Begründung:
Die Beklagte war bis zur Scheidung ihrer Ehe am 10. Dezember 1998 Ehegattin des Solon D***** (im Folgenden nur Schuldner), der Eigentümer einer Liegenschaft in Mödling mit einem darauf errichteten Haus war. Darin betrieb eine Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer seit 2. März 1983 bzw 26. Juni 1997 der Schuldner und die Beklagte waren, ein Kaffeehaus (im Folgenden nur 1. Lokal). Der Schuldner beauftragte am 17. September 1996 die klagende Partei mit der - am 17. Dezember 1996 erfolgreichen - Vermittlung des Verkaufs seiner Liegenschaft, woraus ihm gegenüber der bereits rechtskräftig zugesprochene, jedoch (derzeit) uneinbringliche Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung einer Vermittlungsprovision von 240.000 S aushaftet. Der vom Liegenschaftskäufer an den Schuldner als Verkäufer zu entrichtende Kaufpreis bestand nach dem Inhalt des von der klagenden Partei verfassten Kaufanbots (Beilage A) 5,95 Mio S zuzüglich "Geschäftsübernahme Restaurant ... (öS 1,000.000,--)", somit neben einem Barbetrag aus der Übergabe eines gleichfalls in Mödling, jedoch in einer anderen Straße gelegenen und vom Liegenschaftskäufer in einem Mietlokal vordem betriebenen Restaurant (im Folgenden nur 2. Lokal). Nach dem Inhalt des Kaufvertrags (Beil. B, deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten blieb) beträgt der Kaufpreis 4,25 Mio S; vom 2. Lokal ist darin nicht die Rede. Der Liegenschaftskäufer betreibt nun im 1. Lokal wiederum ein Restaurant mit der selben Bezeichnung wie im 2. Lokal. Der Eigentümer der Liegenschaft mit dem Haus, in dem sich das 2. Lokal befindet, erklärte, nur mit der Beklagten - und nicht auch mit dem Schuldner - einen Mietvertrag abzuschließen, und vermietete das 2. Lokal am 13. Februar 1997 an die Beklagte. Sie übernahm vom Liegenschaftskäufer das im 2. Lokal vorhandene Inventar (Möbel, Theke, Kühlanlage und andere alte Elektrogeräte).
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten die Zahlung von 240.000 S sA; die Beklagte habe einen Teil des mit der Forderung auf Zahlung eines Vermittlungshonorars von 240.000 S belasteten Vermögens des Schuldners übernommen und hafte daher gemäß § 1409 ABGB für das Vermittlungshonorar.Die klagende Partei begehrte von der Beklagten die Zahlung von 240.000 S sA; die Beklagte habe einen Teil des mit der Forderung auf Zahlung eines Vermittlungshonorars von 240.000 S belasteten Vermögens des Schuldners übernommen und hafte daher gemäß Paragraph 1409, ABGB für das Vermittlungshonorar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf noch die negative Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Liegenschaftskäufer das 2. Lokal "in Form einer Geschäftsübergabe" an den Schuldner und dieser sodann an die Beklagte übergeben und diese das 2. Lokal "in Form einer Geschäftsübernahme übernommen" habe und folgerte rechtlich, § 1409 ABGB sei hier mangels Feststellbarkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Vermögens oder Unternehmens auf die Beklagte unanwendbar.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf noch die negative Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Liegenschaftskäufer das 2. Lokal "in Form einer Geschäftsübergabe" an den Schuldner und dieser sodann an die Beklagte übergeben und diese das 2. Lokal "in Form einer Geschäftsübernahme übernommen" habe und folgerte rechtlich, Paragraph 1409, ABGB sei hier mangels Feststellbarkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Vermögens oder Unternehmens auf die Beklagte unanwendbar.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne auf die Tatsachen- und Beweisrüge in der Berufung der klagenden Partei, die auch die oben dargestellte negative Feststellung bekämpfte, einzugehen, aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Unternehmens- und Geschäftsschulden seien solche, die aus dem Betrieb des Geschäfts, aus den Aufwendungen zur Erzielung des Geschäftsertrags einschließlich Einrichtung, Verwaltung, Erweiterung und Liquidierung des Unternehmens hervorgingen, kurzum alle Schulden, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen. Schulden, die ausschließlich aus dem Erwerb des Unternehmens durch den späteren Übergeber entstanden seien, seien nicht zum Unternehmen gehörige Schulden iSd § 1409 ABGB, weil danach vom Übernehmer eines Unternehmens nur für Geschäftsschulden gehaftet werde, die aus dem Betrieb des Geschäfts sowie aus den Aufwendungen zur Erzielung des Geschäftsertrags resultierten, also in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stünden. Dies sei bei Schulden, die (wie hier) nur zum Zweck des Erwerbs des Unternehmens eingegangen wurden, nicht der Fall. Gleiches müsse für die Vermittlungsprovision gelten, die der spätere Übergeber des Unternehmens für dessen Erwerb an einen Vermittler schulde.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne auf die Tatsachen- und Beweisrüge in der Berufung der klagenden Partei, die auch die oben dargestellte negative Feststellung bekämpfte, einzugehen, aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Unternehmens- und Geschäftsschulden seien solche, die aus dem Betrieb des Geschäfts, aus den Aufwendungen zur Erzielung des Geschäftsertrags einschließlich Einrichtung, Verwaltung, Erweiterung und Liquidierung des Unternehmens hervorgingen, kurzum alle Schulden, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen. Schulden, die ausschließlich aus dem Erwerb des Unternehmens durch den späteren Übergeber entstanden seien, seien nicht zum Unternehmen gehörige Schulden iSd Paragraph 1409, ABGB, weil danach vom Übernehmer eines Unternehmens nur für Geschäftsschulden gehaftet werde, die aus dem Betrieb des Geschäfts sowie aus den Aufwendungen zur Erzielung des Geschäftsertrags resultierten, also in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stünden. Dies sei bei Schulden, die (wie hier) nur zum Zweck des Erwerbs des Unternehmens eingegangen wurden, nicht der Fall. Gleiches müsse für die Vermittlungsprovision gelten, die der spätere Übergeber des Unternehmens für dessen Erwerb an einen Vermittler schulde.
Die Revision sei zulässig, fehle doch zur Frage, ob zu einem Unternehmen gehörige Schulden auch solche sind, die anlässlich des Erwerbs des Unternehmens durch den späteren Übergeber eingegangen wurden, eine gesicherte Rsp des Obersten Gerichtshofs.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.