Rechtssatz RS0063104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063104
Entscheidungsdatum
08.07.1965
Norm
Krnt HöfeG §5
Krnt HöfeG §14a
Rechtssatz
1.) Sobald der Übernehmer eines Erbhofes dessen Eigentümer geworden ist, ist er in seiner Verfügungsberechtigung über den Erbhof bei Lebzeiten nicht beschränkt.
2.) Das Gesetz trifft in seinem § 14 a zum Schutze der zunächst gewichenen Miterben nur im Falle des freiwilligen Verkaufes des ganzen Erbhofes oder von Teilen, die den Wert des restlichen Hofes übersteigen, Vorsorge, nicht aber für den Fall, daß er die Bewirtschaftung des Erbhofes einstellt und seine Äcker und Wiesen an einen Dritten verpachtet.2.) Das Gesetz trifft in seinem Paragraph 14, a zum Schutze der zunächst gewichenen Miterben nur im Falle des freiwilligen Verkaufes des ganzen Erbhofes oder von Teilen, die den Wert des restlichen Hofes übersteigen, Vorsorge, nicht aber für den Fall, daß er die Bewirtschaftung des Erbhofes einstellt und seine Äcker und Wiesen an einen Dritten verpachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063104
Dokumentnummer
JJR_19650708_OGH0002_0010OB00106_6500000_001