Die Entscheidung über die begehrte Feststellung hängt nach dem Prozeßvorbringen davon ab, ob der (mündliche) Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Fortsetzung der Gesellschaft für den Fall des Todes von Gesellschaftern enthält. Es handelt sich somit um einen Streit, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander, somit das Innenverhältnis der Gesellschaft, nicht aber Rechte und Pflichten der OHG als Rechtssubjekt als solches betrifft. Für derartige Streitigkeiten über die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses sind nach herrschender Lehre in Österreich und Deutschland und ständiger Rechtsprechung nur die Gesellschafter, nicht aber auch die Gesellschaft selbst sachlich legitimiert (Koppensteiner in Straube HGB2 Rz 25 zu § 124; Baumbach/Duden/Hopt dHGB28 Rz 38 zu § 109; Fischer in Großkommentar dHGB3 Anm 10 zu § 124; Heymann/Emmerich dHGB Rz 18 f zu § 109; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft4 331 FN 1a; Ulmer in Staub Großkommentar dHGB4 Anm 212 zu § 105, Anm 64 zu § 109; Schmidt in Schlegelberger dHGB5 Rz 49 zu § 140; EvBl 1976/67; GesRZ 1975, 131).Die Entscheidung über die begehrte Feststellung hängt nach dem Prozeßvorbringen davon ab, ob der (mündliche) Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Fortsetzung der Gesellschaft für den Fall des Todes von Gesellschaftern enthält. Es handelt sich somit um einen Streit, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander, somit das Innenverhältnis der Gesellschaft, nicht aber Rechte und Pflichten der OHG als Rechtssubjekt als solches betrifft. Für derartige Streitigkeiten über die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses sind nach herrschender Lehre in Österreich und Deutschland und ständiger Rechtsprechung nur die Gesellschafter, nicht aber auch die Gesellschaft selbst sachlich legitimiert (Koppensteiner in Straube HGB2 Rz 25 zu Paragraph 124,; Baumbach/Duden/Hopt dHGB28 Rz 38 zu Paragraph 109,; Fischer in Großkommentar dHGB3 Anmerkung 10 zu Paragraph 124,; Heymann/Emmerich dHGB Rz 18 f zu Paragraph 109,; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft4 331 FN 1a; Ulmer in Staub Großkommentar dHGB4 Anmerkung 212 zu Paragraph 105,, Anmerkung 64 zu Paragraph 109,; Schmidt in Schlegelberger dHGB5 Rz 49 zu Paragraph 140,; EvBl 1976/67; GesRZ 1975, 131).
Hinsichtlich der auf Ausschluß der beklagten Gesellschafter und Zustimmung zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft und deren Anmeldung zum Firmenbuch gerichteten Eventualbegehren scheidet die Aktivlegitimation der Viertklägerin einerseits schon nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 140 Abs 1 HGB, andererseits auch deshalb aus, weil ein aus dem (inner-)gesellschaftlichen Treueverhältnis begründeter Anspruch auf Zustimmung zur Fortsetzung der Gesellschaft und dementsprechender Anmeldung zum Firmenbuch nur den übrigen Gesellschaftern aus dem Innenverhältnis (und nicht der Gesellschaft selbst) zustehen könnte (vgl Koppensteiner aaO Rz 22 zu § 131).Hinsichtlich der auf Ausschluß der beklagten Gesellschafter und Zustimmung zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft und deren Anmeldung zum Firmenbuch gerichteten Eventualbegehren scheidet die Aktivlegitimation der Viertklägerin einerseits schon nach der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 140, Absatz eins, HGB, andererseits auch deshalb aus, weil ein aus dem (inner-)gesellschaftlichen Treueverhältnis begründeter Anspruch auf Zustimmung zur Fortsetzung der Gesellschaft und dementsprechender Anmeldung zum Firmenbuch nur den übrigen Gesellschaftern aus dem Innenverhältnis (und nicht der Gesellschaft selbst) zustehen könnte vergleiche Koppensteiner aaO Rz 22 zu Paragraph 131,).
Die Vorinstanzen haben mit Recht die Aktivlegitimation der Viertklägerin verneint. Insoweit ist die Revision nicht berechtigt.
Zum Feststellungsbegehren, wonach die OHG nicht aufgelöst sei:
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach sämtliche Gesellschafter der OHG am Verfahren über den erhobenen Feststellungsanspruch als notwendige Streitgenossen auf Klags- oder Beklagtenseite beteiligt sein müssen.
Das Berufungsgericht vertritt unter Hinweis auf Streitigkeiten über den Ausschluß eines Gesellschafters (§ 140 HGB) und auf jene Verfahren, die nach dem Gesetz die Mitwirkung aller Gesellschafter erfordern (§§ 117, 127 und 140 HGB) die Auffassung, auch das gegenständliche Feststellungsbegehren betreffe den Bestand der Gesellschaft. In getrennten Verfahren mögliche Sachentscheidungen hierüber könnten zu unlösbaren Verwicklungen führen, so daß eine Prozeßbeteiligung aller Gesellschafter notwendig sei.Das Berufungsgericht vertritt unter Hinweis auf Streitigkeiten über den Ausschluß eines Gesellschafters (Paragraph 140, HGB) und auf jene Verfahren, die nach dem Gesetz die Mitwirkung aller Gesellschafter erfordern (Paragraphen 117, 127 und 140 HGB) die Auffassung, auch das gegenständliche Feststellungsbegehren betreffe den Bestand der Gesellschaft. In getrennten Verfahren mögliche Sachentscheidungen hierüber könnten zu unlösbaren Verwicklungen führen, so daß eine Prozeßbeteiligung aller Gesellschafter notwendig sei.
Bei den Ansprüchen auf Entziehung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis (§§ 117 und 127 HGB), Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf ihrer Vertragsdauer (§ 133 HGB) und Ausschluß eines Gesellschafters (§ 140 HGB) handelt es sich im Gegensatz zur vorliegenden Feststellungsklage um Rechtsgestaltungsbegehren. Diese sind auf eine Veränderung der materiellrechtlichen Lage, nämlich eine Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das Rechtsgestaltungsurteil wirkt konstitutiv (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 5 vor § 226). Mit Eintritt seiner materiellen Rechtskraft wird die Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis, die Auflösung der Gesellschaft bzw der Ausschluß des Gesellschafters rechtswirksam. Die konstitutive Wirkung des Rechtsgestaltungsurteiles erstreckt sich nicht nur auf die Prozeßparteien, die Urteilswirkungen treten für und gegen alle Gesellschafter ein und schaffen - auch gegenüber Außenstehenden - Recht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert daher die Einbeziehung aller Gesellschafter in den Rechtsgestaltungsprozeß (Enzinger, Ausschluß aus Personengesellschaften und das Wohl des Unternehmens, in FS-Frotz 235 ff [240]). So fordert auch der Gesetzgeber für Rechtsgestaltungsklagen nach den §§ 117, 127 und 140 HGB die Mitwirkung aller Gesellschafter an der Klagsführung. Zwischen den klagenden Gesellschaftern besteht notwendige Streitgenossenschaft (Torggler/Kucsko Rz 18 zu § 117; Koppensteiner in Straube HGB2 Rz 5 zu § 127 und Rz 12 zu § 140; EvBl 1960/10, SZ 64/138).Bei den Ansprüchen auf Entziehung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis (Paragraphen 117 und 127 HGB), Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf ihrer Vertragsdauer (Paragraph 133, HGB) und Ausschluß eines Gesellschafters (Paragraph 140, HGB) handelt es sich im Gegensatz zur vorliegenden Feststellungsklage um Rechtsgestaltungsbegehren. Diese sind auf eine Veränderung der materiellrechtlichen Lage, nämlich eine Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das Rechtsgestaltungsurteil wirkt konstitutiv (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 5 vor Paragraph 226,). Mit Eintritt seiner materiellen Rechtskraft wird die Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis, die Auflösung der Gesellschaft bzw der Ausschluß des Gesellschafters rechtswirksam. Die konstitutive Wirkung des Rechtsgestaltungsurteiles erstreckt sich nicht nur auf die Prozeßparteien, die Urteilswirkungen treten für und gegen alle Gesellschafter ein und schaffen - auch gegenüber Außenstehenden - Recht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert daher die Einbeziehung aller Gesellschafter in den Rechtsgestaltungsprozeß (Enzinger, Ausschluß aus Personengesellschaften und das Wohl des Unternehmens, in FS-Frotz 235 ff [240]). So fordert auch der Gesetzgeber für Rechtsgestaltungsklagen nach den Paragraphen 117, 127 und 140 HGB die Mitwirkung aller Gesellschafter an der Klagsführung. Zwischen den klagenden Gesellschaftern besteht notwendige Streitgenossenschaft (Torggler/Kucsko Rz 18 zu Paragraph 117,; Koppensteiner in Straube HGB2 Rz 5 zu Paragraph 127 und Rz 12 zu Paragraph 140,; EvBl 1960/10, SZ 64/138).
Aus der Erwägung, daß die auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Ausschluß eines Gesellschafters und Auflösung der Gesellschaft gerichteten Urteile die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft gestalten (somit den Gesellschaftsvertrag abändern), fordert ein Teil der Lehre die unmittelbare Beteiligung aller Gesellschafter am Verfahren bei sonstiger Klagsabweisung (Kralik ÖJZ 1963, 117; Paschinger 126), während nach nunmehr überwiegender Auffassung derjenige Gesellschafter am Verfahren nicht mitzuwirken braucht, der sich bindend mit dem Klagsziel einverstanden erklärt hat (Koppensteiner aaO Rz 12 zu § 140 mwN und Rz 10 zu § 133 mwN; Enzinger aaO 240 f; Hämmerle/Wünsch II4 234 f), bzw nachweislich mit der Klage einverstanden ist (Nowotny NZ 1982, 90).Aus der Erwägung, daß die auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Ausschluß eines Gesellschafters und Auflösung der Gesellschaft gerichteten Urteile die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft gestalten (somit den Gesellschaftsvertrag abändern), fordert ein Teil der Lehre die unmittelbare Beteiligung aller Gesellschafter am Verfahren bei sonstiger Klagsabweisung (Kralik ÖJZ 1963, 117; Paschinger 126), während nach nunmehr überwiegender Auffassung derjenige Gesellschafter am Verfahren nicht mitzuwirken braucht, der sich bindend mit dem Klagsziel einverstanden erklärt hat (Koppensteiner aaO Rz 12 zu Paragraph 140, mwN und Rz 10 zu Paragraph 133, mwN; Enzinger aaO 240 f; Hämmerle/Wünsch II4 234 f), bzw nachweislich mit der Klage einverstanden ist (Nowotny NZ 1982, 90).
Ein Gesellschafter, der sich pflichtwidrig weigert, an der Klagsführung mitzuwirken, kann auf Zustimmung zur Klagsführung in Anspruch genommen werden (Koppensteiner Rz 12 zu § 140 mwN und Rz 5 zu § 127; Kastner/Doralt/Nowotny Gesellschaftsrecht5 121 mwN; SZ 64/138, SZ 64/102; Schmidt, Die sogenannte Zustimmungsklage bei Ausschließungs- und Entziehungsprozessen (§§ 140, 117, 127 HGB): eine Fehlkonstruktion, JBl 1993, 165 ff).Ein Gesellschafter, der sich pflichtwidrig weigert, an der Klagsführung mitzuwirken, kann auf Zustimmung zur Klagsführung in Anspruch genommen werden (Koppensteiner Rz 12 zu Paragraph 140, mwN und Rz 5 zu Paragraph 127,; Kastner/Doralt/Nowotny Gesellschaftsrecht5 121 mwN; SZ 64/138, SZ 64/102; Schmidt, Die sogenannte Zustimmungsklage bei Ausschließungs- und Entziehungsprozessen (Paragraphen 140, 117, 127, HGB): eine Fehlkonstruktion, JBl 1993, 165 ff).
Im Gegensatz zur konstitutiven Wirkung von Rechtsgestaltungsurteilen entfaltet das auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Urteil nur deklarative Wirkung gegenüber den am Verfahren Beteiligten. Die hier begehrte Feststellung wirkt somit nicht auch für und gegen die übrigen am Verfahren nicht beteiligten Gesellschafter, sodaß deren Einbeziehung in das Verfahren nicht zwingend erscheint, namentlich wenn sie der begehrten Feststellung nicht entgegentreten. Die Feststellungsklage dient der vorbeugenden Klärung eines aktuell strittigen Rechtsverhältnisses zwischen jenen Parteien, zwischen denen das Bestehen oder Nichtbestehen des betreffenden Rechtsverhältnisses strittig ist. Als besondere, von Amts wegen zu prüfende, Voraussetzung ist das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung erforderlich (Fasching Lehrbuch2 Rz 1096; Rechberger aaO Rz 2 zu § 228). Das rechtliche Interesse setzt voraus, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klagsführung gegeben ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand des Rechts entstanden ist (vgl Fasching aaO Rz 1098). Die begehrte Feststellung muß überdies geeignet sein, die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis zu beseitigen und künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern (Fasching aaO Rz 1100, Rechberger aaO Rz 11 zu § 228; MietSlg 32.671; ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0039202).Im Gegensatz zur konstitutiven Wirkung von Rechtsgestaltungsurteilen entfaltet das auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Urteil nur deklarative Wirkung gegenüber den am Verfahren Beteiligten. Die hier begehrte Feststellung wirkt somit nicht auch für und gegen die übrigen am Verfahren nicht beteiligten Gesellschafter, sodaß deren Einbeziehung in das Verfahren nicht zwingend erscheint, namentlich wenn sie der begehrten Feststellung nicht entgegentreten. Die Feststellungsklage dient der vorbeugenden Klärung eines aktuell strittigen Rechtsverhältnisses zwischen jenen Parteien, zwischen denen das Bestehen oder Nichtbestehen des betreffenden Rechtsverhältnisses strittig ist. Als besondere, von Amts wegen zu prüfende, Voraussetzung ist das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung erforderlich (Fasching Lehrbuch2 Rz 1096; Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 228,). Das rechtliche Interesse setzt voraus, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klagsführung gegeben ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand des Rechts entstanden ist vergleiche Fasching aaO Rz 1098). Die begehrte Feststellung muß überdies geeignet sein, die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis zu beseitigen und künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern (Fasching aaO Rz 1100, Rechberger aaO Rz 11 zu Paragraph 228,; MietSlg 32.671; ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0039202).
Beide Voraussetzungen sind gegeben. Im Gegensatz zu den Klägern vertreten die Beklagten dem Firmenbuchgericht gegenüber die Auffassung, die Gesellschaft sei aufgelöst und zu liquidieren. Sie treten einer Fortsetzung der Gesellschaft entgegen. Das vom Firmenbuchgericht zur Erzwingung entsprechender Anmeldungen eingeleitete Zwangsstrafverfahren erfordert eine unverzügliche Klärung der Rechtslage zwischen jenen Gesellschaftern, zwischen denen die Frage der Auflösung bzw Nichtauflösung der Gesellschaft strittig ist.
Die begehrte Feststellung ist auch geeignet, einen künftigen Rechtsstreit über die Verpflichtung der Beklagten zur Anmeldung der Änderungen zum Firmenbuch und deren Inhalt zu vermeiden und zu klären, ob ein Fortsetzungsbeschluß der Gesellschafter erforderlich sein wird.
Allerdings besteht das Rechtsschutzbedürfnis auf gerichtliche Feststellung nur jenen Gesellschaftern gegenüber, die das festzustellende mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis bestreiten. Ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung ist jedoch jenen Gesellschaftern gegenüber zu verneinen, die die Auffassung der Kläger ohnehin anerkennen, ist doch diesen gegenüber das Bestehen bzw Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses gar nicht strittig. Sie sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht als notwendige Streitgenossen des Feststellungsverfahrens in dieses zwingend einzubeziehen (vgl Ulmer in Staub Großkommentar dHGB4 Rz 64 und 70 zu § 109; Baumbach/Duden/Hopt dHGB29 Rz 40 zu § 109).Allerdings besteht das Rechtsschutzbedürfnis auf gerichtliche Feststellung nur jenen Gesellschaftern gegenüber, die das festzustellende mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis bestreiten. Ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung ist jedoch jenen Gesellschaftern gegenüber zu verneinen, die die Auffassung der Kläger ohnehin anerkennen, ist doch diesen gegenüber das Bestehen bzw Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses gar nicht strittig. Sie sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht als notwendige Streitgenossen des Feststellungsverfahrens in dieses zwingend einzubeziehen vergleiche Ulmer in Staub Großkommentar dHGB4 Rz 64 und 70 zu Paragraph 109,; Baumbach/Duden/Hopt dHGB29 Rz 40 zu Paragraph 109,).
Die in ecolex 1990, 757 (mit ablehnender Anmerkung von Reich/Rohrwig) veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes betraf die Feststellung des Beteiligungsverhältnisses an einer Kommanditgesellschaft zufolge Abtretung und steht mit der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch, zumal sich der Oberste Gerichtshof damals mit der Frage des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung für den Fall des Vorliegens von dem Feststellungsbegehren nicht widerstreitenden Auffassungen einzelner Gesellschafter nicht zu befassen hatte.
Die Vorinstanzen haben somit das auf Feststellung gerichtete Hauptbegehren zu Unrecht schon mit der Begründung abgewiesen, es mangle an der Prozeßbeteiligung zweier Gesellschafter. Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und mit Rücksicht auf das zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages noch durchzuführende Beweisverfahren die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des von den Erst- bis Drittklägern erhobenen Anspruches beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Viertklägerin gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben gegenüber der Viertklägerin zur Gänze obsiegt. Diese hat ihnen daher vollen Kostenersatz zu leisten.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des von den Erst- bis Drittklägern erhobenen Anspruches beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Viertklägerin gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO. Die Beklagten haben gegenüber der Viertklägerin zur Gänze obsiegt. Diese hat ihnen daher vollen Kostenersatz zu leisten.