Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Vater wird als Ablehnungswerber nicht müde, nunmehr auch dem Senat 13 des OLG Wien vorzuwerfen, er habe "unter grob willkürlicher Verschiebung der Zeitachse und Tatsachenereignisse" entschieden, hätten doch "die im angefochtenen Beschluss zit. Beschlüsse nur deshalb rechtskräftig werden" können, weil "das OLG Wien zu 12 R 154/02h-18 bereits eine rechtswidrig verfrühte Entscheidung getroffen" habe. Das habe "alle anderen Instanzen und Gerichtshöfe präjudiziell gebunden".
Diese Argumentation ist verfehlt. Der Senat 12 des OLG Wien prüfte den Beschluss eines Senats des LGZ Wien als Rekursgericht nach und sprach aus, dass der angefochtene Beschluss nicht fehlerhaft sei. Dadurch wurde der Beschluss des LGZ Wien vom 17. 10. 2002 mangels Identität des Entscheidungsgegenstands nicht präjudiziert. Da der Ablehnungsantrag, über den das LGZ Wien mit Beschluss vom 17. 10. 2002 erkannte, scheiterte, muss nicht erörtert werden, welche Rechtslage eingetreten wäre, hätte das LGZ Wien die Mitglieder jenes Senats, dessen Beschluss im Rekursverfahren überprüft wurde, für befangen erklärt. Soweit der Entscheidung des Senats 12 des OLG Wien ein Verfahrensmangel anhaften mag, weil sie vor Erledigung des Ablehnungsantrags gegen die Richter jenes Spruchkörpers des LGZ Wien erging, deren Beschluss im Rekursverfahren überprüft wurde, kann für den Ablehnungswerber kein Rechtsnachteil eingetreten sein, erwies sich doch dessen Antrag gegen die Richter des Senats des LGZ Wien, der die im Rekursverfahren nachgeprüfte Entscheidung erließ, schießlich ebenso als unberechtigt.
Die Taktik des Vaters als Ablehnungswerber, jeweils jene Richter abzulehnen, die der Rechtslage entsprechende, jedoch ihm nicht genehme Entscheidungen fällten, entpuppte sich in den erörterten Fällen als Rechtsmissbrauch. Demnach ist an die durch die Lehre gebilligte Rechtsprechung zu erinnern, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 8 N 10/88 = EvBl 1989/18 uva; Mayr in Rechberger, ZPO² § 24 JN Rz 1; offenkundig zustimmend Fasching, LB² Rz 165). Sollte daher der Vater in Zukunft weitere gleichartige Ablehnungsanträge, in denen substanzlos schwere Verfahrensfehler von Richtern behauptet werden, einbringen, so bedarf es zur Erledigung solcher Anträge nicht mehr förmlicher Entscheidungen.Die Taktik des Vaters als Ablehnungswerber, jeweils jene Richter abzulehnen, die der Rechtslage entsprechende, jedoch ihm nicht genehme Entscheidungen fällten, entpuppte sich in den erörterten Fällen als Rechtsmissbrauch. Demnach ist an die durch die Lehre gebilligte Rechtsprechung zu erinnern, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 8 N 10/88 = EvBl 1989/18 uva; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 24, JN Rz 1; offenkundig zustimmend Fasching, LB² Rz 165). Sollte daher der Vater in Zukunft weitere gleichartige Ablehnungsanträge, in denen substanzlos schwere Verfahrensfehler von Richtern behauptet werden, einbringen, so bedarf es zur Erledigung solcher Anträge nicht mehr förmlicher Entscheidungen.