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Rechtssatz RS0108412

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108412

Geschäftszahl

5Ob501/96; 1Ob40/01s

Entscheidungsdatum

27.04.2001

Rechtssatz

1. Eine Feststellungsklage von Gesellschaftern einer OHG gegen die Erben eines verstorbenen Gesellschafters, wonach die Gesellschaft durch den Tod dieses Gesellschafters nicht aufgelöst ist, ist zulässig. Die begehrte Feststellung wirkt nicht auch für und gegen die übrigen am Verfahren nicht beteiligten Gesellschafter, sodaß deren Einbeziehung in das Verfahren nicht zwingend erscheint, namentlich wenn sie der begehrten Feststellung nicht entgegentreten.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis auf gerichtliche Feststellung besteht nur jenen Gesellschaftern gegenüber, die das festzustellende mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis bestreiten. Ein rechtliches Interesse der klagenden Gesellschafter an der begehrten Feststellung ist jedoch jenen Gesellschaftern gegenüber zu verneinen, die die Auffassung der Kläger ohnehin anerkennen, ist doch diesen gegenüber das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses gar nicht strittig. Die nicht beteiligten Gesellschafter sind nicht als notwendige Streitgenossen des Feststellungsverfahrens in dieses zwingend einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 5 Ob 501/96
    Veröff: SZ 70/186
  • 1 Ob 40/01s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 40/01s
    Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: 1. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. 2. Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. (T1); Veröff: SZ 74/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108412

Dokumentnummer

JJR_19970923_OGH0002_0050OB00501_9600000_002