Der im Zusammenhang mit dem Revisionsrekurs gestellte Antrag, einen Überprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, ist unzulässig, weil den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht in dieser Richtung nicht zukommt (RIS-Justiz RS0058452). Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig und berechtigt.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin ist als verspätet zurückzuweisen: Die 14-tägige Frist des § 68 Abs 1 Satz 2 AußStrG endete am 21. 4. 2008, wogegen der Schriftsatz erst am 2. 5. 2008 eingebracht wurde.Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin ist als verspätet zurückzuweisen: Die 14-tägige Frist des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 2 AußStrG endete am 21. 4. 2008, wogegen der Schriftsatz erst am 2. 5. 2008 eingebracht wurde.
Das Rekursgericht hat die von der Revisionsrekurswerberin befürwortete analoge Anwendung der absoluten 30-jährigen Frist des § 158 Abs 3 ABGB auf Anträge auf Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses im Wesentlichen mit dem Argument abgelehnt, dass sowohl § 158 als auch § 164 ABGB erst kürzlich - mit dem FamErbRÄG 2004 - novelliert worden seien und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dabei wertungsmäßig gleichgelagerte Sachverhalte unbeabsichtigt unterschiedlich behandelt zu haben. „Offensichtlich" habe der Gesetzgeber bewusst den Status eines ehelichen Kindes verstärkt schützen wollen.Das Rekursgericht hat die von der Revisionsrekurswerberin befürwortete analoge Anwendung der absoluten 30-jährigen Frist des Paragraph 158, Absatz 3, ABGB auf Anträge auf Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses im Wesentlichen mit dem Argument abgelehnt, dass sowohl Paragraph 158, als auch Paragraph 164, ABGB erst kürzlich - mit dem FamErbRÄG 2004 - novelliert worden seien und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dabei wertungsmäßig gleichgelagerte Sachverhalte unbeabsichtigt unterschiedlich behandelt zu haben. „Offensichtlich" habe der Gesetzgeber bewusst den Status eines ehelichen Kindes verstärkt schützen wollen.
Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Zu beachten ist nämlich auch, dass in § 164 ABGB nicht nur eine dem § 158 Abs 3 ABGB entsprechende Normierung einer absoluten Anfechtungsfrist fehlt (vgl auch § 163d Abs 2 ABGB), sondern darüber hinaus auch eine § 158 Abs 2 ABGB entsprechende Regelung. Anlässlich der erwähnten Novelle wurde die „Anfechtungsfrist" sowohl für die Ehelichkeitsbestreitung als auch den Antrag auf Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gegenüber der früheren Rechtslage von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert, wobei die Fristen in beiden Fällen mit Kenntnis jener Umstände beginnen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Wie schon nach früherem Recht enthalten lediglich die Bestimmungen über die Ehelichkeitsbestreitung (Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter) einen eigenen Hemmungstatbestand (§ 158 Abs 2 ABGB), nach dem der Lauf der zweijährigen Frist gehemmt ist, solange die antragsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dieser Hemmungstatbestand (sinngemäß) auch auf die Zweijahresfrist des § 164 Abs 2 ABGB anzuwenden ist, weil nicht ersichtlich ist, warum zwar bei der Ehelichkeitsbestreitung, nicht aber bei der Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnisses eine Verhinderung an der Antragstellung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis von Bedeutung sein sollte (idS auch Hopf in KBB2 § 164 ABGB Rz 6 unter Hinweis auf Schwimann in Schwimann3, I § 164 ABGB Rz 16). Schon diese Erwägungen sprechen gegen die Auffassung des Rekursgerichts, voneinander abweichende Regelungen im Bereich der Ehelichkeitsbestreitung einerseits und der Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnisses andererseits seien (ausnahmslos) bewusste Entscheidungen des Gesetzgebers gewesen.Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Zu beachten ist nämlich auch, dass in Paragraph 164, ABGB nicht nur eine dem Paragraph 158, Absatz 3, ABGB entsprechende Normierung einer absoluten Anfechtungsfrist fehlt vergleiche auch Paragraph 163 d, Absatz 2, ABGB), sondern darüber hinaus auch eine Paragraph 158, Absatz 2, ABGB entsprechende Regelung. Anlässlich der erwähnten Novelle wurde die „Anfechtungsfrist" sowohl für die Ehelichkeitsbestreitung als auch den Antrag auf Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gegenüber der früheren Rechtslage von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert, wobei die Fristen in beiden Fällen mit Kenntnis jener Umstände beginnen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Wie schon nach früherem Recht enthalten lediglich die Bestimmungen über die Ehelichkeitsbestreitung (Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter) einen eigenen Hemmungstatbestand (Paragraph 158, Absatz 2, ABGB), nach dem der Lauf der zweijährigen Frist gehemmt ist, solange die antragsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dieser Hemmungstatbestand (sinngemäß) auch auf die Zweijahresfrist des Paragraph 164, Absatz 2, ABGB anzuwenden ist, weil nicht ersichtlich ist, warum zwar bei der Ehelichkeitsbestreitung, nicht aber bei der Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnisses eine Verhinderung an der Antragstellung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis von Bedeutung sein sollte (idS auch Hopf in KBB2 Paragraph 164, ABGB Rz 6 unter Hinweis auf Schwimann in Schwimann3, römisch eins Paragraph 164, ABGB Rz 16). Schon diese Erwägungen sprechen gegen die Auffassung des Rekursgerichts, voneinander abweichende Regelungen im Bereich der Ehelichkeitsbestreitung einerseits und der Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnisses andererseits seien (ausnahmslos) bewusste Entscheidungen des Gesetzgebers gewesen.
Aber auch im Hinblick auf die absolute (materiellrechtliche) „Antragsfrist" des § 158 Abs 3 ABGB sind sachliche Gesichtspunkte nicht zu erkennen, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die Möglichkeit, die eigene Vaterschaft in Frage zu stellen, bei ehelichen Kindern mit 30 Jahren zu begrenzen, sie bei unehelichen Kindern, denen gegenüber die Vaterschaft anerkannt wurde, hingegen zeitlich unbeschränkt zuzulassen. Dass der Gesetzgeber hier daran gedacht hätte, eheliche Kinder zu bevorzugen, ist auch aus den Gesetzesmaterialien zum FamErbRÄG 2004 nicht zu entnehmen. Auch wenn im allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (471 BlgNR 22. GP, 1) davon die Rede ist, dass zum wesentlichen Inhalt der Novelle die „Fortentwicklung einzelner Rechtsinstitute des Abstammungsrechts und Schaffung einer ausgewogenen Regelung zwischen dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung und dem Schutz der intakten Familie" gehören, kann daraus wohl nicht der Schluss gezogen werden, dass beabsichtigt gewesen wäre, gerade auch im Zusammenhang mit der zeitlichen Möglichkeit, eine bisher feststehende rechtliche Vaterschaft in Frage zu stellen, zwischen ehelichen und unehelichen Kindern differenziert werden bzw eine bisher allenfalls unbewusst bestehende Differenzierung aufrecht erhalten werden sollte. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass mit dem angestrebten „Schutz der intakten Familie" nur an die Ehe und daraus entspringende Kinder gedacht war, zumal nach heutigem Verständnis jedenfalls auch unverheiratete Personen und ihre gemeinsamen Kinder eine Familie bilden.Aber auch im Hinblick auf die absolute (materiellrechtliche) „Antragsfrist" des Paragraph 158, Absatz 3, ABGB sind sachliche Gesichtspunkte nicht zu erkennen, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die Möglichkeit, die eigene Vaterschaft in Frage zu stellen, bei ehelichen Kindern mit 30 Jahren zu begrenzen, sie bei unehelichen Kindern, denen gegenüber die Vaterschaft anerkannt wurde, hingegen zeitlich unbeschränkt zuzulassen. Dass der Gesetzgeber hier daran gedacht hätte, eheliche Kinder zu bevorzugen, ist auch aus den Gesetzesmaterialien zum FamErbRÄG 2004 nicht zu entnehmen. Auch wenn im allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (471 BlgNR 22. GP, 1) davon die Rede ist, dass zum wesentlichen Inhalt der Novelle die „Fortentwicklung einzelner Rechtsinstitute des Abstammungsrechts und Schaffung einer ausgewogenen Regelung zwischen dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung und dem Schutz der intakten Familie" gehören, kann daraus wohl nicht der Schluss gezogen werden, dass beabsichtigt gewesen wäre, gerade auch im Zusammenhang mit der zeitlichen Möglichkeit, eine bisher feststehende rechtliche Vaterschaft in Frage zu stellen, zwischen ehelichen und unehelichen Kindern differenziert werden bzw eine bisher allenfalls unbewusst bestehende Differenzierung aufrecht erhalten werden sollte. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass mit dem angestrebten „Schutz der intakten Familie" nur an die Ehe und daraus entspringende Kinder gedacht war, zumal nach heutigem Verständnis jedenfalls auch unverheiratete Personen und ihre gemeinsamen Kinder eine Familie bilden.
In Ermangelung sachlicher Anhaltspunkte für die vom Rekursgericht angenommene Differenzierung hält der erkennende Senat somit die analoge Anwendung des § 158 Abs 3 ABGB auf die Fälle des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB für geboten (in diesem Sinne offenbar auch Stormann in Schwimann3 § 138a ABGB Rz 2). Da somit das Recht desjenigen, der seine Vaterschaft anerkannt hat, bzw dessen Rechtsnachfolgers (§ 138a Abs 2 ABGB), die Rechtswirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses in Frage zu stellen, nach dem 30. Geburtstag des Kindes nicht mehr besteht, ist die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.In Ermangelung sachlicher Anhaltspunkte für die vom Rekursgericht angenommene Differenzierung hält der erkennende Senat somit die analoge Anwendung des Paragraph 158, Absatz 3, ABGB auf die Fälle des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB für geboten (in diesem Sinne offenbar auch Stormann in Schwimann3 Paragraph 138 a, ABGB Rz 2). Da somit das Recht desjenigen, der seine Vaterschaft anerkannt hat, bzw dessen Rechtsnachfolgers (Paragraph 138 a, Absatz 2, ABGB), die Rechtswirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses in Frage zu stellen, nach dem 30. Geburtstag des Kindes nicht mehr besteht, ist die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Der Verfassungsgerichtshof muss nicht angerufen werden, weil die hier maßgeblichen Bestimmungen des ABGB verfassungsgemäß angewendet werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG; für die Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren ist nur der einfache Einheitssatz (60 %) angefallen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG; für die Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren ist nur der einfache Einheitssatz (60 %) angefallen.