Aus den Entscheidungsgründen:
Ohne daß es notwendig war, auf die Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit einzugehen, ergibt sich bei Beurteilung der Rechtsfrage allein schon, daß die Revision unbegrundet ist. Es liegen dem Gerichte zufolge der Präzisierung des Klagebegehrens (knapp vor Schluß des Verfahrens erster Instanz) zwei Begehren vor. Ein Auflösungsbegehren nach § 133 HGB. und ein Ausschließungsbegehren, richtiger Begehren auf Geschäftsübernahme nach § 142 HGB., und zwar ein solches nach Abs. 1, das heißt ein Ausschließungs- bzw. Übernahmsbegehren schlechthin und nicht ein solches nach Abs. 2 des § 142 HGB. Letzterer Übernahmsgrund folgt aus dem Falle des § 135 HGB. Der § 141 HGB. schützt aber die übrigen Gesellschafter gegen den Verlust des Geschäftes und gibt ihnen das Recht, den verschuldeten Gesellschafter auszuschließen. Den gleichen wirtschaftlichen Bedürfnissen trägt § 142 Abs. 2 HGB. für den Fall einer aus nur zwei Personen bestehenden Gesellschaft Rechnung. Er räumt dem anderen Gesellschafter das Recht ein, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Die Voraussetzungen sind im übrigen die gleichen wie im Falle des § 141 Abs. 1. Das Recht wird ausgeübt durch eine dem Gläubiger gegenüber abzugebende Erklärung (Flechtheim bei Düringer - Hachenburg, 3. Aufl. 1932, Anm. 6 zu § 142, ebenso Schlegelberger, HGB., 1. Band, 1939, zu § 142, Anm. 7, und Weipert im Kommentar der Reichsgerichtsräte, Anm. 17 zu § 142).Ohne daß es notwendig war, auf die Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit einzugehen, ergibt sich bei Beurteilung der Rechtsfrage allein schon, daß die Revision unbegrundet ist. Es liegen dem Gerichte zufolge der Präzisierung des Klagebegehrens (knapp vor Schluß des Verfahrens erster Instanz) zwei Begehren vor. Ein Auflösungsbegehren nach Paragraph 133, HGB. und ein Ausschließungsbegehren, richtiger Begehren auf Geschäftsübernahme nach Paragraph 142, HGB., und zwar ein solches nach Absatz eins,, das heißt ein Ausschließungs- bzw. Übernahmsbegehren schlechthin und nicht ein solches nach Absatz 2, des Paragraph 142, HGB. Letzterer Übernahmsgrund folgt aus dem Falle des Paragraph 135, HGB. Der Paragraph 141, HGB. schützt aber die übrigen Gesellschafter gegen den Verlust des Geschäftes und gibt ihnen das Recht, den verschuldeten Gesellschafter auszuschließen. Den gleichen wirtschaftlichen Bedürfnissen trägt Paragraph 142, Absatz 2, HGB. für den Fall einer aus nur zwei Personen bestehenden Gesellschaft Rechnung. Er räumt dem anderen Gesellschafter das Recht ein, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Die Voraussetzungen sind im übrigen die gleichen wie im Falle des Paragraph 141, Absatz eins, Das Recht wird ausgeübt durch eine dem Gläubiger gegenüber abzugebende Erklärung (Flechtheim bei Düringer - Hachenburg, 3. Aufl. 1932, Anmerkung 6 zu Paragraph 142,, ebenso Schlegelberger, HGB., 1. Band, 1939, zu Paragraph 142,, Anmerkung 7, und Weipert im Kommentar der Reichsgerichtsräte, Anmerkung 17 zu Paragraph 142,).
Es ist dem Berufungsgerichte dahin beizupflichten, daß ein Auschließungsbegehren oder Begehren auf Geschäftsübernahme aus dem Gründe des Abs. 1 des § 142 HGB. zufolge des Umstandes, daß der Tod des auszuschließenden Gesellschafters eingetreten ist, nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil dieses Begehren auf subjektive Merkmale ("in der Person des Gesellschafters") abgestellt ist. Einen Ausspruch nach dem Abs. 2 des § 142 HGB. kann aber die Klägerin im vorliegenden Falle nicht fordern, weil sie nicht behauptet hat, daß sie dem Privatgläubiger gegenüber sich erklärt hat. Spätestens bis zum Schluß des Verfahrens erster Instanz (das ist bis 1. Juni 1950) hätte die Klägerin die Behauptung aufstellen müssen, die, wäre sie unwidersprochen geblieben, genügt hätte, das Recht zur Übernahme nach § 142 Abs. 2 HGB. im Urteil auszusprechen. Es bedarf daher im Falle des Abs. 2 des § 142 HGB. keines Klagebegehrens; es genügt aber auch nicht, daß der verbleibende Gesellschafter die Erklärung, übernehmen zu wollen, dem Gerichte abgibt, er muß sie vor Ablauf der Kündigungsfrist an den Privatgläubiger des Gesellschafters richten (Anm. 17 zu § 148, Kommentar der Reichsgerichtsräte). Die Klägerin hat die Behauptung, daß sie dem Privatgläubiger gegenüber bereits eine Erklärung abgegeben habe, offenbar deshalb nicht aufgestellt, weil ihr in dem Schreiben des Vertreters des Eduard P. vom 24. Mai 1950 für diese Erklärung eine Frist bis 15. Juni 1950 eingeräumt worden war, die letzte mündliche Streitverhandlung jedoch bereits am 1. Juni 1950 stattgefunden hat.Es ist dem Berufungsgerichte dahin beizupflichten, daß ein Auschließungsbegehren oder Begehren auf Geschäftsübernahme aus dem Gründe des Absatz eins, des Paragraph 142, HGB. zufolge des Umstandes, daß der Tod des auszuschließenden Gesellschafters eingetreten ist, nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil dieses Begehren auf subjektive Merkmale ("in der Person des Gesellschafters") abgestellt ist. Einen Ausspruch nach dem Absatz 2, des Paragraph 142, HGB. kann aber die Klägerin im vorliegenden Falle nicht fordern, weil sie nicht behauptet hat, daß sie dem Privatgläubiger gegenüber sich erklärt hat. Spätestens bis zum Schluß des Verfahrens erster Instanz (das ist bis 1. Juni 1950) hätte die Klägerin die Behauptung aufstellen müssen, die, wäre sie unwidersprochen geblieben, genügt hätte, das Recht zur Übernahme nach Paragraph 142, Absatz 2, HGB. im Urteil auszusprechen. Es bedarf daher im Falle des Absatz 2, des Paragraph 142, HGB. keines Klagebegehrens; es genügt aber auch nicht, daß der verbleibende Gesellschafter die Erklärung, übernehmen zu wollen, dem Gerichte abgibt, er muß sie vor Ablauf der Kündigungsfrist an den Privatgläubiger des Gesellschafters richten Anmerkung 17 zu Paragraph 148,, Kommentar der Reichsgerichtsräte). Die Klägerin hat die Behauptung, daß sie dem Privatgläubiger gegenüber bereits eine Erklärung abgegeben habe, offenbar deshalb nicht aufgestellt, weil ihr in dem Schreiben des Vertreters des Eduard P. vom 24. Mai 1950 für diese Erklärung eine Frist bis 15. Juni 1950 eingeräumt worden war, die letzte mündliche Streitverhandlung jedoch bereits am 1. Juni 1950 stattgefunden hat.
Der Oberste Gerichtshof vermag jedoch der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß an Stelle des verstorbenen Gesellschafters Sigmund B. gemäß P. VI des Gesellschaftsvertrages schon Frau Hermine B. als Gesellschafterin getreten sei, nicht zu folgen. Denn die Vertragsbestimmung, daß im Falle des Todes des Sigmund B. seine Ehegattin Hermine B. als Gesellschafterin einzutreten habe, wird nicht schon durch den Tod des Sigmund B. allein bewirkt, sondern erst durch eine Erklärung, die Hermine B. gegenüber der Klägerin abzugeben hat. Die Abgabe einer solchen Erklärung wurde bis zum Schluß des Verfahrens erster Instanz nicht behauptet. Es liegt der Fall hier ähnlich wie bei der vorher erwähnten Unterlassung der Klägerin hinsichtlich der ihr dem Privatgläubiger Eduard P. gegenüber obliegenden Erklärung. Die beklagte Partei hat auch in der Schlußverhandlung den Standpunkt eingenommen, Hermine B. sei berechtigt, zufolge ihres Erbrechtes in das Gesellschaftsverhältnis einzutreten, was erst nach der Einantwortung geschehen könne; aus einem derartigen Verhalten ergibt sich - mangels entgegengesetzter prozessualer Behauptungen - jedoch nicht das Gegenteil, nämlich, daß Hermine B. bereits die Erklärung ihres Eintrittes abgegeben hätte. Aber auch die Klägerin hat die gegenteilige Behauptung nicht aufgestellt. Die Revision ist im Recht, wenn sie die Bemerkung im berufungsgerichtlichen Urteile rügt, "daß Frau Hermine B. dieses ihr eingeräumte Recht (das Eintrittsrecht) nicht ausüben wollte, wurde von keiner Seite behauptet". Der Umstand, daß Frau Hermine B., die als Dritte in den Gesellschaftsvertrag eintreten kann und nicht wie eine Erbin erst die Einantwortung abwarten muß, jedoch die mehrfach erwähnte Eintrittserklärung abzugeben hat, rechtfertigt nicht den vorerwähnten vom Berufungsgericht gezogenen Schluß. Frau Hermine B. ist - betrachtet vom Zeitpunkt des Schlusses des Verfahrens erster Instanz (1. Juni 1950) - noch berechtigt, diese Erklärung abzugeben und wirkt ihre abgegebene Erklärung dann auf den Zeitpunkt des Todes des Sigmund B. zurück. Wird somit eine Eintrittserklärung abgegeben, dann kann es nicht zur Auflösung der Gesellschaft im Sinne des § 133 HGB. kommen, weder im Klagewege noch durch den Tod des Erblassers, vielmehr wird die Gesellschaft mit einem neu eintretenden Dritten fortgesetzt. Dieser Vorgang entspricht dem Willen der beiden Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag.Der Oberste Gerichtshof vermag jedoch der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß an Stelle des verstorbenen Gesellschafters Sigmund B. gemäß P. römisch sechs des Gesellschaftsvertrages schon Frau Hermine B. als Gesellschafterin getreten sei, nicht zu folgen. Denn die Vertragsbestimmung, daß im Falle des Todes des Sigmund B. seine Ehegattin Hermine B. als Gesellschafterin einzutreten habe, wird nicht schon durch den Tod des Sigmund B. allein bewirkt, sondern erst durch eine Erklärung, die Hermine B. gegenüber der Klägerin abzugeben hat. Die Abgabe einer solchen Erklärung wurde bis zum Schluß des Verfahrens erster Instanz nicht behauptet. Es liegt der Fall hier ähnlich wie bei der vorher erwähnten Unterlassung der Klägerin hinsichtlich der ihr dem Privatgläubiger Eduard P. gegenüber obliegenden Erklärung. Die beklagte Partei hat auch in der Schlußverhandlung den Standpunkt eingenommen, Hermine B. sei berechtigt, zufolge ihres Erbrechtes in das Gesellschaftsverhältnis einzutreten, was erst nach der Einantwortung geschehen könne; aus einem derartigen Verhalten ergibt sich - mangels entgegengesetzter prozessualer Behauptungen - jedoch nicht das Gegenteil, nämlich, daß Hermine B. bereits die Erklärung ihres Eintrittes abgegeben hätte. Aber auch die Klägerin hat die gegenteilige Behauptung nicht aufgestellt. Die Revision ist im Recht, wenn sie die Bemerkung im berufungsgerichtlichen Urteile rügt, "daß Frau Hermine B. dieses ihr eingeräumte Recht (das Eintrittsrecht) nicht ausüben wollte, wurde von keiner Seite behauptet". Der Umstand, daß Frau Hermine B., die als Dritte in den Gesellschaftsvertrag eintreten kann und nicht wie eine Erbin erst die Einantwortung abwarten muß, jedoch die mehrfach erwähnte Eintrittserklärung abzugeben hat, rechtfertigt nicht den vorerwähnten vom Berufungsgericht gezogenen Schluß. Frau Hermine B. ist - betrachtet vom Zeitpunkt des Schlusses des Verfahrens erster Instanz (1. Juni 1950) - noch berechtigt, diese Erklärung abzugeben und wirkt ihre abgegebene Erklärung dann auf den Zeitpunkt des Todes des Sigmund B. zurück. Wird somit eine Eintrittserklärung abgegeben, dann kann es nicht zur Auflösung der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 133, HGB. kommen, weder im Klagewege noch durch den Tod des Erblassers, vielmehr wird die Gesellschaft mit einem neu eintretenden Dritten fortgesetzt. Dieser Vorgang entspricht dem Willen der beiden Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag.
Es ist daher von rechtlicher Bedeutung nur mehr das von der Klägerin gestellte Auflösungsbegehren. Ausgeschieden aus dem Kreise rechtlicher Wirkungen sind sowohl das Klagebegehren nach § 142 HGB., als rein in der Person des Beklagten gelegenen Umstand, der über dessen Tod hinaus nicht mehr durchgesetzt werden kann, als auch eine Ausschließung, richtiger Geschäftsübernahme, nach dem zweiten Absatz des § 142 HGB., und zwar mangels Behauptung der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Privatgläubiger.Es ist daher von rechtlicher Bedeutung nur mehr das von der Klägerin gestellte Auflösungsbegehren. Ausgeschieden aus dem Kreise rechtlicher Wirkungen sind sowohl das Klagebegehren nach Paragraph 142, HGB., als rein in der Person des Beklagten gelegenen Umstand, der über dessen Tod hinaus nicht mehr durchgesetzt werden kann, als auch eine Ausschließung, richtiger Geschäftsübernahme, nach dem zweiten Absatz des Paragraph 142, HGB., und zwar mangels Behauptung der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Privatgläubiger.
Es ist somit nur das Begehren auf Auflösung flach § 133 HGB. zu erledigen. Dieses Begehren wurde vor Schluß des Verfahrens erster Instanz als Feststellungsbegehren gefaßt, obwohl aus der Klage ersichtlich ist, daß es ein Rechtsgestaltungsbegehren gewesen war. Deshalb hat auch nach Präzisierung des Klagebegehrens in der letzten Streitverhandlung erster Instanz die beklagte Partei gerügt, daß eine Klagsänderung vorgenommen wurde. Es haben jedoch die Parteien trotz der Rüge weiter verhandelt und es hat die Berufung die angebliche, jedenfalls aber zugelassene Klagsänderung gleichfalls nicht gerügt, so daß es beim Feststellungsbegehren - gleichgültig, ob es ein beabsichtigtes Feststellungsbegehren oder ein nur versehentlich unrichtig ausgedrücktes Rechtsgestaltungsbegehren war - sein Bewenden hat. Ein Feststellungsbegehren auf Auflösung ist jedoch verfehlt, und es war schon aus diesem Gründe abzuweisen. Selbst wenn aber das beantragte Auflösungsbegehren als ein Rechtsgestaltungsbegehren verstanden wird, so kann ihm derzeit nicht Folge gegeben werden, weil der Hermine B. das Recht, die Eintrittserklärung abzugeben, bei Schluß des Verfahrens erster Instanz offenstand, wobei die Abgabe dieser Erklärung eine ex tunc-Wirkung besitzt, die ihr deshalb nicht genommen werden kann, da die Eintrittserklärung die Auflösung der Gesellschaft durch den Tod verhindern soll.Es ist somit nur das Begehren auf Auflösung flach Paragraph 133, HGB. zu erledigen. Dieses Begehren wurde vor Schluß des Verfahrens erster Instanz als Feststellungsbegehren gefaßt, obwohl aus der Klage ersichtlich ist, daß es ein Rechtsgestaltungsbegehren gewesen war. Deshalb hat auch nach Präzisierung des Klagebegehrens in der letzten Streitverhandlung erster Instanz die beklagte Partei gerügt, daß eine Klagsänderung vorgenommen wurde. Es haben jedoch die Parteien trotz der Rüge weiter verhandelt und es hat die Berufung die angebliche, jedenfalls aber zugelassene Klagsänderung gleichfalls nicht gerügt, so daß es beim Feststellungsbegehren - gleichgültig, ob es ein beabsichtigtes Feststellungsbegehren oder ein nur versehentlich unrichtig ausgedrücktes Rechtsgestaltungsbegehren war - sein Bewenden hat. Ein Feststellungsbegehren auf Auflösung ist jedoch verfehlt, und es war schon aus diesem Gründe abzuweisen. Selbst wenn aber das beantragte Auflösungsbegehren als ein Rechtsgestaltungsbegehren verstanden wird, so kann ihm derzeit nicht Folge gegeben werden, weil der Hermine B. das Recht, die Eintrittserklärung abzugeben, bei Schluß des Verfahrens erster Instanz offenstand, wobei die Abgabe dieser Erklärung eine ex tunc-Wirkung besitzt, die ihr deshalb nicht genommen werden kann, da die Eintrittserklärung die Auflösung der Gesellschaft durch den Tod verhindern soll.
Schließlich handelt es sich noch darum, innerhalb welcher Frist Frau Hermine B. ihre Eintrittserklärung abgeben kann. In dieser Beziehung hält der Oberste Gerichtshof - mangels einer gesetzlichen Bestimmung - (anders bei der Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben nach § 139 in der Fassung des Art. 7 Nr. 17 der 4. EVzHGB.) dafür, daß ihr eine angemessene Frist zur Verfügung stehen soll, wobei es questio facti ist, von wann an diese Frist zu berechnen ist. Im Hinblick darauf, daß Frau Hermine B. unbestrittenermaßen eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat, muß ihr auch zugebilligt werden, daß sie den Stand der Passiven der Verlassenschaft kennen soll, was erst vom Zeitpunkte der Einantwortung endgültig feststeht. Hiemit wird auch der hier nicht zu erörternden Frage vorgegriffen, ob das Handelsunternehmen "Cafe D." überhaupt Gegenstand der Verlassenschaft nach Sigmund B. ist. Schließlich steht es auch der Klägerin frei, Hermine B. zu einer Erklärung aufzufordern, gleichfalls unter Beachtung der oben erwähnten angemessenen Frist.Schließlich handelt es sich noch darum, innerhalb welcher Frist Frau Hermine B. ihre Eintrittserklärung abgeben kann. In dieser Beziehung hält der Oberste Gerichtshof - mangels einer gesetzlichen Bestimmung - (anders bei der Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben nach Paragraph 139, in der Fassung des Artikel 7, Nr. 17 der 4. EVzHGB.) dafür, daß ihr eine angemessene Frist zur Verfügung stehen soll, wobei es questio facti ist, von wann an diese Frist zu berechnen ist. Im Hinblick darauf, daß Frau Hermine B. unbestrittenermaßen eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat, muß ihr auch zugebilligt werden, daß sie den Stand der Passiven der Verlassenschaft kennen soll, was erst vom Zeitpunkte der Einantwortung endgültig feststeht. Hiemit wird auch der hier nicht zu erörternden Frage vorgegriffen, ob das Handelsunternehmen "Cafe D." überhaupt Gegenstand der Verlassenschaft nach Sigmund B. ist. Schließlich steht es auch der Klägerin frei, Hermine B. zu einer Erklärung aufzufordern, gleichfalls unter Beachtung der oben erwähnten angemessenen Frist.
Aus all diesen Gründen war das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen, ohne daß auf die übrigen Revisionsgrunde einzugehen war.