Rechtssatz RS0035155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035155
Geschäftszahl
5Ob106/75; 6Ob666/79 (6Ob667/79); 6Ob643/80; 8Ob547/92 (8Ob548/92); 5Ob501/96; 1Ob40/01s; 6Ob167/17b
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
In einem Rechtsstreit um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters zu einer Personengesellschaft kann die Gesellschaft als solche nicht als Partei auftreten; ein solcher Rechtsstreit betrifft das Innenverhältnis der Gesellschafter. In einem solchen Rechtsstreit müssen alle Gesellschafter entweder als Kläger oder Beklagte auftreten. (Daher Abweisung der von der Gesellschaft gegen eine natürliche Person erhobenen Klage auf Feststellung, dass diese nicht mehr Gesellschaft ist).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 106/75
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 106/75
Veröff: EvBl 1976/67 S 131 = Der Gesellschafter 1975,131
- 6 Ob 666/79
Entscheidungstext OGH 23.01.1980 6 Ob 666/79
Beisatz: Jagdgesellschaft (T1) Veröff: SZ 53/9
- 6 Ob 643/80
Entscheidungstext OGH 23.06.1980 6 Ob 643/80
- 8 Ob 547/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 547/92
Ähnlich; Veröff: SZ 66/175
- 5 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 5 Ob 501/96
Auch; nur: In einem Rechtsstreit um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters zu einer Personengesellschaft kann die Gesellschaft als solche nicht als Partei auftreten. Ein solcher Rechtsstreit betrifft das Innenverhältnis der Gesellschafter, nicht aber Rechte und Pflichten der OHG als Rechtssubjekt als solches. (T2); Beisatz: Für Streitigkeiten über die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses (hier: Feststellung, wonach die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst ist) sind nur die Gesellschafter, nicht aber auch die Gesellschaft selbst sachlich legitimiert. (T3) Veröff: SZ 70/186
- 1 Ob 40/01s
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 40/01s
Verstärkter Senat; Beisatz: 1. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung.
2. Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. (T4); Veröff: SZ 74/81
- 6 Ob 167/17b
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 167/17b
Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035155
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00106_7500000_001