Rechtssatz RS0061979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061979
Geschäftszahl
1Ob109/51; 5Ob1574/92 (5Ob1575/92); 5Ob501/96
Entscheidungsdatum
23.09.1997
Rechtssatz
Ein Übernahmsbegehren nach § 142 Abs 1 HGB ist nach dem Tod jenes Gesellschafters, in dessen Person der Ausschließungsgrund eingetreten ist, abzuweisen. Die Geschäftsübernahme nach § 142 Abs 2 HGB erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Privatgläubiger des anderen Gesellschafters und nicht durch Stellung eines Klagebegehrens. Ein Auflösungsbegehren nach § 133 HGB ist ein Rechtsgestaltungsbegehren; es ist ihm dann nicht Folge zu geben, wenn jener Gesellschafter, in dessen Person der Auflösungsgrund gegeben ist, gestorben ist und nach dem Gesellschaftsvertrag ein Dritter an seiner Stelle in die Gesellschaft eintreten kann, ohne daß die hiefür vorgesehene Erklärungsfrist abgelaufen ist.Ein Übernahmsbegehren nach Paragraph 142, Absatz eins, HGB ist nach dem Tod jenes Gesellschafters, in dessen Person der Ausschließungsgrund eingetreten ist, abzuweisen. Die Geschäftsübernahme nach Paragraph 142, Absatz 2, HGB erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Privatgläubiger des anderen Gesellschafters und nicht durch Stellung eines Klagebegehrens. Ein Auflösungsbegehren nach Paragraph 133, HGB ist ein Rechtsgestaltungsbegehren; es ist ihm dann nicht Folge zu geben, wenn jener Gesellschafter, in dessen Person der Auflösungsgrund gegeben ist, gestorben ist und nach dem Gesellschaftsvertrag ein Dritter an seiner Stelle in die Gesellschaft eintreten kann, ohne daß die hiefür vorgesehene Erklärungsfrist abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 109/51
Entscheidungstext OGH 01.03.1951 1 Ob 109/51
Veröff: SZ 24/57
- 5 Ob 1574/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1574/92
Vgl auch; Veröff: RZ 1994/28 S 88
- 5 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 5 Ob 501/96
nur: Ein Auflösungsbegehren nach § 133 HGB ist ein Rechtsgestaltungsbegehren. (T1) Veröff: SZ 70/186
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0061979
Dokumentnummer
JJR_19510301_OGH0002_0010OB00109_5100000_001