Der als Rekurs bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wendet sich nicht gegen den aufhebenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung, gegen den ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig wäre (§ 117 Abs 6 WRG 1959 iVm § 24 EisbEG 1954, § 14 Abs 4 AußStrG), sondern erkennbar nur gegen die - den in erster Instanz zugesprochene Entschädigungsbetrag von 1,153.200 S übersteigende - implicite-Teilabweisung durch die Vorinstanzen. Das Rechtsmittel zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1, § 16 Abs 3 AußstrG § 502 Abs 1 ZPO iVm § 508a Abs 2, § 510 ZPO auf, die einer meritorischen Behandlung der Sache durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Der als Rekurs bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wendet sich nicht gegen den aufhebenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung, gegen den ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig wäre (Paragraph 117, Absatz 6, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 24, EisbEG 1954, Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG), sondern erkennbar nur gegen die - den in erster Instanz zugesprochene Entschädigungsbetrag von 1,153.200 S übersteigende - implicite-Teilabweisung durch die Vorinstanzen. Das Rechtsmittel zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3, AußstrG Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2,, Paragraph 510, ZPO auf, die einer meritorischen Behandlung der Sache durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Nach § 34 Abs 4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, wodurch ua die Rechtsstellung der Grundeigentümer verbessert wurde, sind die durch wasserrechtsbehördliche Vorkehrungen verursachten Nutzungseinschränkungen zu entschädigen, somit jede mögliche Nutzung, die dem Anspruchsberechtigten infolge des Eingriffs verwehrt bleibt. Voraussetzung dafür ist freilich, daß diese mögliche Nutzung bei Anordnung der Einschränkung rechtlich zulässig und durch etwa erforderliche behördliche - hier indes fehlende - Bewilligungen (Widmungen, Baubewilligungen udgl) gedeckt war (1 Ob 1/94 = SZ 67/27). Daß die Liegenschaft des Antragstellers generell nicht mehr landwirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnte, entspricht nicht den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, ist doch noch dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Jäger die Ertragsminderung bei Obst/Beeren 80 % und bei Feldgemüse nur 20 %. Abgesehen davon würde selbst eine vollständige Ertragsminderung nur zu deren Entschädigung und nicht dazu führen, daß nun rein fiktiv die Entschädigung nach der Nutzungsart "Bauland" zu bemessen wäre. Diese Nutzungsart wurde vom Antragsteller nie angestrebt, dazu fehlen die notwendigen Umwidmungen, die jetzt im Hinblick auf die Schutzzonenfestlegungen auch gar nicht mehr möglich wären. Ob sich das Rekursgericht auch auf die Lehrmeinung Raschauers (WRG, § 34 Rz 13) stützte, ist unerheblich.Nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, wodurch ua die Rechtsstellung der Grundeigentümer verbessert wurde, sind die durch wasserrechtsbehördliche Vorkehrungen verursachten Nutzungseinschränkungen zu entschädigen, somit jede mögliche Nutzung, die dem Anspruchsberechtigten infolge des Eingriffs verwehrt bleibt. Voraussetzung dafür ist freilich, daß diese mögliche Nutzung bei Anordnung der Einschränkung rechtlich zulässig und durch etwa erforderliche behördliche - hier indes fehlende - Bewilligungen (Widmungen, Baubewilligungen udgl) gedeckt war (1 Ob 1/94 = SZ 67/27). Daß die Liegenschaft des Antragstellers generell nicht mehr landwirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnte, entspricht nicht den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, ist doch noch dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Jäger die Ertragsminderung bei Obst/Beeren 80 % und bei Feldgemüse nur 20 %. Abgesehen davon würde selbst eine vollständige Ertragsminderung nur zu deren Entschädigung und nicht dazu führen, daß nun rein fiktiv die Entschädigung nach der Nutzungsart "Bauland" zu bemessen wäre. Diese Nutzungsart wurde vom Antragsteller nie angestrebt, dazu fehlen die notwendigen Umwidmungen, die jetzt im Hinblick auf die Schutzzonenfestlegungen auch gar nicht mehr möglich wären. Ob sich das Rekursgericht auch auf die Lehrmeinung Raschauers (WRG, Paragraph 34, Rz 13) stützte, ist unerheblich.
Von einem unverhältnismäßigen Eigentumseingriff (vgl dazu ÖJZ 1991, 427) und dem erkennbar gemeinten Verstoß gegen Art 1 (wohl nur nach Abs 2) des 1.ZPzMRK kann keine Rede sein, ist doch die vermißte "faire Entschädigung" gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.Von einem unverhältnismäßigen Eigentumseingriff vergleiche dazu ÖJZ 1991, 427) und dem erkennbar gemeinten Verstoß gegen Artikel eins, (wohl nur nach Absatz 2,) des 1.ZPzMRK kann keine Rede sein, ist doch die vermißte "faire Entschädigung" gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Da der Revisionsrekurswerber erklärt, die Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung durch die Rekursinstanz nicht anzufechten, kann darauf nicht eingegangen werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es versagt, ohne Bezug auf ein konkretes Rechtsmittel "inzidenter auszusprechen, daß das Rekursgericht im Falle eines neuerlichen Rekurses im zweiten Rechtszug eine mündliche Verhandlung durchzuführen habe".
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).