionsrekurswerber erklärt, die Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung durch die Rekursinstanz nicht anzufechten, kann darauf nicht eingegangen werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es versagt, ohne Bezug auf ein konkretes Rechtsmittel "inzidenter auszusprechen, daß das Rekursgericht im Falle eines neuerlichen Rekurses im zweiten Rechtszug eine mündliche Verhandlung durchzuführen habe".

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E41832 01A10455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB01045.95.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19960302_OGH0002_0010OB01045_9500000_000

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