Entscheidung 1 Ob 105/25k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei J*, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 25. April 2025, GZ 2 R 14/25h-27, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei J*, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 25. April 2025, GZ 2 R 14/25h-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Rekursgericht sprach der gefährdeten Partei einen (einstweiligen) monatlichen Unterhalt von 253,04 EUR ab 1. 11. 2024 zu, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[2] Gegen diese Entscheidung erhob die gefährdete Partei ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ tituliertes Rechtsmittel, das einen Antrag an das Rekursgericht auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs enthielt.
[3] Mit Beschluss vom 3. 7. 2025 wies das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und den ordentlichen Revisionsrekurs zurück.
[4] Das Erstgericht legt nun den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Da jedoch dieses Rechtsmittel – ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ – vom Rekursgericht bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, fehlt es an einem Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte. Die Akten sind daher an das Erstgericht zurückzustellen (10 Ob 37/21w Rz 6; vgl auch 7 Ob 216/23z Rz 5 f). [4] Das Erstgericht legt nun den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Da jedoch dieses Rechtsmittel – ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ – vom Rekursgericht bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, fehlt es an einem Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte. Die Akten sind daher an das Erstgericht zurückzustellen (10 Ob 37/21w Rz 6; vergleiche auch 7 Ob 216/23z Rz 5 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00105.25K.0731.000
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJT_20250731_OGH0002_0010OB00105_25K0000_000