Aus der Begründung:
I. Rekurs der Beklagten:römisch eins. Rekurs der Beklagten:
Die Beklagten machen geltend, daß nicht der Kläger, sondern nur die Gesellschaft befugt sei, Schadenersatzansprüche gegen die Liquidatoren wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens zu stellen. Auf diese strittige Frage muß jedoch nicht eingegangen werden. Die Beklagten machen mit diesen Ausführungen den Mangel der aktiven Klagslegitimation geltend. Diese Einwendung hätte jedoch, um Berücksichtigung finden zu können, im Verfahren erster Instanz erhoben werden müssen. Die Geltendmachung dieses Umstandes erst im Rechtsmittelverfahren verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.
Hinsichtlich der Geschäftssperre vermag sich der Oberste Gerichtshof den Erwägungen des Berufungsgerichtes nicht anzuschließen. Wohl ist es richtig, daß durch die einstweilige Verfügung nicht die Sperre des Geschäftes angeordnet wurde. Sie war jedoch eine durch sie veranlaßte und notwendige Maßnahme. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Dem Kläger war das Betreten des Geschäftes ohne Beisein eines der Liquidatoren verboten. Diese waren entgegen der Meinung des Klägers nicht verpflichtet, den Geschäftsbetrieb persönlich zu führen. Die Tätigkeit eines Ladenverkäufers fällt nicht in den Aufgabenkreis der Liquidatoren gemaß § 149 HGB. Es wäre daher entweder die Aufnahme eines Angestellten erforderlich gewesen oder es wäre der Liquidator, der diese Tätigkeit selbst übernommen hätte, besonders zu entlohnen gewesen. Für die Beklagten ergab sich daher die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Aufnahme und Entlohnung eines Verkäufers zweckmäßig und tragbar sei. Wenn sie dabei zu einem negativen Ergebnis gelangten, kann darin keine Pflichtverletzung erblickt werden. Auch das Berufungsgericht vermag keinen gangbaren Weg für die Offenhaltung des Geschäftes aufzuzeigen, sondern meint bloß, die Beklagten hätten sich den vom Sachverständigen Dr. G. angestellten Erwägungen nicht verschließen dürfen. Dieser Sachverständige erklärt aber in seinem mündlichen Gutachten, es sei richtig, daß die Möglichkeiten der finanziellen Beweglichkeit mit Rücksicht auf das relativ geringe Lager sehr beengt waren, so daß die Aufnahme eines Angestellten nicht ohne weiteres gutzuheißen gewesen wäre; es könne aber 100%ig Konkretes über die Ergebnisse bei einer Fortführung des Geschäftes nicht gesagt werden, da dem Kläger möglicherweise doch Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, zusätzliche Betriebsmittel in das Geschäft einzubringen. Auch der Sachverständige vermag also die Frage der Weiterführung des Geschäftes nicht mit Sicherheit zu bejahen. Mit den von ihm angeführten Möglichkeiten, die völlig unbestimmt sind, konnten und durften die Beklagten jedoch nicht rechnen, zumal sie aus der Interesselosigkeit beider Gesellschafter bei den Besprechungen über dieses Thema geradezu eine gegenteilige Schlußfolgerung ziehen mußten. Die Sperre des Geschäftes war daher eine berechtigte, zumindest aber vertretbare Maßnahme.Hinsichtlich der Geschäftssperre vermag sich der Oberste Gerichtshof den Erwägungen des Berufungsgerichtes nicht anzuschließen. Wohl ist es richtig, daß durch die einstweilige Verfügung nicht die Sperre des Geschäftes angeordnet wurde. Sie war jedoch eine durch sie veranlaßte und notwendige Maßnahme. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Dem Kläger war das Betreten des Geschäftes ohne Beisein eines der Liquidatoren verboten. Diese waren entgegen der Meinung des Klägers nicht verpflichtet, den Geschäftsbetrieb persönlich zu führen. Die Tätigkeit eines Ladenverkäufers fällt nicht in den Aufgabenkreis der Liquidatoren gemaß Paragraph 149, HGB. Es wäre daher entweder die Aufnahme eines Angestellten erforderlich gewesen oder es wäre der Liquidator, der diese Tätigkeit selbst übernommen hätte, besonders zu entlohnen gewesen. Für die Beklagten ergab sich daher die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Aufnahme und Entlohnung eines Verkäufers zweckmäßig und tragbar sei. Wenn sie dabei zu einem negativen Ergebnis gelangten, kann darin keine Pflichtverletzung erblickt werden. Auch das Berufungsgericht vermag keinen gangbaren Weg für die Offenhaltung des Geschäftes aufzuzeigen, sondern meint bloß, die Beklagten hätten sich den vom Sachverständigen Dr. G. angestellten Erwägungen nicht verschließen dürfen. Dieser Sachverständige erklärt aber in seinem mündlichen Gutachten, es sei richtig, daß die Möglichkeiten der finanziellen Beweglichkeit mit Rücksicht auf das relativ geringe Lager sehr beengt waren, so daß die Aufnahme eines Angestellten nicht ohne weiteres gutzuheißen gewesen wäre; es könne aber 100%ig Konkretes über die Ergebnisse bei einer Fortführung des Geschäftes nicht gesagt werden, da dem Kläger möglicherweise doch Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, zusätzliche Betriebsmittel in das Geschäft einzubringen. Auch der Sachverständige vermag also die Frage der Weiterführung des Geschäftes nicht mit Sicherheit zu bejahen. Mit den von ihm angeführten Möglichkeiten, die völlig unbestimmt sind, konnten und durften die Beklagten jedoch nicht rechnen, zumal sie aus der Interesselosigkeit beider Gesellschafter bei den Besprechungen über dieses Thema geradezu eine gegenteilige Schlußfolgerung ziehen mußten. Die Sperre des Geschäftes war daher eine berechtigte, zumindest aber vertretbare Maßnahme.
Es war weiter zu prüfen, ob darin, daß die Beklagten nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Geschäftsschlüssel nicht dem Kläger ausfolgten, eine Pflichtwidrigkeit gelegen war. Auch das muß verneint werden. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, sich nach dem Eintritt der Auflösung der Gesellschaft und der Bestellung der Liquidatoren jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und ihnen das Geschäft zu übergeben. Statt dessen führte er das Unternehmen weiter, betrieb im gleichen Lokal Geschäfte gleicher Art auf eigenen Namen, ohne dabei diese Geschäfte rechnungsmäßig zu trennen. Die Beklagten waren daher berechtigt, dem Kläger auch nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Ausfolgung der Schlüssel und das Betreten des Geschäftes zu verweigern.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Beklagten für die durch die Geschäftssperre verursachten Schäden nicht haftbar gemacht werden können.
Hinsichtlich der Verwertung des Unternehmens stützt sich das Berufungsgericht auf das Gutachten des Sachverständigen F. Wenn dieses in dem fraglichen Punkt zutrifft, was bis jetzt im Verfahren erster Instanz nicht festgestellt wurde, dann müßte tatsächlich den Beklagten zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht die zur Verwertung des Unternehmens erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Diese hätten, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, viel intensiver gestaltet werden müssen. Insbesondere wäre die Heranziehung eines Vermittlers unerläßlich gewesen. Der Umstand, daß der Kläger die Mietrechte für sich in Anspruch nahm und daß die Hausinhabung hinsichtlich der Übertragung der Mietrechte Schwierigkeiten machte, durfte die Beklagten von ihren Bemühungen nicht abhalten. Die Hindernisse waren nicht unüberwindbar, wie die Tatsache des Verkaufes des Unternehmens an Franz W. beweist. Die Hausinhabung stand ja selbst auf dem Standpunkt, daß die Mietrechte der Gesellschaft und nicht dem Kläger zustunden. Auch der Standpunkt des Klägers, daß ihm die Mietrechte zustunden, war aus diesem Gründe von vorneherein schwach. Allerdings muß noch geprüft werden, ob und in welchem Ausmaß eine derartige Differenz hinsichtlich der Frage der Mietrechte auf den Wert des Standortes des Geschäftes preisdrückend wirkt. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, daß eine Unklarheit in diesem Belange allfällige Interessenten abhalten und infolgedessen auf den Preis herabdrückend wirken kann.
Zum Antrag der Beklagten auf Eröffnung des Konkurses ist folgendes zu erwägen: Das Unternehmen war bereits vor diesem Antrag stillgelegt und befand sich im Stadium der Liquidation. Die Stillegung des Unternehmens hatte zur Folge, daß keine Eingänge mehr zu erwarten waren. Barmittel zur Zahlung der bereits vorhandenen und künftig entstehenden Schulden, insbesondere des weiter laufenden Mietzinses, waren nicht vorhanden. Die Auflösung der Gesellschaft brachte aber insofern eine Erleichterung, als bei einem in Liquidation befindlichen Geschäft auch die sonst illiquiden Vermögensbestandteile in absehbarer Zeit flüssig gemacht werden können. Solange also die Schulden in dem Veräußerungswert des Gesamtvermögens eine ausreichende Deckung fanden, bestand keine Notwendigkeit zur Eröffnung des Konkurses. Dies war nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Fall. Wenn auch im Zeitpunkt des Antrages die formelle Voraussetzung für die Konkurseröffnung, nämlich Zahlungsunfähigkeit, gegeben gewesen sein mag, so wäre sie doch bei richtiger Erwägung der vorigen Umstände noch nicht erforderlich gewesen. Die Beklagten gelangten zu ihrer Auffassung nur deshalb, weil sie die einen erheblichen Wert darstellende Geschäftseinrichtung und den Wert des Portals sowie des Standortes nicht berücksichtigten. Wenn daher mit der Veräußerung des Geschäftes bei entsprechend intensiver Bemühung in einem solchen Zeitraum gerechnet hätte werden können, daß die Aktiven immer noch bei äußerster Vorsicht zur Deckung der Schulden ausgereicht hätten, so wäre die Konkurseröffnung tatsächlich vermeidbar gewesen.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgericht auch darin bei, daß eine Zustimmung des Klägers zu dem Antrag nicht vorlag und das Stillschweigen zu dem Vorschlag des Zweitbeklagten allein nicht ausreichte, um eine derartige Schlußfolgerung mit Beruhigung ziehen zu können. Die Beklagten hätten daher auf eine ausdrückliche Erklärung des Klägers und seines Vertreters dringen müssen. Die Beklagten konnten aber um so weniger dieser Auffassung sein, als sie den Antrag hauptsächlich auf das vertragswidrige, ja ihrer Meinung nach sogar strafbare Verhalten des Klägers grundeten. Sie konnten doch keinesfalls das Einverständnis des Klägers mit einem derartigen Antrag annehmen. Ferner kann auch das Schreiben des Vertreters des Klägers vom 18. Juli 1952 bei richtiger Auslegung nur als Protest gegen die Eröffnung des Konkursverfahrens bezüglich der Gesellschaft aufgefaßt werden. Daß darin vom Konkurs gegen den Kläger gesprochen wird, kann nur so verstanden werden, daß sich der Antrag faktisch als eine gegen ihn gerichtete Maßnahme darstellte. Spätestens im Zeitpunkt des Erhaltes dieses Schreibens hätten aber die Beklagten die Unrichtigkeit ihrer Annahme einer Zustimmung des Klägers erkennen müssen. Da der Konkurs erst am 30. Juli 1952 eröffnet wurde, wäre eine Zurücknahme des Antrages immer noch möglich gewesen. Mangels des Vorliegens einer ausdrücklichen Zustimmung beider Gesellschafter wären die Beklagten an ihren Entschluß, den Antrag zu stellen, auch nicht gebunden gewesen.
II. Rekurs des Klägers:römisch zwei. Rekurs des Klägers:
Der Kläger bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, den Kläger treffe unter Umständen ein Mitverschulden, wenn er das Anbot der Gesellschafterin Leopoldine E. unbegrundet zurückgewiesen haben sollte.
Den Ausführungen des Rekurswerbers ist folgendes entgegenzuhalten:
Wohl ist es richtig, daß die Liquidatoren grundsätzlich selbst und unter eigener Verantwortung zu bestimmen haben, wann und wie die Versilberung des Unternehmens stattfinden soll. Es kann auch das Unternehmen an einen Gesellschafter veräußert werden, ohne daß dazu die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nötig wäre, sofern die Liquidatoren darin die vorteilhafteste Verwertungsmöglichkeit erblicken (Hueck, Das Recht der oHG., 2. Aufl. S. 332). Die Beklagten hätten daher das Anbot der Leopoldine E. ungeachtet des Einspruches des Klägers annehmen können. Danach müßte unter den vom Berufungsgericht angeführten Voraussetzungen der Ernstlichkeit und Erfüllbarkeit des Anbotes der Leopoldine E., wogegen allerdings das Vorbringen der Beklagten spricht, und unter der weiteren Voraussetzung, daß der voraussichtlich erzielbare Kauferlös nicht wesentlich höher als ihr Anbot gewesen wäre, dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden, daß er die Beklagten durch seinen Widerstand zur Ablehnung des Anbotes bestimmt hat. Dies ergibt sich daraus, daß bei Zustimmung zum Anbot der E, seitens des Klägers ein übereinstimmender Beschluß der Gesellschafter vorgelegen wäre, an den die Liquidatoren gebunden gewesen wären. Dieses Verschulden des Klägers müßte gemäß § 1304 ABGB. Berücksichtigung finden. Wenn aber der erzielbare Kaufpreis wesentlich höher gewesen wäre, wären die Beklagten allein haftbar, weil in diesem Fall die Ablehnung des ungünstigen Anbotes der Leopoldine E. seitens des Klägers begrundet gewesen wäre.Wohl ist es richtig, daß die Liquidatoren grundsätzlich selbst und unter eigener Verantwortung zu bestimmen haben, wann und wie die Versilberung des Unternehmens stattfinden soll. Es kann auch das Unternehmen an einen Gesellschafter veräußert werden, ohne daß dazu die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nötig wäre, sofern die Liquidatoren darin die vorteilhafteste Verwertungsmöglichkeit erblicken (Hueck, Das Recht der oHG., 2. Aufl. S. 332). Die Beklagten hätten daher das Anbot der Leopoldine E. ungeachtet des Einspruches des Klägers annehmen können. Danach müßte unter den vom Berufungsgericht angeführten Voraussetzungen der Ernstlichkeit und Erfüllbarkeit des Anbotes der Leopoldine E., wogegen allerdings das Vorbringen der Beklagten spricht, und unter der weiteren Voraussetzung, daß der voraussichtlich erzielbare Kauferlös nicht wesentlich höher als ihr Anbot gewesen wäre, dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden, daß er die Beklagten durch seinen Widerstand zur Ablehnung des Anbotes bestimmt hat. Dies ergibt sich daraus, daß bei Zustimmung zum Anbot der E, seitens des Klägers ein übereinstimmender Beschluß der Gesellschafter vorgelegen wäre, an den die Liquidatoren gebunden gewesen wären. Dieses Verschulden des Klägers müßte gemäß Paragraph 1304, ABGB. Berücksichtigung finden. Wenn aber der erzielbare Kaufpreis wesentlich höher gewesen wäre, wären die Beklagten allein haftbar, weil in diesem Fall die Ablehnung des ungünstigen Anbotes der Leopoldine E. seitens des Klägers begrundet gewesen wäre.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, es könne jene Feststellungen, die zuungunsten der in erster Instanz siegreichen Beklagten getroffen wurden, nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, findet im Gesetz keine Stütze und wird auch nicht in der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht angeführten Entscheidung SZ. XXVI 262 ausgesprochen. Es kann zur Widerlegung dieser irrigen Ansicht auf die ausführlichen Ausführungen des Rekurswerbers verwiesen werden. Da aber die Aufhebung des Ersturteils wegen der vorhandenen Feststellungsmängel, ferner wegen des Mangels von Feststellungen über die von den Beklagten weiters erhobenen Einwendungen (Vorteilsanrechnung) und insbesondere über die Höhe der Forderungen des Klägers ohnedies unvermeidbar war, ist diese irrige Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes im Endergebnis für die Entscheidung ohne Bedeutung.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, es könne jene Feststellungen, die zuungunsten der in erster Instanz siegreichen Beklagten getroffen wurden, nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, findet im Gesetz keine Stütze und wird auch nicht in der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht angeführten Entscheidung SZ. römisch 26 262 ausgesprochen. Es kann zur Widerlegung dieser irrigen Ansicht auf die ausführlichen Ausführungen des Rekurswerbers verwiesen werden. Da aber die Aufhebung des Ersturteils wegen der vorhandenen Feststellungsmängel, ferner wegen des Mangels von Feststellungen über die von den Beklagten weiters erhobenen Einwendungen (Vorteilsanrechnung) und insbesondere über die Höhe der Forderungen des Klägers ohnedies unvermeidbar war, ist diese irrige Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes im Endergebnis für die Entscheidung ohne Bedeutung.