Rechtssatz RS0062083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062083
Geschäftszahl
5Ob1574/92 (5Ob1575/92); 5Ob501/96
Entscheidungsdatum
23.09.1997
Rechtssatz
Wie die Auflösungsklage (§ 133 HGB) richtet sich auch die Ausschlußklage (§ 140 HGB) auf Rechtsgestaltung. Der wichtige Grund im Sinne des § 133 HGB ist somit ein prognostischer Tatbestand, dessen Verwirklichung nach der Sachlage bei Schluß der letzten Tatsachenverhandlung zu beurteilen ist. Wenn ein wichtiger Grund zunächst vorhanden war, dann aber aus irgendeinem Grund wegfällt, ist die Klage abzuweisen.Wie die Auflösungsklage (Paragraph 133, HGB) richtet sich auch die Ausschlußklage (Paragraph 140, HGB) auf Rechtsgestaltung. Der wichtige Grund im Sinne des Paragraph 133, HGB ist somit ein prognostischer Tatbestand, dessen Verwirklichung nach der Sachlage bei Schluß der letzten Tatsachenverhandlung zu beurteilen ist. Wenn ein wichtiger Grund zunächst vorhanden war, dann aber aus irgendeinem Grund wegfällt, ist die Klage abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1574/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1574/92
Veröff: EvBl 1993/154 S 635 = WBl 1993,194 = RZ 1994/28 S 88
- 5 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 5 Ob 501/96
nur: Wie die Auflösungsklage (§ 133 HGB) richtet sich auch die Ausschlußklage (§ 140 HGB) auf Rechtsgestaltung. (T1); Beisatz: Mit Eintritt der materiellen Rechtskraft des Rechtsgestaltungsurteils wird die Auflösung der Gesellschaft bzw der Ausschluß des Gesellschafters rechtswirksam. Die konstitutive Wirkung des Rechtsgestaltungsurteiles erstreckt sich nicht nur auf die Prozeßparteien, die Urteilswirkungen treten für und gegen alle Gesellschafter ein und schaffen - auch gegenüber Außenstehenden - Recht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert daher die Einbeziehung aller Gesellschafter in den Rechtsgestaltungsprozeß. (T2) Veröff: SZ 70/186
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062083
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB01574_9200000_003