Rechtssatz RS0108411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108411
Entscheidungsdatum
23.09.1997
Rechtssatz
Hinsichtlich der auf Ausschluß des Gesellschafters und Zustimmung zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft und deren Anmeldung zum Firmenbuch gerichteten Begehren scheidet die Aktivlegitimation der Personenhandelsgesellschaft (hier: OHG) einerseits schon nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 140 Abs 1 HGB, andererseits auch deshalb aus, weil ein aus dem gesellschaftlichen (innergesellschaftlichen) Treueverhältnis begründeter Anspruch auf Zustimmung zur Fortsetzung der Gesellschaft und dementsprechender Anmeldung zum Firmenbuch nur den übrigen Gesellschaftern aus dem Innenverhältnis (und nicht der Gesellschaft selbst) zustehen kann.Hinsichtlich der auf Ausschluß des Gesellschafters und Zustimmung zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft und deren Anmeldung zum Firmenbuch gerichteten Begehren scheidet die Aktivlegitimation der Personenhandelsgesellschaft (hier: OHG) einerseits schon nach der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 140, Absatz eins, HGB, andererseits auch deshalb aus, weil ein aus dem gesellschaftlichen (innergesellschaftlichen) Treueverhältnis begründeter Anspruch auf Zustimmung zur Fortsetzung der Gesellschaft und dementsprechender Anmeldung zum Firmenbuch nur den übrigen Gesellschaftern aus dem Innenverhältnis (und nicht der Gesellschaft selbst) zustehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108411
Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0050OB00501_9600000_001