Aus der Begründung:
Die Antragstellerin wendet sich, zunächst gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, es könne bei Feststellung des Wertverhältnisses zwischen dem verkauften und dem verbleibenden Teil nicht mit dem Übernahmswert einerseits und dem heute üblichen Preis für in Seenähe liegende Grundstücke andererseits operiert werden. Die Rekurswerberin vermeint, mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 14a und die dort befindliche ausdrückliche Bezugnahme auf § 9 könne als Berechnungsgrundlage nur der Übernahmswert herangezogen werden.Die Antragstellerin wendet sich, zunächst gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, es könne bei Feststellung des Wertverhältnisses zwischen dem verkauften und dem verbleibenden Teil nicht mit dem Übernahmswert einerseits und dem heute üblichen Preis für in Seenähe liegende Grundstücke andererseits operiert werden. Die Rekurswerberin vermeint, mit Rücksicht auf den Wortlaut des Paragraph 14 a und die dort befindliche ausdrückliche Bezugnahme auf Paragraph 9, könne als Berechnungsgrundlage nur der Übernahmswert herangezogen werden.
Die Rekurswerberin mißversteht hier die Bestimmung des § 14a des Kärntner Erbhöfegesetzes. Wohl ist bei Anwendung dieser Gesetzesstelle jener Betrag zur nachträglichen Erbteilung herauszugeben, um den der erzielte Veräußerungswert den Übernahmswert (§ 9) übersteigt, wobei nach dem letzten Satz des Abs. 1 der Ersatz für die abverkauften Teile des Hofes auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmswertes zum Übernahmswert des ganzen Hofes zu berechnen ist. Der seinerzeitige Übernahmswert ist daher für die Berechnung des herauszugebenden Betrages von Bedeutung, nicht aber bei dem von dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Vergleich des Wertes von abverkauften Teilen des Hofes mit dem Wert des restlichen Hofes, also bei Prüfung einer der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle überhaupt. In diesem Fall ist wohl vom Verkehrswert der verkauften Hofteile und jenem des restlichen Hofes, bei denen im Zeitpunkt des letzten Verkaufsgeschäftes, auszugehen, nicht vom seinerzeit festgesetzten Übernahmswert. Für die Auffassung im letzteren Sinne bietet das Gesetz keine Handhabe. Es liegt auch auf der Hand, daß die Bestimmung des § 14 a nur bei einer Wertminderung von mindestens 50% den Übernehmer zwingen wollte, die Miterben oder die Pflichtteilsberechtigten zu entschädigen, nicht aber beim Verkauf eines verhältnismäßig kleinen Grundstückes, dessen Verkaufspreis, da es für andere Zwecke erworben wurde, leicht die Hälfte des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigen könnte, der in der Regel weit unter dem Verkehrswert des ganzen Besitzes liegt. Gerade die für die Anwendbarkeit des § 14a entscheidende Frage, ob die verkauften Teile den Wert des restlichen Hofes übersteigen, wurde, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, vom Erstgericht nicht geprüft. Der Befürchtung der Antragstellerin, der Antragsgegner könnte durch weitere Verkäufe Millionen erwerben, muß entgegnet werden, daß der Übernehmer in seiner Verfügungsberechtigung über den übernommenen Erbhof bei Lebzeiten durch das Kärntner Erbhöfegesetz nicht beschränkt ist und nur für jene Verkäufe zur Herausgabe der Differenz zwischen dem Erlös und dem seinerzeitigen Übernahmswert verhalten ist, die er während der ersten zehn Jahre nach dem Tode des Erblassers tätigt. Die weitere Befürchtung der Antragstellerin, bei Bewertung des verbleibenden Hofrestes könnte man infolge der neugebauten Pension zu übermäßig hohen Werten gelangen, trifft schon deswegen nicht zu, weil die erst nach der Hofübernahme erbaute Pension kein wirtschaftlicher Bestandteil des Erbhofes ist und somit bei der Berechnung des Wertes des Hofrestes außer Betracht zu bleiben haben wird. Nur Investitionen, die zum Zwecke der Verbesserung des Erbhofes als solchen (landwirtschaftlicher Betrieb) vorgenommen wurden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, nicht aber solche, die der Zweckentfremdung dienen. Es wird aber auch die von der Antragstellerin schon im Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluß bekämpfte Feststellung zu überprüfen sein, daß bei der Überlassung der Grundstücke an die Gemeinde M. und die Landesstraßenverwaltung keine freiwilligen Verkäufe vorlagen. Über die beiderseitigen Behauptungen in dieser Richtung wurde vom Erstgericht kein Beweis erhoben, insbesondere ob ein Enteignungsverfahren eingeleitet oder ernstlich angedroht wurde, oder ob der Antragsgegner, wie dies die Antragstellerin behauptet, die Grundstücke selbst zum Kaufe angeboten hat.Die Rekurswerberin mißversteht hier die Bestimmung des Paragraph 14 a, des Kärntner Erbhöfegesetzes. Wohl ist bei Anwendung dieser Gesetzesstelle jener Betrag zur nachträglichen Erbteilung herauszugeben, um den der erzielte Veräußerungswert den Übernahmswert (Paragraph 9,) übersteigt, wobei nach dem letzten Satz des Absatz eins, der Ersatz für die abverkauften Teile des Hofes auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmswertes zum Übernahmswert des ganzen Hofes zu berechnen ist. Der seinerzeitige Übernahmswert ist daher für die Berechnung des herauszugebenden Betrages von Bedeutung, nicht aber bei dem von dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Vergleich des Wertes von abverkauften Teilen des Hofes mit dem Wert des restlichen Hofes, also bei Prüfung einer der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle überhaupt. In diesem Fall ist wohl vom Verkehrswert der verkauften Hofteile und jenem des restlichen Hofes, bei denen im Zeitpunkt des letzten Verkaufsgeschäftes, auszugehen, nicht vom seinerzeit festgesetzten Übernahmswert. Für die Auffassung im letzteren Sinne bietet das Gesetz keine Handhabe. Es liegt auch auf der Hand, daß die Bestimmung des Paragraph 14, a nur bei einer Wertminderung von mindestens 50% den Übernehmer zwingen wollte, die Miterben oder die Pflichtteilsberechtigten zu entschädigen, nicht aber beim Verkauf eines verhältnismäßig kleinen Grundstückes, dessen Verkaufspreis, da es für andere Zwecke erworben wurde, leicht die Hälfte des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigen könnte, der in der Regel weit unter dem Verkehrswert des ganzen Besitzes liegt. Gerade die für die Anwendbarkeit des Paragraph 14 a, entscheidende Frage, ob die verkauften Teile den Wert des restlichen Hofes übersteigen, wurde, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, vom Erstgericht nicht geprüft. Der Befürchtung der Antragstellerin, der Antragsgegner könnte durch weitere Verkäufe Millionen erwerben, muß entgegnet werden, daß der Übernehmer in seiner Verfügungsberechtigung über den übernommenen Erbhof bei Lebzeiten durch das Kärntner Erbhöfegesetz nicht beschränkt ist und nur für jene Verkäufe zur Herausgabe der Differenz zwischen dem Erlös und dem seinerzeitigen Übernahmswert verhalten ist, die er während der ersten zehn Jahre nach dem Tode des Erblassers tätigt. Die weitere Befürchtung der Antragstellerin, bei Bewertung des verbleibenden Hofrestes könnte man infolge der neugebauten Pension zu übermäßig hohen Werten gelangen, trifft schon deswegen nicht zu, weil die erst nach der Hofübernahme erbaute Pension kein wirtschaftlicher Bestandteil des Erbhofes ist und somit bei der Berechnung des Wertes des Hofrestes außer Betracht zu bleiben haben wird. Nur Investitionen, die zum Zwecke der Verbesserung des Erbhofes als solchen (landwirtschaftlicher Betrieb) vorgenommen wurden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, nicht aber solche, die der Zweckentfremdung dienen. Es wird aber auch die von der Antragstellerin schon im Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluß bekämpfte Feststellung zu überprüfen sein, daß bei der Überlassung der Grundstücke an die Gemeinde M. und die Landesstraßenverwaltung keine freiwilligen Verkäufe vorlagen. Über die beiderseitigen Behauptungen in dieser Richtung wurde vom Erstgericht kein Beweis erhoben, insbesondere ob ein Enteignungsverfahren eingeleitet oder ernstlich angedroht wurde, oder ob der Antragsgegner, wie dies die Antragstellerin behauptet, die Grundstücke selbst zum Kaufe angeboten hat.
Schließlich verweist die Rekurswerberin darauf, daß der Antragsgegner den Erbhof praktisch zerschlagen habe, daß er eine große Fremdenpension und einen Restaurationsbetrieb führe und offensichtlich nicht mehr daran denke, eine landwirtschaftliche Nutzung der verbliebenen Grundstücke durchzuführen. Sie will damit offenbar andeuten, daß der Antragsgegner die vom Kärntner Erbhöfegesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen für sich nicht mehr in Anspruch nehmen könne, da er den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben habe und deswegen nicht länger begünstigungswürdig erscheint. Der Übernehmer eines Erbhofes ist jedoch, sobald er dessen Eigentümer geworden ist, in seiner Verfügungsberechtigung über den Erbhof bei Lebzeiten, wie bereits erwähnt, nicht beschränkt (§ 5 (1)), das Gesetz trifft in seinem § 14a zum Schutze der zunächst gewichenen Miterben nur im Falle des freiwilligen Verkaufes des ganzen Erbhofes oder von Teilen, die den Wert des restlichen Hofes übersteigen, Vorsorge, nicht aber für den Fall, daß er die Bewirtschaftung des Erbhofes einstellt und seine Acker und Wiesen an einen Dritten verpachtet.Schließlich verweist die Rekurswerberin darauf, daß der Antragsgegner den Erbhof praktisch zerschlagen habe, daß er eine große Fremdenpension und einen Restaurationsbetrieb führe und offensichtlich nicht mehr daran denke, eine landwirtschaftliche Nutzung der verbliebenen Grundstücke durchzuführen. Sie will damit offenbar andeuten, daß der Antragsgegner die vom Kärntner Erbhöfegesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen für sich nicht mehr in Anspruch nehmen könne, da er den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben habe und deswegen nicht länger begünstigungswürdig erscheint. Der Übernehmer eines Erbhofes ist jedoch, sobald er dessen Eigentümer geworden ist, in seiner Verfügungsberechtigung über den Erbhof bei Lebzeiten, wie bereits erwähnt, nicht beschränkt (Paragraph 5, (1)), das Gesetz trifft in seinem Paragraph 14 a, zum Schutze der zunächst gewichenen Miterben nur im Falle des freiwilligen Verkaufes des ganzen Erbhofes oder von Teilen, die den Wert des restlichen Hofes übersteigen, Vorsorge, nicht aber für den Fall, daß er die Bewirtschaftung des Erbhofes einstellt und seine Acker und Wiesen an einen Dritten verpachtet.
Da sich auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse die Frage, ob überhaupt die Bestimmung des § 14a Kärntner Erbhöfegesetz zur Anwendung zu kommen hat, nicht verlässlich beantworten läßt, nämlich ob der Wert der abverkauften Hofteile den Wert des restlichen Hofes übersteigt, ist das Rekursgericht mit Recht mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vorgegangen.Da sich auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse die Frage, ob überhaupt die Bestimmung des Paragraph 14 a, Kärntner Erbhöfegesetz zur Anwendung zu kommen hat, nicht verlässlich beantworten läßt, nämlich ob der Wert der abverkauften Hofteile den Wert des restlichen Hofes übersteigt, ist das Rekursgericht mit Recht mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vorgegangen.