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Entscheidung 5 Ob 501/96×

Entscheidung 5 Ob 501/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob501/96

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm.Dr.Ludwig S*****, 2. Helga C*****, 3. Brigitte R*****, 4. Firma Ludwig S*****, alle vertreten durch Dr.Helmut A.Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Fritz S*****, 2. Dr.Gerhard S*****, beide vertreten durch DDr.Hubert und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge einer Anregung auf Berichtigung der Entscheidung über die im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 1997, GZ 5 Ob 501/96, den Beklagten zugesprochenen Kosten, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als "Anregung auf Berichtigung einer Kostenentscheidung" bezeichnete Antrag der Viertklägerin auf Berichtigung der im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23.September 1997, GZ 5 Ob 501/96, enthaltenen Kostenentscheidung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der gegenständlichen Klage begehren drei von insgesamt vier überlebenden Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft Ludwig S***** und die OHG selbst gegenüber den beklagten Erben nach einem vorverstorbenen Gesellschafter die Feststellung, wonach die Gesellschaft durch den Tod zweier namentlich genannter Gesellschafter nicht aufgelöst sei. Hilfsweise begehren sie den Ausschluß der Beklagten als Gesellschafter sowie deren Verurteilung, sie seien schuldig, sich zustimmend an der Gesellschafterbeschlußfassung über den Weiterbestand der OHG zu beteiligen und die entsprechende Firmenbuchanmeldung zu fertigen.

Das Erstgericht hatte Haupt- und Eventualbegehren abgewiesen, das Berufungsgericht hatte der Berufung der Kläger nicht Folge gegeben.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision in Ansehung der viertklagenden OHG nicht Folge und verpflichtete die Viertklägerin unter Bezugnahme auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO zum vollen Kostenersatz (ohne Streitgenossenzuschlag) an die Beklagten. Hingegen wurde der gegen die Abweisung des von der Erst- bis Drittklägerin erhobenen Klagebegehrens gerichteten Revision Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen wurden insoweit aufgehoben und die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Hinsichtlich des Verfahrens über die von den Erst- bis Drittklägern erhobenen Ansprüche erfolgte ein Kostenvorbehalt (Paragraph 52, Absatz eins, ZPO).

Der Viertkläger regt nun an, den Kostenzuspruch unter Berücksichtigung des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO zu überprüfen. Es liege ein Fall der Kostenaufteilung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO vor, wonach den in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen Kostenersatz nur nach Kopfteilen aufzuerlegen sei.

Dem als "Anregung auf Überprüfung des Kostenzuspruches" bezeichneten Schriftsatz kann ein Antrag des Viertklägers auf Berichtigung der Kostenentscheidung entnommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

Die getroffene Kostenentscheidung entsprach dem Entscheidungswillen, sodaß eine Berichtigung nicht in Frage kommt.

Die Viertklägerin war mit ihren Ansprüchen zur Gänze unterlegen, sie ist den Beklagten gegenüber somit zum vollen Kostenersatz verpflichtet worden, wobei jedoch der Streitgenossenzuschlag nicht aufzuerlegen war vergleiche M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß 407; AnwBl 1996, 42; 4 Ob 77/95). Der erkennende Senat hatte bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 77/95 die davor in der Rechtsprechung gelegentlich vertretene Auffassung, daß eine Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner zu ersetzen hat, mit der Begründung abgelehnt, es sei kein Grund dafür zu sehen, daß die (unterlegene) Zweitklägerin allein deshalb einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, weil ihre Streitgenossin erfolgreich geblieben sei. Diese Auffassung wurde in der vorliegenden Kostenentscheidung aufrechterhalten.

Anmerkung

E48588 05AA5016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00501.96.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0050OB00501_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035155 Rechtssatz 08.07.1975Zivilrecht
In einem Rechtsstreit um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters zu einer Personengesellschaft kann die Gesellschaft als solche nicht als Partei auftreten; ein solcher Rechtsstreit betrifft das Innenverhältnis der Gesellschafter. In einem solchen Rechtsstr …
RS0035461 Rechtssatz 09.10.1991Zivilrecht
(Gestaltungsklagen) Klagen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 HGB und der Vertretungsmacht nach § 127 HGB sind von allen "übrigen" Gesellschaftern das heißt von jenen, deren Befugnisse nicht beschränkt werden sollen und die dabei eine n …
RS0035467 Rechtssatz 14.10.1959Zivilrecht
Im Rechtsstreit wegen Aufkündigung einer OHG bzw Übernahme des Unternehmens durch einen Gesellschaft bilden alle Gesellschafter eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO.
RS0037422 Rechtssatz 22.11.1978Zivilrecht
Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauch …
RS0038968 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Das Feststellungsinteresse ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesonders dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Bek …
RS0039202 Rechtssatz 25.11.1959Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirk …
RS0059617 Rechtssatz 18.12.1987Zivilrecht
Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. Dies ist Ausfluss der gegenseitigen Treuebindung de …
RS0061979 Rechtssatz 01.03.1951Zivilrecht
Ein Übernahmsbegehren nach § 142 Abs 1 HGB ist nach dem Tod jenes Gesellschafters, in dessen Person der Ausschließungsgrund eingetreten ist, abzuweisen. Die Geschäftsübernahme nach § 142 Abs 2 HGB erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Privatgläubiger des an …
RS0062074 Rechtssatz 26.01.1926Zivilrecht
(Zum AHGB) Das Auflösungserkenntnis hat konstitutive Wirkung.
RS0062083 Rechtssatz 27.10.1992Zivilrecht
Wie die Auflösungsklage (§ 133 HGB) richtet sich auch die Ausschlußklage (§ 140 HGB) auf Rechtsgestaltung. Der wichtige Grund im Sinne des § 133 HGB ist somit ein prognostischer Tatbestand, dessen Verwirklichung nach der Sachlage bei Schluß der letzten Tats …
RS0090822 Rechtssatz 07.11.1995Zivilrecht
Ist die Zweitklägerin zur Gänze unterlegen, so ist sie der Beklagten zum vollen Kostenersatz verpflichtet, wobei der Streitgenossenzuschlag, den die Beklagte infolge des Einschreitens der siegreich gebliebenen Erstklägerin verzeichnet hat, der Zweitklägerin …
RS0108411 Rechtssatz 23.09.1997Zivilrecht
Hinsichtlich der auf Ausschluß des Gesellschafters und Zustimmung zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft und deren Anmeldung zum Firmenbuch gerichteten Begehren scheidet die Aktivlegitimation der Personenhandelsgesellschaft (hier: OHG) ei …
RS0108412 Rechtssatz 23.09.1997Zivilrecht
1. Eine Feststellungsklage von Gesellschaftern einer OHG gegen die Erben eines verstorbenen Gesellschafters, wonach die Gesellschaft durch den Tod dieses Gesellschafters nicht aufgelöst ist, ist zulässig. Die begehrte Feststellung wirkt nicht auch für und g …