Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei wurde mit dem am 9. 3. 1964 zwischen der F* Ges.m.b.H. Wien, der S* Ges.m.b.H. Stuttgart und dem Beklagten abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag gegründet. Der Beklagte ist dieser Gesellschaft als Kommanditist beigetreten. Dipl.-Ing. J* S* ist seit 20. 12. 1956 Geschäftsführer der S* Ges.m.b.H. Stuttgart und war bis 13. 2. 1968 Geschäftsführer der F* Ges.m.b.H. Wien. Laut Protokoll vom 29. 12. 1965 über die Gesellschafterversammlung der klagenden Partei wurde der Gesellschaftsvertrag zufolge Neueintrittes der Gesellschafter Dr. G* M*, cand.techn. G* S* und stud.phil, A* S* dahin abgeändert, daß diese Personen als weitere Kommanditisten eintreten. Das Ansuchen an das Handelsregister Klagenfurt auf Eintragung dieser Änderungen sowie weiters des Eintrittes des Dipl.-Ing. J* S* als weiteren Kommanditisten wurde am 28. 12. 1966 überreicht und am 2. 3. 1967 vollzogen.
Mit der am 23. 8. 1973 eingebrachten Klage wurde die Feststellung begehrt, daß der Beklagte seit 1. 1. 1968 nicht mehr Gesellschafter der klagenden Partei sei. Er sollte weiters schuldig erkannt werden, in die Löschung seines Namens als Gesellschafter im Handelsregister des Handelsgerichtes Klagenfurt betreffend die klagende Partei einzuwilligen. Diesen Begehren wurde eine fristgerecht Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages seitens des Beklagten zugrundegelegt, die in der Folge nicht mehr wirksam zurückgenommen worden sei.
Demgegenüber verwies der Beklagte darauf, daß seine Kündigung der Gesellschaft verspätet zugestellt und daß überdies im März 1967 vereinbart worden sei, die ohnehin verspätete Kündigung sei rechtsunwirksam und der Beklagte verbleibe weiter in der Gesellschaft. Er sei in der Folge auch immer als Gesellschafter behandelt worden. Eine Abschichtungsbilanz sei nie erstellt worden.
Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil, das rücksichtlich des Feststellungsbegehrens bestätigt wurde, im übrigen dahin ab, daß das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Löschung seines Namens als Gesellschafter der klagenden Partei abgewiesen wurde. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000,— übersteige.
Das Berufungsgericht stellte auf der Grundlage einer Beweiswiederholung folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Nach dem Punkt 5.) des Gesellschaftsvertrages könne die klagende Partei von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist per 31.12. eines jeden Jahres aufgekündigt werden. Nach Punkt 12.) des Gesellschaftsvertrages werde im Falle der Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen der Gesellschafter die Firma nicht aufgelöst. Die verbleibenden Gesellschafter seien berechtigt, die Firma weiter zu führen. In diesem Falle sei mit dem Tage des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Inventur und Bilanz nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen, auf Grund derer der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an der Firma festgestellt werde, wobei idelle Werte nicht berücksichtigt würden.
Der Beklagte habe mit Schreiben vom 21. 12. 1966 durch seinen damaligen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Tschurtschenthaler den Gesellschaftsvertrag zum 31. 12. 1967 aufgekündigt. Demgegenüber habe Rechtsanwalt Dr. Eckerl in einem Schreiben vom 16. 1. 1967 darauf verwiesen, daß das Kündigungsschreiben der Klägerin erst am 2. 1. 1967 zugestellt worden, die Aufkündigung verspätet und daher zum 31. 12. 1967 nicht rechtsgültig sei. Es werde aber zur Kenntnis genommen, daß die Aufkündigung per 31. 12. 1968 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 17. 1. 1967 habe Dr. Tschurtschenthaler Dr. Eckerl mitgeteilt, das Kündigungsschreiben sei am 23. 12. 1966 der Gesellschaft zugestellt und deshalb die Aufkündigung zum 31. 12. 1967 wirksam geworden. Am 10. 3. 1967 sei zwischen dem Beklagten und Dipl.-Ing. S* bei einer Aussprache eine Einigung über die Rücknahme der Aufkündigung erfolgt, ohne daß dies schriftlich fixiert worden wäre. Nach diesem Gespräch habe der Beklagte mit dem Vater der Geschwister S* (Dr. G* M*, G* S* und A* S*) gesprochen, zumal dieser im allgemeinen auch in der Gesellschafterversammlung für seine Kinder gesprochen und agiert habe. Er habe ihm mitgeteilt, daß er die Aufkündigung im Einverständnis mit Dipl.-Ing. S* zurückgezogen habe, was der Vater der Geschwister S* zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Der Beklagte habe die Geschwister S* erst zwei Jahre später anläßlich eines Besuches in seinem Gasthaus kennengelernt. Zum Zeichen der echten Aussöhnung mit Dipl.- Ing. S* habe der Beklagte im März 1967 bei der klagenden Partei ein Ladegerät um S 460.000,— unter besonders günstigen Kaufbedingungen erworben. Noch vor dem 1. April 1968, dem Zeitpunkte des Wechsels der Geschäftsführer der klagenden Partei, hätten die Streitteile Standpunkte eingenommen, wie sie nunmehr im gegenständlichen Verfahren vertreten werden. Der Beklagte sei aber wohlwollend behandelt worden, weil er Vorstand der Volksbank F* gewesen sei, bei der die Klägerin große Schulden gehabt habe. Erst auf Grund energischer Schritte des Dipl.-Ing. S*, der dem neuen Geschäftsführer Dr. R* sogar Pflichtverletzung vorgeworfen habe, weil er gegen den Beklagten nichts unternehme, sei es schließlich zur Klagsführung gekommen. In den Bilanzen der Klägerin sei das Privatkonto des Beklagten mit den laufenden Bewegungen des jeweiligen Jahres bis zum 31. 12. 1971 und nicht als Stillhaltekonto mit dem Stand zum 31. 12. 1967 geführt worden. Der Beklagten seien vom Geschäftsführer Dr. R* die Bilanzen übermittelt worden.
Das Berufungsgericht ging bei der rechtlichen Beurteilung davon aus, daß im Gesellschaftsvertrag wie im vorliegenden Fall bestimmt werden könne, daß die Erklärung der Kündigung auch gegenüber der Gesellschaft ausreiche, die damit zur Empfangnahme für die übrigen Gesellschafter ermächtigt werde. Daraus könne aber nicht auch deren Berechtigung zur Entgegennahme einer Rücknahme der Kündigung gegenüber der Gesellschaft erschlossen werden. Eine solche Rücknahme der Kündigung zwischen ihrer Abgabe und dem Ende der Kündigungsfrist bedürfe der Zustimmung aller Gesellschafter. An dieser fehle es aber. Dipl.-Ing. S* habe bei der Besprechung im März 1967 die Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung im eigenen Namen als Kommanditist, als Geschäftsführer der Komplementär in sowie als Geschäftsführer der F* Ges.m.b.H. Wien als Kommanditistin erteilen können. Er sei aber nicht berechtigt gewesen, dabei die Rücknahme der Kündigung auch namens der Kommanditisten Dr. G* M*, G* S* und A* S* zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Eine entsprechende Bevollmächtigung des Vaters dieser Kommanditisten sei weder behauptet worden, noch aus den Verfahrensergebnissen abzuleiten. Daß dieser im allgemeinen auch in den Gesellschafterversammlungen für seine Kinder gesprochen und agiert habe, lasse noch nicht die ausdrücklich geforderte Zustimmung aller Gesellschafter zur Rücknahme der Aufkündigung annehmen. Mangels einer solchen habe aber die Rücknahme der Aufkündigung durch den Beklagten nicht wirksam werden können. Vielmehr sei die vom Beklagten erklärte Kündigung des Gesellschaftsvertrags wirksam geblieben und damit das Begehren auf Feststellung seines Ausscheidens berechtigt.
Damit gelangte das Berufungsgericht zur Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles im Belange des Feststellungsbegehrens.
Hingegen gab das Berufungsgericht der Berufung bezüglich des Leistungsbegehrens Folge und wies das diesbezügliche Klagebegehren ab, weil es der klagenden Partei an der Aktivlegitimation mangle. Der zivilrechtliche Anspruch auf Mitwirkung bei der Anmeldung im Handelsregister stehe nicht der Gesellschaft als solcher, sondern jedem einzelnen Gesellschafter gegen die übrigen Gesellschafter als Individualanspruch zu.
Die beklagte Partei bekämpft den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Revisionsanträgen, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, daß das Klagebegehren auch rücksichtlich des Punktes 1.) des erstinstanzlichen Urteiles abgewiesen werde, oder aber das Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht nach Behebung des gerügten Mangels neue Sach- und Rechtsentscheidung aufzutragen.
Die klagende Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.